Die Revision ist zulässig (§ 504 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO), sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 504, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO), sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Beklagte führt aus, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes lägen im vorliegenden Fall die Teilungshindernisse der Unzeit und des ihn treffenden Nachteils vor. Zufolge der anhängigen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere des Verfahrens 30 Cg 9/84 des LG für ZRS Wien, bestünde eine unklare Rechtslage, die im Falle der Rechtskraft des Teilungsausspruches im vorliegenden Verfahren für ihn nachteilig wäre, weil nicht feststehe, welche Miteigentumsanteile den Streitteilen zustünden. Es könnte deshalb zu einer Hinterlegung des Erlöses aus einer Zivilteilung gemäß § 1425 ABGB kommen, dessen Aufteilung zeitlich nicht abschätzbar sei. Überdies erscheine zum derzeitigen Zeitpunkt eine Zivilteilung im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation ungünstig, weil aufgrund der Geldentwertung jedermann in Sachwerte flüchte und nach der Relation von Angebot und Nachfrage die Grundstückspreise äußerst niedrig seien.Der Beklagte führt aus, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes lägen im vorliegenden Fall die Teilungshindernisse der Unzeit und des ihn treffenden Nachteils vor. Zufolge der anhängigen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere des Verfahrens 30 Cg 9/84 des LG für ZRS Wien, bestünde eine unklare Rechtslage, die im Falle der Rechtskraft des Teilungsausspruches im vorliegenden Verfahren für ihn nachteilig wäre, weil nicht feststehe, welche Miteigentumsanteile den Streitteilen zustünden. Es könnte deshalb zu einer Hinterlegung des Erlöses aus einer Zivilteilung gemäß Paragraph 1425, ABGB kommen, dessen Aufteilung zeitlich nicht abschätzbar sei. Überdies erscheine zum derzeitigen Zeitpunkt eine Zivilteilung im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation ungünstig, weil aufgrund der Geldentwertung jedermann in Sachwerte flüchte und nach der Relation von Angebot und Nachfrage die Grundstückspreise äußerst niedrig seien.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 830 ABGB kann zwar jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft in der Regel die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, doch nicht zur Unzeit oder zum Nachteile der übrigen. Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender Umstand, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht (SZ 47/119; JBl.1973, 465 u.a.). Der Nachteil der übrigen bildet ein selbständiges Teilungshindernis, kraft dessen auch subjektiv einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können (MietSlg 33.056, 30.067; EvBl 1976/138; JBl.1973, 465; SZ 45/140 u.a.). In beiden Fällen ist Voraussetzung des Teilungshindernisses, daß es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können (RZ 1982/66; JBl.1982, 209; MietSlg 32.056; 32.047, 31.057, 30.067, 29.069; SZ 48/41; SZ 47/119; SZ 47/1; SZ 25/191 u.a.; Klang2 III 1099). Aus der Unbedingtheit des Teilungsanspruches ergibt sich, daß das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf (vgl. Klang2 III 1097) und die beklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen trifft (MietSlg 32.046, 34.068 u.a.). Der Beklagte hat das Vorliegen der Teilungshindernisse der Unzeit und des für ihn entstehenden Nachteiles insbesondere darauf gestützt, daß erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens 30 Cg 9/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien die tatsächlichen Miteigentumsanteile der Streitteile feststehen werden und eine Aufteilung des bei der Zivilteilung erzielten Erlöses erfolgen könne. Von der Möglichkeit einer Realteilung geht der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr aus. Es wurde zwar vom Obersten Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß ein Teilungshindernis dann anzunehmen ist, wenn Rechtsstreitigkeiten des Teilungsklägers oder des Teilungsbeklagten mit einem Dritten oder derartige Streitigkeiten untereinander anhängig sind und die Eigentümerstellung eines der Beteiligten betreffen; die Verfahren dürfen nur nicht offenbar mutwillig eingeleitet oder aussichtslos sein (vgl. etwa JBl.1984, 431, SZ 55/60 u.a.). In diesen Verfahren wurde aber die Eigentümerstellung des Teilungsklägers zur Gänze bestritten und das Vorliegen des Teilungshindernisses der Unzeit damit begründet, daß im Falle des Obsiegens des Teilungsbeklagten der Teilungskläger nicht mehr Liegenschaftseigentümer wäre und damit die Grundlage für das Teilungsbegehren wegfallen würde. Dies trifft aber im vorliegenden Fall deshalb nicht zu, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, in