[8] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[9] 1. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung gebührt bei zumindest grob fahrlässiger Schadenszufügung ein Ersatz für jenen Seelenschmerz, der aus dem Verlust (Tod) eines nahen Angehörigen resultiert, auch dann, wenn dieser zu keiner eigenen Gesundheitsbeeinträchtigung führt (RS0115189). Grundlage ist eine umfassende Rechtsanalogie zu den Bestimmungen über den immateriellen Schadenersatz, insbesondere zu §§ 1328, 1329, 1331 ABGB sowie § 213a ASVG (2 Ob 84/01v). 1. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung gebührt bei zumindest grob fahrlässiger Schadenszufügung ein Ersatz für jenen Seelenschmerz, der aus dem Verlust (Tod) eines nahen Angehörigen resultiert, auch dann, wenn dieser zu keiner eigenen Gesundheitsbeeinträchtigung führt (RS0115189). Grundlage ist eine umfassende Rechtsanalogie zu den Bestimmungen über den immateriellen Schadenersatz, insbesondere zu Paragraphen 1328, 1329, 1331, ABGB sowie Paragraph 213 a, ASVG (2 Ob 84/01v).
[10] 2. Für psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert billigt der Oberste Gerichtshof nicht nur bei Tötung, sondern auch bei „schwersten Verletzungen“ von Angehörigen immateriellen Schadenersatz zu, wobei die Gesundheitsbeeinträchtigung entweder aus der andauernden familiären Belastungssituation (2 Ob 163/06v; 2 Ob 77/09a) oder auch der (bloßen) Nachricht von der Verletzung (2 Ob 136/11f; RS0127926) resultieren kann.
[11] 3. Ob „schwerste Verletzungen“ eines nahen Angehörigen auch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des bloßen Seelenschmerzes begründen können, bedarf hier keiner Klärung. Dies aus folgenden Gründen:
[12] Die den Anspruch begründenden Tatsachen (materielle Voraussetzungen) müssen von der klagenden Partei bereits in der Klage oder in erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Im Revisionsverfahren kann eine solche Unterlassung nicht nachgetragen werden (RS0037612).
[13] Während die Klägerin in erster Instanz ihren immateriellen Schaden aus der sie massiv belastenden Pflegesituation nach Entlassung aus dem Spital ableitete („Belastungsschaden“ ohne Krankheitswert), stützt sie ihren Anspruch in der Revision ausschließlich darauf, dass ihr Ehemann während seines Aufenthalts auf der Intensivstation ein lebensbedrohliches Delir erlitten und mit dem Tod gekämpft habe, weshalb bei ihr aufgrund der Nachricht davon ein „Trauerschockschaden“ eingetreten sei.
[14] Mit dieser Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Ursache des bei ihr eingetretenen (immateriellen) Schadens verstößt sie aber gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf Neuerungen verwehrt ist (RS0037612 [T3]), stellt sich die von der Revision angesprochene Rechtsfrage, ob auch die Nachricht von „schwersten Verletzungen“ von Angehörigen einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der damit verbundenen Trauer ohne Krankheitswert begründen könne, nicht. Mit dieser Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Ursache des bei ihr eingetretenen (immateriellen) Schadens verstößt sie aber gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf Neuerungen verwehrt ist (RS0037612 [T3]), stellt sich die von der Revision angesprochene Rechtsfrage, ob auch die Nachricht von „schwersten Verletzungen“ von Angehörigen einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der damit verbundenen Trauer ohne Krankheitswert begründen könne, nicht.
[15] 4. Gegen die (ergänzende tatsächliche) Annahme des Berufungsgerichts, der Pflegebedarf sei nur zu einem Viertel auf den Unfall zurückzuführen, sodass insoweit keine „schwerste Verletzung“ vorliege, die zu einer Belastungssituation der Klägerin geführt habe, wendet sich die Revision nicht.
[16] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.