Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Zunächst wird vorgebracht, der Rekurs der Beklagten sei verspätet gewesen, weil die Beklagten die Beschlußausfertigung nicht erst dann beantragen könnten, wenn es ihnen genehm sei. Den Beklagten sei schon in der Streitverhandlung vom 17. 2. 1976 die Tatsache der Klagsanmerkung bekannt gewesen. Von da an laufe die Rekursfrist, so daß der Rekurs auch bei Zubilligung der Rekursfrist von 30 Tagen nach dem Grundbuchsgesetz verspätet gewesen sei.
Dazu ist festzuhalten, daß auch im Grundbuchsverfahren ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung auch schon vor ihrer Zustellung erhoben werden kann (NZ 1968, 202; EvBl 1969/331 = NZ 1970, 25), aber nicht muß. Wer von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, kann jedenfalls analog zu § 64 GBG innerhalb der für eine Löschungsklage gegen einen gutgläubigen Dritten zustehenden Frist (also innerhalb von drei Jahren) Rekurs erheben (Bartsch7, S. 606; JBl 1961, 369; SZ 42/38; SZ 45/74). Diesfalls wurde der Beschluß auf Bewilligung der Klagsanmerkung schließlich doch zugestellt. Von da an lief die dreißigtägige Rekursfrist nach § 123 GBG. Der Rekurs war daher rechtzeitig erhoben.Dazu ist festzuhalten, daß auch im Grundbuchsverfahren ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung auch schon vor ihrer Zustellung erhoben werden kann (NZ 1968, 202; EvBl 1969/331 = NZ 1970, 25), aber nicht muß. Wer von der Bewilligung einer Eintragung vorschriftswidrig nicht verständigt wurde, kann jedenfalls analog zu Paragraph 64, GBG innerhalb der für eine Löschungsklage gegen einen gutgläubigen Dritten zustehenden Frist (also innerhalb von drei Jahren) Rekurs erheben (Bartsch7, S. 606; JBl 1961, 369; SZ 42/38; SZ 45/74). Diesfalls wurde der Beschluß auf Bewilligung der Klagsanmerkung schließlich doch zugestellt. Von da an lief die dreißigtägige Rekursfrist nach Paragraph 123, GBG. Der Rekurs war daher rechtzeitig erhoben.
In sachlicher Hinsicht wird im Revisionsrekurs ausgeführt, daß die gegenständliche Streitanmerkung zwar offenbar nicht durch die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes gedeckt sei, daß jedoch – wie der gegenständliche Fall zeige – ein dringendes Bedürfnis nach einer solchen Anmerkung bestehe, da bekanntlich aus den Ausführungen der beklagten Parteien hervorgehe, daß die EZ. *, KG. *, welcher die klagsgegenständliche Parzelle 105/6 noch formell zugeschrieben sei, zu einem ideellen Teil an eine Tochter der Beklagten vertraglich übergeben wurde. Die Klagsanmerkung stelle wohl die sicherste und für alle Beteiligten, vor allem auch für den Prozeßrichter, einfachste Art zur Sicherung des Klagsanspruches dar und hindere die Beklagten, über das Grundstück zu verfüge. Man brauche wohl nicht darauf zu verweisen, daß alle anderen Maßnahmen, wie z.B. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit viel mehr Bemühungen verbunden seien. Die Klagsanmerkung sei daher zu Recht erfolgt, wogegen die abweisende Rekursentscheidung auf keinen Fall dem Rechtsbedürfnis entspreche.
Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht darüber hin wegzuhelfen, daß es eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht gibt (z.B. EvBl 1971/43; SZ 44/38; JB1 1950, 378).
Der Revisionsrekurs muß daher erfolglos bleiben.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.