dem zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im gegenständlichen Verfahren noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahren 29 Cg 231/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien der Beklagte des gegenständlichen Verfahrens vom Erstgericht zur Herausgabe eines Drittels der Erbschaft nach dem a. e. Vater der Streitteile, Gustav F***, an die Klägerin des gegenständlichen Verfahrens Maria P*** verurteilt wurde, weil er in dem zu 29 Cg 231/85 anhängigen Erbschaftsstreit das Erbrecht der Klägerin im Umfang eines Drittels anerkannt hatte und daher die Klägerin unabhängig vom Ausgang des zu 30 Cg 9/84 des Landesgerichtes für ZRS anhängigen, derzeit gemäß § 155 Abs 1 ZPO unterbrochenen Verfahrens, jedenfalls zu einem Sechstel Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft verbleiben und damit nicht aus der Miteigentumsgemeinschaft gänzlich ausscheiden wird, in welchem Falle dem gegenständlichen Teilungsverfahren zufolge Alleineigentums des Teilungsbeklagten die Grundlage entzogen wäre. Von der Entscheidung der angeführten Rechtsstreitigkeiten ist damit aber nicht die Eigentümerstellung der Teilungsklägerin als solche, sondern nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile an den Liegenschaften abhängig. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Klägerin die Klagslegitimation unabhängig vom Ausmaß ihrer Miteigentumsanteile zukommt und für die Durchführung der gerichtlichen Versteigerung das Ausmaß der Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil ja nicht die einzelnen Miteigentumsanteile, sondern jeweils die Liegenschaften im ganzen versteigert würden. Überdies ist es nicht erforderlich, daß im Titel für die Liegenschaftsteilung die einzelnen Miteigentumsanteile angeführt sind, weil sie sich aus dem Grundbuch ergeben (vgl. Heller-Berger-Stix S.2525 und 2538). Da der Ersteher Alleineigentümer der Liegenschaft wird, hat voraussichtlich weder die Zahl der Miteigentümer noch das Ausmaß ihrer Miteigentumsanteile irgendeinen Einfluß auf den für die Liegenschaft bei der Versteigerung zu erzielenden Erlös. Der Einwand des Beklagten, daß es bei der Verbücherung des Eigentums des Erstehers wegen der nicht rechtskräftig erledigten Rechtsstreitigkeiten zu Verzögerungen kommen könnte, wird in der Revision nicht mehr aufrechterhalten, so daß diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch richtig erkannt, daß die gegenwärtigen volkswirtschaftlichen Verhältnisse keine Unzeit im Sinn des § 830 darstellen (vgl. hiezu Gamerith in Rummel ABGB, Rz 7 zu § 830, S 47/1 und 119 u.a.). Der Teilungsbeklagte vermochte daher weder das Vorliegen des Teilungshindernisses der Unzeit noch jenes des ihm durch die gerichtliche Feilbietung der Liegenschaften drohenden Nachteils dadurch, daß eine Verteilung des Versteigerungserlöses erst nach rechtskräftiger Feststellung des Ausmaßes der Miteigentumsanteile der Streitteile erfolgen werde können, darzutun, zumal selbst Schwierigkeiten bei der Anlegung des Erlöses nach vollzogener Feilbietung weder als Teilungshindernis der Unzeit noch als jenes des Nachteiles beurteilt werden könne (vgl. Gamerith aaO, Rz 12, MietSlg 29.067 u.a.).Gemäß Paragraph 830, ABGB kann zwar jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft in der Regel die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, doch nicht zur Unzeit oder zum Nachteile der übrigen. Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender Umstand, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht (SZ 47/119; JBl.1973, 465 u.a.). Der Nachteil der übrigen bildet ein selbständiges Teilungshindernis, kraft dessen auch subjektiv einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können (MietSlg 33.056, 30.067; EvBl 1976/138; JBl.1973, 465; SZ 45/140 u.a.). In beiden Fällen ist Voraussetzung des Teilungshindernisses, daß es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können (RZ 1982/66; JBl.1982, 209; MietSlg 32.056; 32.047, 31.057, 30.067, 29.069; SZ 48/41; SZ 47/119; SZ 47/1; SZ 25/191 u.a.; Klang2 römisch drei 1099). Aus der Unbedingtheit des Teilungsanspruches ergibt sich, daß das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf vergleiche Klang2 römisch drei 1097) und die beklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen trifft (MietSlg 32.046, 34.068 u.a.). Der Beklagte hat das Vorliegen der Teilungshindernisse der Unzeit und des für ihn entstehenden Nachteiles insbesondere darauf gestützt, daß erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens 30 Cg 9/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien die tatsächlichen Miteigentumsanteile der Streitteile feststehen werden und eine Aufteilung des bei der Zivilteilung erzielten Erlöses erfolgen könne. Von der Möglichkeit einer