Begründung:
Die Gesellschafter meldeten am 16. 8. 2005 die KEG zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Gesellschaftsvertrag sei ausdrücklich vereinbart worden, dass auch der Kommanditist Mag. Ralph K***** als Geschäftsführer fungieren dürfe und daher auch als Geschäftsführer tätig werden könne. Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters Michael D***** werde der Antrag gestellt, seine Vertretungsbefugnis als gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt sei, sonst selbständig alleine, einzutragen. Beantragt wurde ferner, den persönlich haftenden Gesellschafter Michael D***** und den Kommanditisten Mag. Ralph K***** als Geschäftsführer der Gesellschaft einzutragen, wobei diese jeweils die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt sei, ansonsten selbständig alleine die Gesellschaft verträten.
Das Erstgericht erteilte einen Verbesserungsauftrag dahin, dass beantragt werden möge, die Vertretungsbefugnis des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters als selbständige Vertretung einzutragen. Der Kommanditist sei nicht vertretungsbefugt. Interne Regelungen könnten zwar getroffen werden, diese seien jedoch im Firmenbuchverfahren nicht relevant.
Die Gesellschafter vertraten in ihrer Äußerung den Standpunkt, dass die von ihnen beantragten Eintragungen rechtlich zulässig seien. Das Erstgericht trug (unangefochten) die Gesellschaft mit Michael D***** als selbständig vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter und den drei Kommanditisten im Firmenbuch ein und wies mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag das Mehrbegehren auf Eintragung einer Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kommanditisten Mag. Ralph K***** sowie auf Eintragung der Vertretungsbefugnis des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters Michael D***** als vertretungsbefugt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt sei, sonst selbständig alleine, ab. Gemäß § 164 HGB seien die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Gemäß § 170 HGB sei der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Einem Kommanditisten könne nur Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt werden (Letzteres hier, weil es sich bei der Gesellschaft um einen Minderkaufmann handle, aber nicht). Das Mehrbegehren entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen.Die Gesellschafter vertraten in ihrer Äußerung den Standpunkt, dass die von ihnen beantragten Eintragungen rechtlich zulässig seien. Das Erstgericht trug (unangefochten) die Gesellschaft mit Michael D***** als selbständig vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter und den drei Kommanditisten im Firmenbuch ein und wies mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag das Mehrbegehren auf Eintragung einer Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kommanditisten Mag. Ralph K***** sowie auf Eintragung der Vertretungsbefugnis des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters Michael D***** als vertretungsbefugt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt sei, sonst selbständig alleine, ab. Gemäß Paragraph 164, HGB seien die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 170, HGB sei der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Einem Kommanditisten könne nur Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt werden (Letzteres hier, weil es sich bei der Gesellschaft um einen Minderkaufmann handle, aber nicht). Das Mehrbegehren entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschafter nicht Folge. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung regle das Gesetz die eintragungsfähigen Tatsachen abschließend. Gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen hätten zu unterbleiben. Das Firmenbuch sei von bei anderen Eintragungen freizuhalten, weil sonst die Gefahr bestehe, dass es unübersichtlich werde. Im Firmenbuch sei bei allen Rechtsträgern der Name und das Geburtsdatum ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FBG seien unter vertretungsbefugten Personen diejenigen kraft ihrer organschaftlichen Stellung und diejenigen kraft besonderer Bestellung (etwa die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften) zu verstehen. Der Gesetzgeber sehe nur die Eintragung von organschaftlichen Vertretern von Rechtsträgern, nicht aber auch von rechtsgeschäftlich bestellten Vertretern vor. Bei Erwerbsgesellschaften seien darüber hinaus der Name und das Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter sowie Name und Geburtsdatum der Kommanditisten und die Höhe ihrer Vermögenseinlagen einzutragen (§ 4 Z 5 und 6 FBG). Die Eintragung einer rechtsgeschäftlich begründeten Vertretungsbefugnis von bestimmten Personen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Da eine KEG mangels Vollkaufmannseigenschaft keine Prokuristen haben könne, setze die Eintragung einer Vertretungsbefugnis des Kommanditisten die Erteilung einer organschaftlichen Vertretungsbefugnis voraus. Eine solche Erteilung sei aber gesetzlich unzulässig. Gemäß § 170 HGB könne der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt werden. Gemäß § 4 Abs 1 EGG seien auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden. Nach in Österreich und Deutschland völlig einhelliger Meinung handle es sich bei § 170 HGB um eine zwingende Gesetzesbestimmung. Einem Kommanditisten könne grundsätzlich keine organschaftliche Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 201/02v sei die Einräumung einer organschaftlichen Vertretungsbefugnis eines Kommanditisten nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Oberste Gerichtshof berufe sich für seine Ansicht auf eine Lehrmeinung aus Deutschland (Martens in Schlegelberger HGB5 Rz 10 zu § 170). Eine solche Ausnahme sei im Liquidationsstadium gegeben (§ 146 Abs 1 