Dem Beklagten ist durchaus zuzugestehen, dass der ständige Wechsel in der Geschäftsführung der wirtschaftlichen Effizienz eines Unternehmens nicht sonderlich förderlich sind. Im Sicherungsverfahren ist aber nicht die "betriebswirtschaftliche Bedenklichkeit" eines Geschäftsführungswechsels zu untersuchen, sondern zu prüfen, ob die Wahrnehmung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Beklagten den übrigen Gesellschaftern noch zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Revisionsrekurswerber von den Feststellungen entfernt, soweit er ausführt, er habe seine Geschäftsführerfunktionen immer ordnungsgemäß ausgeübt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte, wurde vom Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 12 C 1436/01b in einem zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahren über einen identischen Sachantrag rechtskräftig abgesprochen. Das rechtfertigt aber für sich noch nicht den Einwand, es liege deshalb res iudicata vor: Nach ständiger Rechtsprechung ist die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass die Geltendmachung eines quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Sachverhalt möglich ist. Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus (WoBl 2001, 258; 6 Ob 130/01p; 5 Ob 42/00p). Im vorliegenden Fall brachten die klagenden Parteien aber im hier zur Entscheidung anstehenden Sicherungsantrag zum Teil auch Tatsachen und Angriffsmittel vor, die nach der Antragstellung und nach der Entscheidung im Vorverfahren entstanden waren. Diese halten dem Einwand der entschiedenen Sache stand. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entziehung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis gerechtfertigt ist, sind in einem solchen Fall aber nicht nur die neuen Tatsachen und Angriffsmittel zu berücksichtigen, sondern es ist eine Gesamtschau dahin vorzunehmen, ob die sich nunmehr bietende Sachlage - also auch unter Einschluss der schon im früheren Verfahren vorgetragenen Tatsachen - den auch bereits dort gestellten Sachantrag rechtfertigt.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes, die in der Unterlassung der Ladung des Beklagten zum Zweck seiner Einvernahme gelegen sein soll, wurde bereits vom Rekursgericht verneint. Nichtigkeiten bzw Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, können im Revisionsrekursverfahren somit nicht mehr geltend gemacht werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157; AnwBl 1995, 900 uva). Im Übrigen geht diese Rüge auch deshalb ins Leere, weil der Beklagte im Sicherungsverfahren erster Instanz seine Einvernahme gar nicht als Bescheinigungsmittel angeboten hat.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters schon durch das Rekursgericht auch im Sicherungsverfahren insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (SZ 66/164 uva). In dritter Instanz ist auf eine Beweis- und Tatsachenrüge aber schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung von Fragen der Tatsachenebene verwehrt ist.
In diesem Zusammenhang soll der Vollständigkeit halber klargestellt werden, dass der Beklagte nach dem Entzug seiner Geschäftsführungsfunktionen in der Tat keine Entlassung von Mitarbeitern der KG auszusprechen berechtigt war, dass diese Feststellung aber - im Sinne des Vorbringens der klagenden Parteien - wohl nur so zu verstehen ist, dass er die "bereits angestellten Mitarbeiter nach Hause geschickt" habe.
Der Beklagte zieht selbst nicht in Zweifel, dass zur Sicherung des Anspruchs auf Ausschließung eines Gesellschafters aus einer KG bzw auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und/oder der Vertretungsmacht mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 EO die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis vorläufig entzogen werden können (ecolex 1991, 168; SZ 55/8). Entgegen seiner Ansicht kann im Falle des Ausschlusses des persönlich haftenden Gesellschafters von der Geschäftsführung aber auch der Kommanditist allein mit der Geschäftsführung betraut werden (JBl 1976, 662; HS 5159/35; SZ 26/184; Torggler-Kucsko in Straube HGB2 Rz 23 zu § 117; Martens in Schlegelberger HGB5 Rz 37 zu § 117; derselbe aaO Rz 6 zu § 170). Gerade für die Dauer des Rechtsstreits über eine Auflösungs-, Ausschließungs- oder Übernahmeklage kommt eine solche Interimslösung sehr wohl in Betracht (Martens aaO). Bei der Regelung der Geschäftsführung durch einstweilige Verfügung kann das Gericht alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen, namentlich auch eine andere Person zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen (SZ 26/184).Der Beklagte zieht selbst nicht in Zweifel, dass zur Sicherung des Anspruchs auf Ausschließung eines Gesellschafters aus einer KG bzw auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und/oder der Vertretungsmacht mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis vorläufig entzogen werden können (ecolex 1991, 168; SZ 55/8). Entgegen seiner Ansicht kann im Falle des Ausschlusses des persönlich haftenden Gesellschafters von der Geschäftsführung aber auch der Kommanditist allein mit der Geschäftsführung betraut werden (JBl 1976, 662; HS 5159/35; SZ 26/184; Torggler-Kucsko in Straube HGB2 Rz 23 zu Paragraph 117,; Martens in Schlegelberger HGB5 Rz 37 zu Paragraph 117,; derselbe aaO Rz 6 zu Paragraph 170,). Gerade für die Dauer des Rechtsstreits über eine Auflösungs-, Ausschließungs- oder Übernahmeklage kommt eine solche Interimslösung sehr wohl in Betracht (Martens aaO). Bei der Regelung der Geschäftsführung durch einstweilige Verfügung kann das Gericht alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen, namentlich auch eine andere Person zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen (SZ 26/184).
