Die Rechtsmittelwerber führen aus, aus der Miteigentümervereinbarung ergebe sich, daß das Gut gemeinschaftlich verwaltet werden solle. Da die Jagdrechte ein Ausfluß des Grundeigentums seien, sei es die Absicht der Eigentümer gewesen, auch die Jagdrechte gemeinsam nach den Grundsätzen der Miteigentümervereinbarung zu verwalten. Durch alle Bestimmungen der Miteigentümervereinbarung ziehe sich "wie ein roter Faden" der Gedanke, daß die Vermögenswerte des Gutes gemeinsam und in erster Linie durch den zu bestellenden Generalbevollmächtigten zu verwalten seien, der Generalbevollmächtigte sollte auch die Funktion des Guts- und Jagdherrn ausüben. § 10 der Miteigentümervereinbarung, wonach Jagd- und Fischereirechte der Mitegeintümer besonders geregelt werden, sollte nach Absicht der Miteigentümer die Ausübung der Jagd durch die Miteigentümer zum Inhalt haben. Seit unvordenklichen Zeiten sei es nämlich den Miteigentümern gestattet gewesen, unabhängig von der Größe ihres Anteiles selbst zu jagen und zu fischen. Im § 10 der Miteigentümervereinbarung sei nur die Regelung der persönlichen Jagd- und Fischereiausübung durch die Miteigentümer vorbehalten worden. Die Antragstellerin begehre aber nicht die Regelung der persönlichen Jagdausübung, sondern die Regelung und Nutzung des gesamten Jagdrechtes. Die Richtigkeit der angeführten Auslegung könne der (bereits in erster Instanz beantragte) Verfasser des Gedächtnisprotokolls über die Miteigentümervereinbarung, Rechtsanwalt Dr. Friedrich W. Mosing, bestätigen.Die Rechtsmittelwerber führen aus, aus der Miteigentümervereinbarung ergebe sich, daß das Gut gemeinschaftlich verwaltet werden solle. Da die Jagdrechte ein Ausfluß des Grundeigentums seien, sei es die Absicht der Eigentümer gewesen, auch die Jagdrechte gemeinsam nach den Grundsätzen der Miteigentümervereinbarung zu verwalten. Durch alle Bestimmungen der Miteigentümervereinbarung ziehe sich "wie ein roter Faden" der Gedanke, daß die Vermögenswerte des Gutes gemeinsam und in erster Linie durch den zu bestellenden Generalbevollmächtigten zu verwalten seien, der Generalbevollmächtigte sollte auch die Funktion des Guts- und Jagdherrn ausüben. Paragraph 10, der Miteigentümervereinbarung, wonach Jagd- und Fischereirechte der Mitegeintümer besonders geregelt werden, sollte nach Absicht der Miteigentümer die Ausübung der Jagd durch die Miteigentümer zum Inhalt haben. Seit unvordenklichen Zeiten sei es nämlich den Miteigentümern gestattet gewesen, unabhängig von der Größe ihres Anteiles selbst zu jagen und zu fischen. Im Paragraph 10, der Miteigentümervereinbarung sei nur die Regelung der persönlichen Jagd- und Fischereiausübung durch die Miteigentümer vorbehalten worden. Die Antragstellerin begehre aber nicht die Regelung der persönlichen Jagdausübung, sondern die Regelung und Nutzung des gesamten Jagdrechtes. Die Richtigkeit der angeführten Auslegung könne der (bereits in erster Instanz beantragte) Verfasser des Gedächtnisprotokolls über die Miteigentümervereinbarung, Rechtsanwalt Dr. Friedrich W. Mosing, bestätigen.
