Entscheidungsgründe:
Am 6.2.1991 ereignete sich gegen 13.45 Uhr im Ortsgebiet von U***** ein Verkehrsunfall, an welchem die am 19.11.1982 geborene Klägerin als Fußgängerin und der Viertbeklagte als Lenker des von der Erstbeklagten gehaltenen PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Klägerin besuchte damals die zweite Klasse Volksschule, sie war in Begleitung ihrer jüngeren Schwester mit dem von der drittbeklagten Partei gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Schibus von O***** nach U***** (talauswärts) gefahren, ohne eine Fahrkarte lösen zu müssen. In U***** blieb der Bus im Bereich einer langgezogenen Linkskurve am rechten Fahrbahnrand stehen, um Passagiere aus- und einsteigen zu lassen. Rechts neben jener Stelle, an welcher der Bus anhielt, befand sich eine kleine Haltestellenbucht, die aber für den 12 m langen Bus der drittbeklagten Partei zu klein war.
Die Klägerin, die in der ersten Reihe des Busses gesessen war, stieg mit ihrer Schwester hinter einem ihr persönlich bekannten Schilehrer aus und ging entlang der rechten Busseite zur hinteren Ecke des Busses, um dort die Fahrbahn zu überqueren. Obwohl aufgrund der örtlichen Gegebenheiten klar war, daß die Kinder die Fahrbahn der Bundesstraße überqueren müssen, reagierte der Lenker des Busses der Drittbeklagten beim Aussteigen der Kinder nicht.
Die Klägerin überquerte die Fahrbahn knapp hinter dem Busheck, ohne auf den Verkehr zu achten.
Der Viertbeklagte fuhr auf der 6 m breiten Bundesstraße, für welche im Unfallsbereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h bestand, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h taleinwärts. Die Fahrbahn wies im rechten Bereich über eine Breite von 30 bis 50 cm eine Schneeauflage auf und war im übrigen schneefrei. Der Viertbeklagte näherte sich dem am linken Fahrbahnrand haltenden, als solchen gekennzeichneten Schibus nicht bremsbereit; es konnte nicht festgestellt werden, ob er Sicht auf die aussteigenden Kinder hatte. Er reagierte 1,4 sec vor der Kollision mit einer Lenkung nach rechts und einer Vollbremsung die eine Bremsverzögerung von ca 5,5 m/sec2 ergab; dabei befanden sich die rechten Räder auf der Schneeauflage, die linken Räder auf Asphalt. Durch die Vollbremsung konnte die Geschwindigkeit bis zur Kollision auf 50 bis 55 km/h verringert werden. Die Kollision hätte nur dann vermieden werden können, wenn der Viertbeklagte mit höchstens 40 km/h gefahren wäre. Für die vom Viertbeklagten erkennbare Bewegungsstrecke von 2,7 m benötigte die Klägerin eine Zeit von 1,4 Sekunden. Das vom Viertbeklagten gelenkte Fahrzeug hatte bei Erreichen der Front des Busses zu diesem einen Seitenabstand von 1,7 m.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall ein lebensbedrohliches Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnhornblutung, ein Epiduralhämatom, beiderseitige Felsenbeinbrüche, eine Unterkieferfraktur, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Lungenrespiration und Rippenfrakturen rechts, ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur, ein stumpfes Beckentrauma mit vorderer Schambeinastfraktur rechts, einen Oberschenkelschaftbruch rechts, eine Schenkelhalsfraktur rechts und einen subcapitalen Oberarmbruch links. Sie mußte bis 15.2.1991 künstlich beatmet werden und befand sich nach der operativen Versorgung des Schenkelhalsbruches und Oberschenkelschaftbruches bis 19.3.1991 in stationärer Behandlung an der neurologischen Klinik in I*****.
Die knöcheren Heilung verlief komplikationsfrei, das rechte Bein ist allerdings um 1,5 cm verlängert, wobei sich ein Endzustand erst nach Wachstumsabschluß ergeben wird. Rechts besteht unfallskausal eine X-Beinfehlstellung sowie eine Bewegungseinschränkung im Oberschenkel/Schenkelhalsbereich.
