Rechtssatz RS0004914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004914
Geschäftszahl
2Ob526/53; 1Ob184/61; 8Ob81/66; 1Ob201/02v
Entscheidungsdatum
13.12.2002
Rechtssatz
Neben der vorläufigen Entziehung der Beschränkung der Vertretungsmacht oder statt dieser Maßregel kann auch eine andere Anordnung getroffen werden; so kann auch einem Dritten oder einem bisher nicht oder nur gesamtvertretungsbefugten Gesellschafter vorläufig die Vertretung der Gesellschaft übertragen werden. Dann, wenn durch das Urteil der Gesellschaftsvertrag undurchführbar würde, kann das Gericht neben der Entziehung der Geschäftsführung entsprechend einem einverständlichen Verlangen der übrigen Gesellschafter die entstandene Lücke in der Geschäftsführung anderweitig regeln; bei Regelung der Geschäftsführung durch eine einstweilige Verfügung kann das Gericht alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen, namentlich auch einen Dritten zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 526/53
Entscheidungstext OGH 08.07.1953 2 Ob 526/53
Veröff: SZ 26/184 = NZ 1954,8
- 1 Ob 184/61
Entscheidungstext OGH 10.04.1961 1 Ob 184/61
Beisatz: Übertragung der Vertretung einer OGH auf einen Teil der Gesellschafter. (T1)
- 8 Ob 81/66
Entscheidungstext OGH 22.03.1966 8 Ob 81/66
- 1 Ob 201/02v
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 201/02v
nur: Bei Regelung der Geschäftsführung durch eine einstweilige Verfügung kann das Gericht alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen, namentlich auch einen Dritten zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen. (T2); Beisatz: Wird dem einzigen Komplementär einer KG die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis entzogen, so kann auch ein Kommanditist mittels einstweiliger Verfügung mit der alleinigen Geschäftsführung für die Dauer eines Rechtsstreits über eine Auflösungsklage, Ausschließungsklage oder Übernahmeklage betraut werden. Das Gericht kann im Rahmen des Sicherungsantrags alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004914
Dokumentnummer
JJR_19530708_OGH0002_0020OB00526_5300000_001