Realteilung geht der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht mehr aus. Es wurde zwar vom Obersten Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß ein Teilungshindernis dann anzunehmen ist, wenn Rechtsstreitigkeiten des Teilungsklägers oder des Teilungsbeklagten mit einem Dritten oder derartige Streitigkeiten untereinander anhängig sind und die Eigentümerstellung eines der Beteiligten betreffen; die Verfahren dürfen nur nicht offenbar mutwillig eingeleitet oder aussichtslos sein vergleiche etwa JBl.1984, 431, SZ 55/60 u.a.). In diesen Verfahren wurde aber die Eigentümerstellung des Teilungsklägers zur Gänze bestritten und das Vorliegen des Teilungshindernisses der Unzeit damit begründet, daß im Falle des Obsiegens des Teilungsbeklagten der Teilungskläger nicht mehr Liegenschaftseigentümer wäre und damit die Grundlage für das Teilungsbegehren wegfallen würde. Dies trifft aber im vorliegenden Fall deshalb nicht zu, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, in dem zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im gegenständlichen Verfahren noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahren 29 Cg 231/85 des Landesgerichtes für ZRS Wien der Beklagte des gegenständlichen Verfahrens vom Erstgericht zur Herausgabe eines Drittels der Erbschaft nach dem a. e. Vater der Streitteile, Gustav F***, an die Klägerin des gegenständlichen Verfahrens Maria P*** verurteilt wurde, weil er in dem zu 29 Cg 231/85 anhängigen Erbschaftsstreit das Erbrecht der Klägerin im Umfang eines Drittels anerkannt hatte und daher die Klägerin unabhängig vom Ausgang des zu 30 Cg 9/84 des Landesgerichtes für ZRS anhängigen, derzeit gemäß Paragraph 155, Absatz eins, ZPO unterbrochenen Verfahrens, jedenfalls zu einem Sechstel Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft verbleiben und damit nicht aus der Miteigentumsgemeinschaft gänzlich ausscheiden wird, in welchem Falle dem gegenständlichen Teilungsverfahren zufolge Alleineigentums des Teilungsbeklagten die Grundlage entzogen wäre. Von der Entscheidung der angeführten Rechtsstreitigkeiten ist damit aber nicht die Eigentümerstellung der Teilungsklägerin als solche, sondern nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile an den Liegenschaften abhängig. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Klägerin die Klagslegitimation unabhängig vom Ausmaß ihrer Miteigentumsanteile zukommt und für die Durchführung der gerichtlichen Versteigerung das Ausmaß der Miteigentumsanteile der einzelnen Miteigentümer nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil ja nicht die einzelnen Miteigentumsanteile, sondern jeweils die Liegenschaften im ganzen versteigert würden. Überdies ist es nicht erforderlich, daß im Titel für die Liegenschaftsteilung die einzelnen Miteigentumsanteile angeführt sind, weil sie sich aus dem Grundbuch ergeben vergleiche Heller-Berger-Stix S.2525 und 2538). Da der Ersteher Alleineigentümer der Liegenschaft wird, hat voraussichtlich weder die Zahl der Miteigentümer noch das Ausmaß ihrer Miteigentumsanteile irgendeinen Einfluß auf den für die Liegenschaft bei der Versteigerung zu erzielenden Erlös. Der Einwand des Beklagten, daß es bei der Verbücherung des Eigentums des Erstehers wegen der nicht rechtskräftig erledigten Rechtsstreitigkeiten zu Verzögerungen kommen könnte, wird in der Revision nicht mehr aufrechterhalten, so daß diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch richtig erkannt, daß die gegenwärtigen volkswirtschaftlichen Verhältnisse keine Unzeit im Sinn des Paragraph 830, darstellen vergleiche hiezu Gamerith in Rummel ABGB, Rz 7 zu Paragraph 830,, S 47/1 und 119 u.a.). Der Teilungsbeklagte vermochte daher weder das Vorliegen des Teilungshindernisses der Unzeit noch jenes des ihm durch die gerichtliche Feilbietung der Liegenschaften drohenden Nachteils dadurch, daß eine Verteilung des Versteigerungserlöses erst nach rechtskräftiger Feststellung des Ausmaßes der Miteigentumsanteile der Streitteile erfolgen werde können, darzutun, zumal selbst Schwierigkeiten bei der Anlegung des Erlöses nach vollzogener Feilbietung weder als Teilungshindernis der Unzeit noch als jenes des Nachteiles beurteilt werden könne vergleiche Gamerith aaO, Rz 12, MietSlg 29.067 u.a.).
Da der hiefür beweispflichtige Beklagte somit das Vorliegen eines Teilungshindernisses im Sinne des § 830 ABGB nicht zu beweisen vermochte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dem Teilungsbegehren stattgegeben.Da der hiefür beweispflichtige Beklagte somit das Vorliegen eines Teilungshindernisses im Sinne des Paragraph 830, ABGB nicht zu beweisen vermochte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dem Teilungsbegehren stattgegeben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.