Als Folge des schweren Schädel-Hirn-Traumas verblieb eine neurologische Invalidität von ca 30 %. Die Ausübung bestimmter Berufe, die besondere Anforderungen an die Motorik, an die Stand- und Gangsicherheit stellen, wird nicht möglich sein.
Die Kieferfrakturen wurden mittels Schienung, Verschnürung und schmerzhafter Bewegungstherapie behandelt. In weiterer Folge wird eine stark behindernde kieferorthopädische Behandlung erforderlich sein.
Insgesamt erlitt die Klägerin bisher 42 Tage schwere, 7 bis 8 Wochen mittlere und 16 Wochen leichte Schmerzen. Bis zum Abschluß der kieferorthopädischen Behandlung im Jahre 1996 wird die Klägerin weitere 25 Wochen leichte Schmerzen erdulden müssen.
Als Dauerfolgen verblieben kosmetisch störende Narben am Ober- und Mittelbauch sowie eine Operationsnarbe an der Außenseite des rechten Oberschenkels.
Als Folge des Unfalles mußte die Klägerin die zweite Klasse Volksschule wiederholen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 500.000,-- einer Verunstaltungsentschädigung von S 150.000,-- sowie den Ersatz sonstiger unfallskausaler Schäden in der Höhe von S 50.000,-- und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Schäden aus dem Unfall vom 6.2.1991, wobei die Haftung der erstbeklagten Partei mit der Versicherungssumme des am 6.2.1991 für den PKW mit dem Kennzeichen ***** bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt wird und die Haftung der fünftbeklagten Partei mit der in Österreich zum Unfallszeitpunkt gültigen Mindesthaftpflichtversicherungssumme.
Sie brachte vor, sowohl der Viertbeklagte als auch der Lenker des Schibusses der drittbeklagten Partei hätten den Unfall verschuldet. Der Viertbeklagte hätte damit rechnen müssen, daß unter den Fahrgästen des Schibusses auch Kinder sind und hätte eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Die drittbeklagte Partei hätte aufgrund des Beförderungsvertrages dafür sorgen müssen, daß die Klägerin als Kind im Bereich der überaus gefährlichen Haltestelle nicht zu Schaden komme. Die Erstbeklagte hafte als Halterin des vom Viertbeklagten gelenkten Fahrzeuges, die Fünftbeklagte als dessen Haftpflichtversicherer; die zweitbeklagte Partei sei Haftpflichtversicherer des Schibusses der drittbeklagten Partei.
Die erst-, viert- und fünftbeklagten Parteien wendeten ein, der Viertbeklagte sei mit einer angepaßten Geschwindigkeit von 50 bis 55 km/h gefahren und habe sofort reagiert. Der Unfall sei allein auf das Fehlverhalten der Klägerin selbst zurückzuführen.
Die Zweitbeklagte wendete ein, sie sei nicht passiv legitimiert, weil der Unfall nicht mit dem Betrieb des Schibusses zusammenhänge.
Die drittbeklagte Partei brachte vor, die Klägerin unentgeltlich befördert zu haben; der Beförderungsvertrag umfasse nicht die Verpflichtung, auf das Verhalten der Klägerin nach dem Aussteigen Einfluß zu nehmen.
Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt verurteilte das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 275.000,-- samt Zinsen und gab dem Feststellungsbegehren mit 50 % statt, wobei die Haftung der erst-, zweit- und fünftbeklagten Parteien mit der Versicherungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt wurde. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der haltende Schibus habe für den Viertbeklagten eine bedenkliche Verkehrssituation dargestellt, der er sich nur mit einer niedrigeren Geschwindigkeit nähern hätte dürfen; es sei ihm somit eine relativ überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen.