Hiezu ist folgendes zu erwägen:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in EvBl. 1985/52 ausgesprochen, daß für gewisse Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens eine Schiedsvereinbarung zulässig ist. Die Antragstellerin begehrt die Regelung und Ausübung der Jagdrechte und der Jagdnutzung, somit eine Benützungsregelung, über die die Parteien einen Vergleich abschließen könnten (§ 577 Abs.1 ZPO). Die Parteien könnten durch eine Vereinbarung die Sache in das streitige Verfahren verlegen. Es besteht daher kein Grund, die Sache als nicht schiedsfähig anzusehen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 2178). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist jedoch dem Rekursgericht beizupflichten, daß der Antrag keine Sache betrifft, für die ein Schiedsgericht vereinbart wurde. Den Antragsgegnern ist zuzugeben, daß durch die Miteigentümervereinbarung offenbar eine gemeinschaftliche Verwaltung des Gutes erreicht werden sollte. Im § 1 der Vereinbarung wird als Zweck angeführt, bei Erhaltung der Vermögenswerte im Familienbeisitz zumindest real gleichbleibende Erträge zu erzielen; das Gut sei ein Forstbetrieb und solle als geschlossener Wirtschaftskörper geführt werden. In der Miteigentümervereinbarung sind mehrere Organe vorgesehen, so gemäß § 4 die Miteigentümerversammlung als oberstes Organ, das in allen Angelegenheiten beschließt, die ihm von einem Miteigentümer, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder dem Generalbevollmächtigten vorgelegt werden. Gemäß § 6 kann ein Verwaltungsrat bestellt werden, dem eine beratende Funktion zukommt, überdies bedürfen gewisse Verwaltungsagenden des Generalbevollmächtigten der Genehmigung des Verwaltungsrates oder der Miteigentümerversammlung. Gemäß § 7 ist schließlich ein Generalbevollmächtigter zu bestellen, der die Miteigentümer nach außen vertritt und die Geschäfte führt. Er ist das Vollzugs- und unmittelbare Verwaltungsorgan der Miteigentümer und diesen verantwortlich. Sofern der Generalbevollmächtigte Miteigentümer ist, obliegt ihm die Ausübung der Funktion des Jagdherrn. Ist er nicht Miteigentümer, obliegt diese Funktion dem Miteigentümer, der auf Schloß Persenbeug oder Schloß Roregg residiert. Im Schiedsvertrag wurde die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes für alle Streitigkeiten, die aus der im § 1 der Miteigentümervereinbarung entstehenden Streitigkeiten entstehen, festgelegt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in EvBl. 1985/52 ausgesprochen, daß für gewisse Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens eine Schiedsvereinbarung zulässig ist. Die Antragstellerin begehrt die Regelung und Ausübung der Jagdrechte und der Jagdnutzung, somit eine Benützungsregelung, über die die Parteien einen Vergleich abschließen könnten (Paragraph 577, Absatz eins, ZPO). Die Parteien könnten durch eine Vereinbarung die Sache in das streitige Verfahren verlegen. Es besteht daher kein Grund, die Sache als nicht schiedsfähig anzusehen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 2178). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist jedoch dem Rekursgericht beizupflichten, daß der Antrag keine Sache betrifft, für die ein Schiedsgericht vereinbart wurde. Den Antragsgegnern ist zuzugeben, daß durch die Miteigentümervereinbarung offenbar eine gemeinschaftliche Verwaltung des Gutes erreicht werden sollte. Im Paragraph eins, der Vereinbarung wird als Zweck angeführt, bei Erhaltung der Vermögenswerte im Familienbeisitz zumindest real gleichbleibende Erträge zu erzielen; das Gut sei ein Forstbetrieb und solle als geschlossener Wirtschaftskörper geführt werden. In der Miteigentümervereinbarung sind mehrere Organe vorgesehen, so gemäß Paragraph 4, die Miteigentümerversammlung als oberstes Organ, das in allen Angelegenheiten beschließt, die ihm von einem Miteigentümer, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder dem Generalbevollmächtigten vorgelegt werden. Gemäß Paragraph 6, kann ein Verwaltungsrat bestellt werden, dem eine beratende Funktion zukommt, überdies bedürfen gewisse Verwaltungsagenden des Generalbevollmächtigten der Genehmigung des Verwaltungsrates oder der Miteigentümerversammlung. Gemäß Paragraph 7, ist schließlich ein Generalbevollmächtigter zu bestellen, der die Miteigentümer nach außen vertritt und die Geschäfte führt. Er ist das Vollzugs- und unmittelbare Verwaltungsorgan der Miteigentümer und diesen verantwortlich. Sofern der Generalbevollmächtigte Miteigentümer ist, obliegt ihm die Ausübung der Funktion des Jagdherrn. Ist er nicht Miteigentümer, obliegt diese Funktion dem Miteigentümer, der auf Schloß Persenbeug oder Schloß Roregg residiert. Im Schiedsvertrag wurde die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes für alle Streitigkeiten, die aus der im Paragraph eins, der Miteigentümervereinbarung entstehenden Streitigkeiten entstehen, festgelegt.