Im hier zu entscheidenden Fall wurden vom Rekursgericht dem Beklagten als (einzigem) Komplementär die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis nicht zur Gänze entzogen, sondern nur insoweit, als er nur mehr jene Handlungen vorzunehmen befugt ist, zu denen ein Prokurist nach dem Gesetz nicht berechtigt ist. Dem gegenüber wurde der Erstkläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zum Prokuristen der KG bestellt. Dass ein Kommanditist rechtsgeschäftlich zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt werden kann, insbesondere auch durch Bestellung zum Prokuristen, ist nicht zweifelhaft (Koppensteiner in Straube aaO Rz 5 zu § 170; Jabornegg HGB Rz 2 zu § 170; Martens aaO Rz 34 ff zu § 164; derselbe aaO Rz 12 zu § 170). Dadurch, dass das Gericht zweiter Instanz den Erstkläger für die Dauer des Rechtsstreits zum Prokuristen der KG bestellte, hat es die dem Sicherungsgericht übertragenen Kompetenzen nicht überschritten: Ist es in Ausnahmefällen - insbesondere während des Verfahrens über eine gegen den einzigen Komplementär gerichteten Ausschließungs-, Auflösungs- oder Übernahmeklage - selbst zulässig, dem Kommandisten eine (sonst nicht übertragbare) organschaftliche Vertretungsbefugnis zu verschaffen (Martens aaO Rz 10 zu § 170), ihm also die gesamte, sonst dem Komplementär vorbehaltene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung zu übertragen, so wäre es nicht einzusehen, warum das Gericht nicht eine weniger einschneidende Maßnahme - wie die Erteilung der Prokura - vorkehren durfte, handelt es sich doch dabei im Vergleich zu der von den klagenden Parteien geforderten Bestellung des Erstklägers zum "mittlerweiligen Geschäftsführer" bloß um ein Minus. Die Gerichte müssen in Gefährdungsfällen befugt sein, alle ihnen erforderlich scheinenden Anordnungen zu treffen (SZ 26/184); im Zuge solcher Notmaßnahmen kann nicht abgewartet werden, dass die Gesellschafter für eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags sorgen. Mit der vom Rekursgericht gewählten Vorkehrung wurde demnach zulässigerweise eine - außerhalb eines Sicherungsverfahrens - unzulässige Neuordnung im Bereich der Geschäftsführung und Vertretung der KG (siehe Martens aaO Rz 47 zu § 117) herbeigeführt; dabei hat es auch das Sicherungsbegehren nicht überschritten. Ob diese - reichlich komplizierte - Regelung durch das Gericht zweiter Instanz zweckmäßig ist oder ob nicht der Version des Erstgerichts der Vorzug zu geben wäre, entzieht sich mangels Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch die Kläger einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.Im hier zu entscheidenden Fall wurden vom Rekursgericht dem Beklagten als (einzigem) Komplementär die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis nicht zur Gänze entzogen, sondern nur insoweit, als er nur mehr jene Handlungen vorzunehmen befugt ist, zu denen ein Prokurist nach dem Gesetz nicht berechtigt ist. Dem gegenüber wurde der Erstkläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zum Prokuristen der KG bestellt. Dass ein Kommanditist rechtsgeschäftlich zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt werden kann, insbesondere auch durch Bestellung zum Prokuristen, ist nicht zweifelhaft (Koppensteiner in Straube aaO Rz 5 zu Paragraph 170,; Jabornegg HGB Rz 2 zu Paragraph 170,; Martens aaO Rz 34 ff zu Paragraph 164,; derselbe aaO Rz 12 zu Paragraph 170,). Dadurch, dass das Gericht zweiter Instanz den Erstkläger für die Dauer des Rechtsstreits zum Prokuristen der KG bestellte, hat es die dem Sicherungsgericht übertragenen Kompetenzen nicht überschritten: Ist es in Ausnahmefällen - insbesondere während des Verfahrens über eine gegen den einzigen Komplementär gerichteten Ausschließungs-, Auflösungs- oder Übernahmeklage - selbst zulässig, dem Kommandisten eine (sonst nicht übertragbare) organschaftliche Vertretungsbefugnis zu verschaffen (Martens aaO Rz 10 zu Paragraph 170,), ihm also die gesamte, sonst dem Komplementär vorbehaltene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung zu übertragen, so wäre es nicht einzusehen, warum das Gericht nicht eine weniger einschneidende Maßnahme - wie die Erteilung der Prokura - vorkehren durfte, handelt es sich doch dabei im Vergleich zu der von den klagenden Parteien geforderten Bestellung des Erstklägers zum "mittlerweiligen Geschäftsführer" bloß um ein Minus. Die Gerichte müssen in Gefährdungsfällen befugt sein, alle ihnen erforderlich scheinenden Anordnungen zu treffen (SZ 26/184); im Zuge solcher Notmaßnahmen kann nicht abgewartet werden, dass die Gesellschafter für eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags sorgen. Mit der vom Rekursgericht gewählten Vorkehrung wurde demnach zulässigerweise eine - außerhalb eines Sicherungsverfahrens - unzulässige Neuordnung im Bereich der Geschäftsführung und Vertretung der KG (siehe Martens aaO Rz 47 zu Paragraph 117,) herbeigeführt; dabei hat es auch das Sicherungsbegehren nicht überschritten. Ob diese - reichlich komplizierte - Regelung durch das Gericht zweiter Instanz zweckmäßig ist oder ob nicht der Version des Erstgerichts der Vorzug zu geben wäre, entzieht sich mangels Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch die Kläger einer Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Gründe dafür, dass die durch die einstweilige Verfügung bedingte, nunmehr beschränkte Vertretungsmacht des Beklagten im Firmenbuch - wie er behauptet - nicht ersichtlich gemacht werden könnte, zeigt der Beklagte nicht auf.
Dass der Revisionsrekurswerber eine - gewiss - schwerwiegende Beschränkung seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch diese Verfügung hinnehmen muss, hat er sich selbst zuzuschreiben, hat er doch nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen derart gravierende Verstöße gegen seine ihn der Gesellschaft gegenüber treffenden Verpflichtungen zu verantworten, dass den übrigen Gesellschaftern, die die einstweilige Verfügung begehrten, die Fortsetzung der (uneingeschränkten) Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit des Beklagten nicht mehr zumutbar ist (vgl JBl 1965, 210).Dass der Revisionsrekurswerber eine - gewiss - schwerwiegende Beschränkung seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch diese Verfügung hinnehmen muss, hat er sich selbst zuzuschreiben, hat er doch nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen derart gravierende Verstöße gegen seine ihn der Gesellschaft gegenüber treffenden Verpflichtungen zu verantworten, dass den übrigen Gesellschaftern, die die einstweilige Verfügung begehrten, die Fortsetzung der (uneingeschränkten) Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit des Beklagten nicht mehr zumutbar ist vergleiche JBl 1965, 210).
Die Höhe der vom Gericht zweiter Instanz bestimmten Sicherheitsleistung (100.000 EUR) erscheint dem erkennenden Senat unbedenklich. Durch die Sicherheitsleistung soll die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung der klagenden Parteien und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Beklagten vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt werden. Die Anordnung der Sicherheit nach § 390 Abs 2 EO liegt ebenso wie die Bestimmung deren Höhe im Ermessen des Gerichts. Es bedarf hiezu keiner besonderen Erhebungen über die mögliche Höhe eines dem Beklagten eventuell drohenden Schadens (ÖBl 1992, 125 uva). Zu bedenken ist auch, dass die Kaution nicht so hoch festgesetzt werden darf, dass sie den Vollzug der einstweiligen Verfügung hindern könnte, sofern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der klagenden Parteien auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen sind (AnwBl 1991, 742; SZ 28/9 uva). Allein der vom Beklagten behauptete Umstand, der Erstkläger arbeite "mit Millionenwerten", lässt eine Sicherheitsleistung "von zumindest 1 Million Euro" nicht angebracht erscheinen.Die Höhe der vom Gericht zweiter Instanz bestimmten Sicherheitsleistung (100.000 EUR) erscheint dem erkennenden Senat unbedenklich. Durch die Sicherheitsleistung soll die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung der klagenden Parteien und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Beklagten vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt werden. Die Anordnung der Sicherheit nach Paragraph 390, Absatz 2, EO liegt ebenso wie die Bestimmung deren Höhe im Ermessen des Gerichts. Es bedarf hiezu keiner besonderen Erhebungen über die mögliche Höhe eines dem Beklagten eventuell drohenden Schadens (ÖBl 1992, 125 uva). Zu bedenken ist auch, dass die Kaution nicht so hoch festgesetzt werden darf, dass sie den Vollzug der einstweiligen Verfügung hindern könnte, sofern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der klagenden Parteien auf das Vorgehen des Beklagten zurückzuführen sind (AnwBl 1991, 742; SZ 28/9 uva). Allein der vom Beklagten behauptete Umstand, der Erstkläger arbeite "mit Millionenwerten", lässt eine Sicherheitsleistung "von zumindest 1 Million Euro" nicht angebracht erscheinen.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO bzw § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO bzw Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.