Rechtssatz RS0061788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061788
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Norm
FBG §1 Abs2
FBG §3 Z8
FBG §4 Z3
FBG §5
HGB §15
HRV §43 Z6
Rechtssatz
Das Handelsregister hat grundsätzlich von im Gesetz nicht vorgesehenen Eintragungen freizubleiben, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird, was entsprechend seinem Zweck unbedingt vermieden werden muss. Die Eintragung der Ausnahme eines Teiles eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer GmbH von der Eintragung ist im § 43 Z 6 HRV nicht vorgesehen und daher unzulässig.Das Handelsregister hat grundsätzlich von im Gesetz nicht vorgesehenen Eintragungen freizubleiben, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird, was entsprechend seinem Zweck unbedingt vermieden werden muss. Die Eintragung der Ausnahme eines Teiles eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer GmbH von der Eintragung ist im Paragraph 43, Ziffer 6, HRV nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 349/60
Entscheidungstext OGH 12.01.1961 6 Ob 349/60
Veröff: ÖBA 1964,317 = NZ 1961,91 (dort falsch mit 6 Ob 394/60 zitiert)
- 6 Ob 307/05y
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 307/05y
Ähnlich; Beisatz: Im Firmenbuch sind nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen, weil andernfalls das Firmenbuch durch Überfrachtung mit weiteren denkmöglichen Eintragungen unübersichtlich und zweifelhaft werden kann. (T1); Beisatz: Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden. Hier: KEG. (T2); Veröff: SZ 2006/20
- 6 Ob 131/09x
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 131/09x
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen über die Eintragungen im Firmenbuch grundsätzlich sind taxativ. Das FBG regelt die eintragungsfähigen Tatsachen grundsätzlich abschließend. Von gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen hat das Firmenbuch frei zu bleiben, weil sonst die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird (6 Ob 307/05y; 6 Ob 314/04a; 6 Ob 313/99v). (T3); Beisatz: Dies schließt jedoch in engen Grenzen eine analoge Anwendung nicht aus. (T4); Beisatz: Der Grundsatz der Übersichtlichkeit des Firmenbuchs kann vor der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen keinen Vorrang beanspruchen. (T5); Beisatz: Hier: Eintragung der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für den Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer einer GmbH. (T6)
- 6 Ob 196/09f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 196/09f
Vgl; Beisatz: Die Eintragung von Substitutionen, also auch eines „eigentlichen" Nachvermächtnisses ist im Firmenbuch nicht nur gemäß § 4 Z 3 FBG bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, sondern gemäß § 5 iVm § 4 FBG auch bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zulässig. (T7)
- 6 Ob 97/12a
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 97/12a
Beis wie T1; Beisatz: Die Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern der Vorgesellschaft für einen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch liegenden Zeitraum ist nicht zulässig. (T8)
- 6 Ob 236/16y
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 236/16y
Vgl; Beisatz: Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hiefür also eine gesetzliche Anordnung gibt. (T9)
Beisatz: Hier: Die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden. (T10)
- 6 Ob 157/21p
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 157/21p
Vgl; Beisatz: Hier: Ende der Vertretungsbefugnis des abberufenen Geschäftsführers. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0061788
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19610112_OGH0002_0060OB00349_6000000_001