Rechtssatz RS0013290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013290
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Unzeit liegt sowohl dann, wenn über das Eigentumsrecht des Klägers ein Rechtsstreit mit einem Dritten anhängig ist (1 Ob 365/58), als auch dann, wenn ein solcher Rechtsstreit das Eigentum des Beklagten betrifft (2 Ob 426/60; anhängiges Rückstellungsverfahren) vor, wenn diese Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sind (1 Ob 365/58). Dies gilt auch für den Fall, daß ein diesbezüglicher Rechtsstreit zwischen den Parteien des Teilungsprozesses schon vor dessen Einleitung anhängig gemacht wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 589/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 6 Ob 589/82
Veröff: SZ 55/60 = MietSlg 34073
- 1 Ob 668/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 668/83
Veröff: JBl 1984,431
- 5 Ob 525/85
Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 525/85
Vgl; Beisatz: Das Verfahren muß bei Schluß der Verhandlung 1. Instanz nicht anhängig sein. (T1)
- 2 Ob 526/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 2 Ob 526/88
nur: Unzeit liegt sowohl dann, wenn über das Eigentumsrecht des Klägers ein Rechtsstreit mit einem Dritten anhängig ist (1 Ob 365/58), als auch dann, wenn ein solcher Rechtsstreit das Eigentum des Beklagten betrifft (2 Ob 426/60; anhängiges Rückstellungsverfahren) vor, wenn diese Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sind. (T2) Beisatz: Unzeit liegt nicht vor, wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht die Eigentümerstellung, sondern nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile, betrifft. (T3)
- 6 Ob 143/97s
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 143/97s
nur T2; Beisatz: Unzeit liegt nicht vor, wenn die Klage des Dritten rein obligatorischer Natur ist. (T4); Beisatz: Hier: Klage auf Abschluß eines Kaufvertrages über die Liegenschaftsanteile. (T5)
- 5 Ob 131/20f
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 131/20f
Beisatz: Das Teilungshindernis der Unzeit kann auch vorliegen, wenn der Teilungsbeklagte nach Streitanhängigkeit des Teilungsprozesses den Teilungskläger auf Herausgabe dessen Miteigentumsanteils und/oder auf Einwilligung in die Einverleibung des Miteigentumsrechts klagt und das allenfalls stattgebende Urteil dem Teilungsanspruch die Grundlage entzieht. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013290
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0060OB00589_8200000_001