Rechtssatz RS0045187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045187
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Rechtssatz
Eigentliche Streitsachen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, in welchen einander die Parteien in gleicher Position gegenüberstehen wie im Prozess und die nur aus rechtspolitischen Erwägungen in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen sind, sind schiedsfähig. Auf solche Schiedsvereinbarungen und die sich daran knüpfenden Schiedsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO entsprechend anzuwenden.Eigentliche Streitsachen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, in welchen einander die Parteien in gleicher Position gegenüberstehen wie im Prozess und die nur aus rechtspolitischen Erwägungen in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen sind, sind schiedsfähig. Auf solche Schiedsvereinbarungen und die sich daran knüpfenden Schiedsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 577, ff ZPO entsprechend anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 16/84
Entscheidungstext OGH 06.09.1984 6 Ob 16/84
Veröff: RdW 1985,13 = NZ 1985,56 = EvBl 1985/52 S 242 = SZ 57/136
- 2 Ob 529/87
Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 529/87
Beisatz: Hier: Regelung der Jagdnutzung. (T1)
- 1 Ob 22/03x
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 22/03x
Vgl; Beisatz: Schiedsvereinbarungen sind unzulässig, bei denen das öffentliche Interesse so bedeutsam ist, dass die amtswegige Verfahrenseinleitung möglich oder geboten ist oder die amtwegige Beteiligung eines Vertreters der öffentlichen Interessen in Frage kommt bzw dass die Schiedsrichter eine Entscheidung oder Verfügung treffen müssten, die kraft ihrer Besonderheit nur ein mit staatlicher Autorität ausgestattetes Gericht fällen könnte. (T2); Beisatz: Soweit die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand zu verfügen und Vergleiche abzuschließen, sind sie auch befugt, sich dem Spruch eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. (T3)
- 1 Ob 225/13i
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 225/13i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045187
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19840906_OGH0002_0060OB00016_8400000_003