Rechtssatz RS0117198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117198
Entscheidungsdatum
29.06.2006
Rechtssatz
Wird dem einzigen Komplementär einer KG die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis entzogen, so kann auch ein Kommanditist mittels einstweiliger Verfügung mit der alleinigen Geschäftsführung für die Dauer eines Rechtsstreits über eine Auflösungsklage, Ausschließungsklage oder Übernahmeklage betraut werden. Das Gericht kann im Rahmen des Sicherungsantrags alle ihm erforderlich scheinenden Anordnungen treffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 201/02v
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 201/02v
- 6 Ob 307/05y
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 307/05y
Vgl auch; Beisatz: Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden. (T1); Beisatz: Hier: Eine Notsituation, bei der es sich im Ergebnis bei der Bestellung des Kommanditisten zum Geschäftsführer und organschaftlichen Vertreter um die Bestellung eines Notgeschäftsführers handelt, lag nicht vor. (T2); Veröff: SZ 2006/20
- 6 Ob 131/06t
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 131/06t
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117198
Dokumentnummer
JJR_20021213_OGH0002_0010OB00201_02V0000_001