Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 830 ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft in der Regel die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist Unzeit ein objektiver, außerhalb der Beteiligten stehender, das heißt aus der Beschaffenheit der Sache resultierender, für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht (ImmZ 1990, 191; JBl 1984, 431; SZ 57/45 uva; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 830; Koziol/Welser, Grundriß10 II, 56; Oberhofer, Die Aufhebung von Miteigentumsgemeinschaften an bebauten Grundstücken, WoBl 1994, 58 ff).Gemäß Paragraph 830, ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft in der Regel die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist Unzeit ein objektiver, außerhalb der Beteiligten stehender, das heißt aus der Beschaffenheit der Sache resultierender, für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht (ImmZ 1990, 191; JBl 1984, 431; SZ 57/45 uva; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 830,; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch zwei, 56; Oberhofer, Die Aufhebung von Miteigentumsgemeinschaften an bebauten Grundstücken, WoBl 1994, 58 ff).
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen trifft den Beklagten (MietSlg 34.068; ImmZ 1990, 191). Der Beklagte hat seinen Einwand der Unzeit darauf getützt, daß zwischen ihm und einem Dritten ein nicht offenbar mutwillig eingeleiteter oder aussichtsloser Rechtsstreit über das Eigentum an der zu teilenden Sache anhängig sei und durch ein Obsiegen der dort klagenden Partei dem Teilungsprozeß der Boden entzogen würde.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon mehrfach ausgesprochen, daß das Teilungshindernis der Unzeit sowohl dann vorliegt, wenn über das Eigentumsrecht des Klägers ein Rechtsstreit mit einem Dritten anhängig ist, als auch dann, wenn ein solcher Rechtsstreit das Eigentum des Beklagten betrifft oder zwischen den Parteien des Teilungsprozesses schon vor dessen Einleitung abhängig gemacht wurde und diese Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sind (SZ 55/60; JBl 1984, 431; RIS-Justiz RS0013290). Diesen Verfahren war gemeinsam, daß im Falle des Obsiegens des Teilungsbeklagten der Teilungskläger nicht mehr Liegenschaftseigentümer gewesen und damit die Grundlage für das Teilungsbegehren weggefallen wäre.
Im Verfahren JBl 1984, 431 hatte der im Teilungsverfahren Beklagte gegen die dort klagende Partei eine Erbschaftsklage anhängig gemacht, deren Begehren auf Herausgabe der angefallenen Erbschaft (= der Miteigentumsanteile) gerichtet war (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 7 zu § 823, Koziol/Welser aaO 411 ff). Mit rechtskräftiger Stattgebung der Erbschaftsklage hätte der Erbschaftskläger unmittelbar die Stellung eines Universalsukzessors der Erblasserin erlangt und wäre damit Alleineigentümer sämtlicher Liegenschaftsanteile geworden, so daß sich die gegen ihn gerichtete Teilungsklage erübrigt hätte.Im Verfahren JBl 1984, 431 hatte der im Teilungsverfahren Beklagte gegen die dort klagende Partei eine Erbschaftsklage anhängig gemacht, deren Begehren auf Herausgabe der angefallenen Erbschaft (= der Miteigentumsanteile) gerichtet war (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 7 zu Paragraph 823,, Koziol/Welser aaO 411 ff). Mit rechtskräftiger Stattgebung der Erbschaftsklage hätte der Erbschaftskläger unmittelbar die Stellung eines Universalsukzessors der Erblasserin erlangt und wäre damit Alleineigentümer sämtlicher Liegenschaftsanteile geworden, so daß sich die gegen ihn gerichtete Teilungsklage erübrigt hätte.
Das Verfahren SZ 55/60 betraf eine Klage des im Teilungsverfahren beklagten Miteigentümers auf Herausgabe der Hälfte einer ihm und der Klägerin je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft. Auch hier hätte der Beklagte im Fall seines Obsiegens Eigentum an der vom Teilungsverfahren betroffenen Liegenschaft (und nicht bloß einen obligatorischen Anspruch) erlangt, wodurch die Grundlage für das Begehren der Teilungsklägerin weggefallen wäre.
Diese Schlußfolgerungen treffen auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht zu. In dem vor der Teilungsklage von einem Dritten gegen den im Teilungsprozeß Beklagten anhängig gemachten Verfahren stellen sich die Kläger auf den Standpunkt, der Beklagte sei aufgrund einer mit ihr getroffenen Vereinbarung verpflichtet, einen Kaufvertrag über seine Liegenschaftsanteile abzuschließen. Die Klage ist auf Abschluß eines Kaufvertrags gerichtet, ist somit rein obligatorischer Natur. Ein rechtskräftiges Urteil könnte den Klägern lediglich den (obligatorischen) Anspruch auf Abschluß eines formgültigen Kaufvertrages, nicht jedoch einen (unmittelbaren) Anspruch auf Einverleibung eines Eigentumsrechts vermitteln. Ihr Obsiegen im Vorprozeß würde somit nicht unmittelbar zum Wegfall der Grundlage für das Teilungsbegehren führen, müßten doch die Kläger als weitere Voraussetzung für ihren Eigentumserwerb an den restlichen Miteigentumsanteilen zunächst den Abschluß eines Kaufvertrags nach § 354 EO erzwingen. Solange dies nicht gelungen ist, kann von einem Wegfall der Grundlage für das Teilungsbegehren keine Rede sein.Diese Schlußfolgerungen treffen auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht zu. In dem vor der Teilungsklage von einem Dritten gegen den im Teilungsprozeß Beklagten anhängig gemachten Verfahren stellen sich die Kläger auf den Standpunkt, der Beklagte sei aufgrund einer mit ihr getroffenen Vereinbarung verpflichtet, einen Kaufvertrag über seine Liegenschaftsanteile abzuschließen. Die Klage ist auf Abschluß eines Kaufvertrags gerichtet, ist somit rein obligatorischer Natur. Ein rechtskräftiges Urteil könnte den Klägern lediglich den (obligatorischen) Anspruch auf Abschluß eines formgültigen Kaufvertrages, nicht jedoch einen (unmittelbaren) Anspruch auf Einverleibung eines Eigentumsrechts vermitteln. Ihr Obsiegen im Vorprozeß würde somit nicht unmittelbar zum Wegfall der Grundlage für das Teilungsbegehren führen, müßten doch die Kläger als weitere Voraussetzung für ihren Eigentumserwerb an den restlichen Miteigentumsanteilen zunächst den Abschluß eines Kaufvertrags nach Paragraph 354, EO erzwingen. Solange dies nicht gelungen ist, kann von einem Wegfall der Grundlage für das Teilungsbegehren keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das Teilungshindernis der Unzeit verneint.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf §§ 41 und 50 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf Paragraphen 41 und 50 Absatz 2, ZPO.