Auch der drittbeklagten Partei sei ein Verschulden des Buslenkers vorzuwerfen; dieser wäre verpflichtet gewesen, der Klägerin beim Aussteigen einzuschärfen, beim Überqueren der Bundesstraße aufzupassen. Die drittbeklagte Partei hafte aufgrund einer Verletzung von Sorgfaltspflichten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben.
Da die Klägerin bereits Grundkenntnisse über das richtige Verhalten im Straßenverkehr gehabt habe, sei ihr ein Mitverschulden von 50 % anzulasten.
Der Höhe nach erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld von S 400.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,-- für angemessen; die sonstigen begehrten Schäden stehen mit S 50.000,-- außer Streit.
Das Erstgericht erachtete mit Rücksicht auf die Dauer- und Spätfolgen auch das Feststellungsbegehren als berechtigt.
Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß sie wie folgt lautet:
1. Die erstbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit der dritt-, viert- und fünftbeklagten Partei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 300.000,-- samt Zinsen zu bezahlen.
2. Die viert- und fünftbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand auch mit der erst- und drittbeklagten Partei schuldig, der Klägerin S 300.000,-- samt Zinsen zu bezahlen.
3. Die drittbeklagte Partei ist ungeteilten Hand mit den erst-, viert- und fünftbeklagten Parteien schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 325.000,-- zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, daß die erst-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für 50 % der künftigen Schäden aus dem Unfall vom 6.2.1992 haften, wobei die Haftung der erst- und fünftbeklagten Parteien mit der Versicherungssumme des am 6.2.1991 für den PKW mit dem Kennzeichen ***** bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt ist.
5. Das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Mehrbegehren von S 400.000,-- samt Zinsen wird abgewiesen.
6. Das gegen die viert- und fünftbeklagten Parteien gerichtete Mehrbegehren von S 400.000,-- samt Zinsen wird abgewiesen.
7. Das gegen die drittbeklagte Partei gerichtete Mehrbegehren von S 375.000,-- samt Zinsen wird abgewiesen.
8. Das auf Feststellung der Haftung der erst-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Parteien für weitere 50 % künftiger Schäden gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.
9. Das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Begehren auf Zahlung von S 700.000,-- samt Anhang und auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden wird abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht schloß sich das Berufungsgericht der Ansicht, dem Viertbeklagten sei eine relativ überhöhte Geschwindigkeit anzulasten, an. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h dürfe nämlich nur unter günstigsten Bedingungen ausgeschöpft werden (ZVR 1987/25 ua). Derartige optimalige Verhältnisse seien aber im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesenen, weil die Fahrbahn teilweise schneebedeckt war, so daß für das rechte Räderpaar nicht optimale Bremsverhältnisse bestanden; dementsprechend habe das vom Viertbeklagten gelenkte Fahrzeug auch nur eine Bremsverzögerung von 5,5 m/sec2 erzielen können. Dazu komme, daß für den Viertbeklagten deutlich erkennbar war, daß allenfalls aus dem Schibus aussteigende Passagiere die Bundesstraße überqueren müssen. Der Viertbeklagte habe daher mit Fußgängern, sohin auch mit Kindern, auf der Fahrbahn rechnen müssen. Der Viertbeklagte habe eine relativ überhöhte Geschwindigkeit im Sinne eines Verschuldens zu verantworten. Für dieses Verschulden hätten auch die erst- und fünftbeklagten Parteien einzustehen.