Betrachtet man die bisher angeführten Bestimmungen der Miteigentümervereinbarung, dann wäre sicherlich die Annahme gerechtfertigt, daß die in der Miteigentümervereinbarung angeführten Organe über Fragen des Jagdrechtes zu entscheiden haben und im Streitfall das Schiedsgericht zuständig sei. Bedacht zu nehmen ist jedoch auf § 10, der die Überschrift "Jagd und Fischerei" trägt und folgenden Wortlaut hat: "Die Jagd- und Fischereirechte der Miteigentümer werden gesondern geregelt". Dafür, daß damit nur die persönliche Ausübung der Jagd und der Fischerei durch Miteigentümer gemeint war, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung keinerlei Ahhaltspunkt. Entscheidend ist wohl der Wille der Parteien (SZ 55/89 ua), der äußere Wortlaut der Vereinbarung bildet aber auf jeden Fall die Grenze für die Auslegung. Das Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrages (§ 577 Abs.3 ZPO) schließt eine im Widerspruch zum Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung stehende Auslegung aus (7 Ob 631/82). Eine Auslegung dahin, daß die Jagdrechte der Schiedsvereinbarung unterliegen, stünde aber zum Wortlaut des § 10 der Miteigentümervereinbarung, auf die der Schiedsvertrag Bezug nimmt, in Widerspruch. Die von den Antragsgegnern begehrte Vernehmung über die Absicht der Parteien wäre daher nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Schiedsgerichtes darzutun. Dem Umstand, daß dem Generalbevollmächtigten bzw. dem Miteigentümer, der auf Schloß Persenbeug oder Schloß Roregg residiert, die Ausübung der Funktion des Jagdherrn zukommt, kann für die Frage, ob die Regelung des Jagdrechtes vom Schiedsvertrag umfaßt ist, keinerlei Bedeutung beigemessen werden.Betrachtet man die bisher angeführten Bestimmungen der Miteigentümervereinbarung, dann wäre sicherlich die Annahme gerechtfertigt, daß die in der Miteigentümervereinbarung angeführten Organe über Fragen des Jagdrechtes zu entscheiden haben und im Streitfall das Schiedsgericht zuständig sei. Bedacht zu nehmen ist jedoch auf Paragraph 10,, der die Überschrift "Jagd und Fischerei" trägt und folgenden Wortlaut hat: "Die Jagd- und Fischereirechte der Miteigentümer werden gesondern geregelt". Dafür, daß damit nur die persönliche Ausübung der Jagd und der Fischerei durch Miteigentümer gemeint war, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung keinerlei Ahhaltspunkt. Entscheidend ist wohl der Wille der Parteien (SZ 55/89 ua), der äußere Wortlaut der Vereinbarung bildet aber auf jeden Fall die Grenze für die Auslegung. Das Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrages (Paragraph 577, Absatz 3, ZPO) schließt eine im Widerspruch zum Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung stehende Auslegung aus (7 Ob 631/82). Eine Auslegung dahin, daß die Jagdrechte der Schiedsvereinbarung unterliegen, stünde aber zum Wortlaut des Paragraph 10, der Miteigentümervereinbarung, auf die der Schiedsvertrag Bezug nimmt, in Widerspruch. Die von den Antragsgegnern begehrte Vernehmung über die Absicht der Parteien wäre daher nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Schiedsgerichtes darzutun. Dem Umstand, daß dem Generalbevollmächtigten bzw. dem Miteigentümer, der auf Schloß Persenbeug oder Schloß Roregg residiert, die Ausübung der Funktion des Jagdherrn zukommt, kann für die Frage, ob die Regelung des Jagdrechtes vom Schiedsvertrag umfaßt ist, keinerlei Bedeutung beigemessen werden.
Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Ausübung des Jagdrechtes einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters entgegenstehen und zur Antragsabweisung führen könnte, entspricht der ständgen Rechtsprechung (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 5, 11 und 12 zu § 835 mwN).Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Ausübung des Jagdrechtes einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters entgegenstehen und zur Antragsabweisung führen könnte, entspricht der ständgen Rechtsprechung (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 5, 11 und 12 zu Paragraph 835, mwN).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.