HGB), weil dort die Zweckverfolgung lediglich in der Abwicklung der Gesellschaft bestehe und damit die Geschäftsrisken erheblich gemindert seien. Eine weitere Ausnahme bestehe während der Dauer einer gegen den einzigen Komplementär gerichteten Ausschließungs-, Auflösungs- oder Übernahmsklage. In diesen Fällen sei der Grundsatz der Selbstorganschaft unbeachtlich, weil der Gesellschaftskonflikt nicht mehr selbst regulativ bewältigt werden könne und deshalb meist die Ausübung der organschaftlichen Befugnisse durch einen unbeteiligten Dritten erforderlich sein werde. In dieser Notsituation könne es auch geboten sein, den oder die Kommanditisten mit diesen Aufgaben zu betrauen. Darüber habe das Prozessgericht im Provisorialverfahren zu befinden. Die in der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung angesprochene Notsituation liege hier nicht vor. Die Ausnahmesituation könne nicht auf die werbende Gesellschaft übertragen werden. Der von den Gesellschaftern herangezogene § 164 HGB betreffe lediglich die Geschäftsführung und somit das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern. Die nicht eintragungsfähige Geschäftsführung im Innenverhältnis habe nichts mit der das Außenverhältnis betreffenden Vertretungsbefugnis zu tun. Das Erstgericht habe zu Recht das Eintragungsbegehren abgewiesen, weil eine organschaftliche Vertretungsbefugnis des Kommanditisten rechtlich nicht möglich und die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis im Firmenbuch nicht einzutragen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsbefugnis an den Kommanditisten einer KG oder einer KEG nicht vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschafter nicht Folge. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung regle das Gesetz die eintragungsfähigen Tatsachen abschließend. Gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen hätten zu unterbleiben. Das Firmenbuch sei von bei anderen Eintragungen freizuhalten, weil sonst die Gefahr bestehe, dass es unübersichtlich werde. Im Firmenbuch sei bei allen Rechtsträgern der Name und das Geburtsdatum ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FBG seien unter vertretungsbefugten Personen diejenigen kraft ihrer organschaftlichen Stellung und diejenigen kraft besonderer Bestellung (etwa die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften) zu verstehen. Der Gesetzgeber sehe nur die Eintragung von organschaftlichen Vertretern von Rechtsträgern, nicht aber auch von rechtsgeschäftlich bestellten Vertretern vor. Bei Erwerbsgesellschaften seien darüber hinaus der Name und das Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter sowie Name und Geburtsdatum der Kommanditisten und die Höhe ihrer Vermögenseinlagen einzutragen (Paragraph 4, Ziffer 5 und 6 FBG). Die Eintragung einer rechtsgeschäftlich begründeten Vertretungsbefugnis von bestimmten Personen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Da eine KEG mangels Vollkaufmannseigenschaft keine Prokuristen haben könne, setze die Eintragung einer Vertretungsbefugnis des Kommanditisten die Erteilung einer organschaftlichen Vertretungsbefugnis voraus. Eine solche Erteilung sei aber gesetzlich unzulässig. Gemäß Paragraph 170, HGB könne der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt werden. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG seien auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft anzuwenden. Nach in Österreich und Deutschland völlig einhelliger Meinung handle es sich bei Paragraph 170, HGB um eine zwingende Gesetzesbestimmung. Einem Kommanditisten könne grundsätzlich keine organschaftliche Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 201/02v sei die Einräumung einer organschaftlichen Vertretungsbefugnis eines Kommanditisten nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Oberste Gerichtshof berufe sich für seine Ansicht auf eine Lehrmeinung aus Deutschland (Martens in Schlegelberger HGB5 Rz 10 zu Paragraph 170,). Eine solche Ausnahme sei im Liquidationsstadium gegeben (Paragraph 146, Absatz eins, HGB), weil dort die Zweckverfolgung lediglich in der Abwicklung der Gesellschaft bestehe und damit die Geschäftsrisken erheblich gemindert seien. Eine weitere Ausnahme bestehe während der Dauer einer gegen den einzigen Komplementär gerichteten Ausschließungs-, Auflösungs- oder Übernahmsklage. In diesen Fällen sei der Grundsatz der Selbstorganschaft unbeachtlich, weil der Gesellschaftskonflikt nicht mehr selbst regulativ bewältigt werden könne und deshalb meist die Ausübung der organschaftlichen Befugnisse durch einen unbeteiligten Dritten erforderlich sein werde. In dieser Notsituation könne es auch geboten sein, den oder die Kommanditisten mit diesen Aufgaben zu betrauen. Darüber habe das Prozessgericht im Provisorialverfahren zu befinden. Die in der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung angesprochene Notsituation liege hier nicht vor. Die Ausnahmesituation könne nicht auf die werbende Gesellschaft übertragen werden. Der von den Gesellschaftern herangezogene Paragraph 164, HGB betreffe lediglich die Geschäftsführung und somit das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern. Die nicht eintragungsfähige Geschäftsführung im Innenverhältnis habe nichts mit der das Außenverhältnis betreffenden Vertretungsbefugnis zu tun. Das Erstgericht habe zu Recht das Eintragungsbegehren abgewiesen, weil eine organschaftliche Vertretungsbefugnis des Kommanditisten rechtlich nicht möglich und die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis im Firmenbuch nicht einzutragen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsbefugnis an den Kommanditisten einer KG oder einer KEG nicht vorliege.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Gesellschafter die Abänderung dahin, dass die beantragten Eintragungen bewilligt werden.