Zur Berufung der drittbeklagten Partei vertrat das Berufungsgericht die Meinung, diese habe als Beförderungsunternehmen Schutzpflichten übernommen, die auch unmittelbar an die Beförderung anschließende Vorgänge umfaßten. Sei ein Anhalten nur an einer Stelle möglich, bei welcher unmittelbar anschließend an das Aussteigen die Überquerung einer Bundesstraße erforderlich sei, dann könne aus dem Schutzzweck des Beförderungsvertrages auch die Verpflichtung abgeleitet werden, das unmittelbar nach dem Aussteigen erforderliche Überqueren der Straße durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Der Lenker des Busses der drittbeklagten Partei hätte daher auf das Verhalten der Klägerin unmittelbar nach dem Aussteigen Einfluß nehmen müssen und ihr zumindest besondere Vorsicht beim Überqueren der Fahrbahn einzuschärfen gehabt (vgl ZVR 1985/130). Daraus folge, daß die drittbeklagte Partei für das Verhalten ihres Buslenkers einzustehen und der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet sei.Zur Berufung der drittbeklagten Partei vertrat das Berufungsgericht die Meinung, diese habe als Beförderungsunternehmen Schutzpflichten übernommen, die auch unmittelbar an die Beförderung anschließende Vorgänge umfaßten. Sei ein Anhalten nur an einer Stelle möglich, bei welcher unmittelbar anschließend an das Aussteigen die Überquerung einer Bundesstraße erforderlich sei, dann könne aus dem Schutzzweck des Beförderungsvertrages auch die Verpflichtung abgeleitet werden, das unmittelbar nach dem Aussteigen erforderliche Überqueren der Straße durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Der Lenker des Busses der drittbeklagten Partei hätte daher auf das Verhalten der Klägerin unmittelbar nach dem Aussteigen Einfluß nehmen müssen und ihr zumindest besondere Vorsicht beim Überqueren der Fahrbahn einzuschärfen gehabt vergleiche ZVR 1985/130). Daraus folge, daß die drittbeklagte Partei für das Verhalten ihres Buslenkers einzustehen und der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet sei.
Der Berufung der zweitbeklagten Partei gab das Berufungsgericht zur Gänze Folge und wies das gegen sie gerichtete Klagebegehren ab, weil der Unfall der Klägerin nicht durch die Verwendung des Schibusses der drittbeklagten Partei erfolgte, sodaß eine Direktklage gegen die Zweitbeklagte nicht möglich sei.
Zur Frage des Mitverschuldens der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, daß auch einem Kind eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern vorgeworfen werden könne und zwar unter Berücksichtigung des Maßes seiner Einsicht und der Art des für den Unfall ursächlichen Verhaltens, wobei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei. Bei einem achtjährigen Kind könne die Einsicht in grundlegende Verkehrsregeln, wie etwa das Verbot, die Fahrbahn überraschend zu betreten, erwartet werden. Daß die Einsicht von Kindern in die Gefahren des Straßenverkehrs geringer sei, sei lediglich bei der Bemessung der Verschuldensteilung zu berücksichtigen.
Zutreffend habe das Erstgericht der Klägerin ein Mitverschulden von 50 % angelastet. Wäre sie kein Kind, würde ihr ein höherer Grad des Mitverschuldens zugerechnet werden. Das Verschulden des Viertbeklagten und des Lenkers des Schibusses der drittbeklagten Partei sei nicht so hoch anzusetzen, daß eine Verschuldensteilung zu Lasten der Schädiger angebracht wäre.
Im Hinblick auf die vielfachen und schwersten Verletzungen der Klägerin erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von S 500.000,-- als angemessen, zumal auch außergewöhnlich lange Schmerzperioden vorlagen. Demgegenüber sei aber nur eine Verunstaltungsentschädigung von S 50.000,-- angebracht, weil die Narben der Klägerin zwar durchaus störend aber nicht entstellend seien. Eine dadurch verursachte Minderung der Heiratsaussichten sei zwar möglich, aber nicht in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, daß eine höhere Verunstaltungsentschädigung angebracht wäre. Hinsichtlich der Berufung der drittbeklagten Partei wies das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß durch diese die Höhe der Verunstaltungsentschädigung nicht bekämpft wurde.
Im Verhältnis zur erst-, viert- und fünftbeklagten Parteien ermittelte das Berufungsgericht sohin einen Schaden von S 600.000,-- (S 500.000,-- Schmerzengeld, S 50.000,-- Verunstaltungsentschädigung und S 50.000,-- sonstige Schäden); sie verurteilte die genannten Beklagten sohin zur Zahlung von S 300.000,--.
Im Verhältnis zur drittbeklagten Partei ging das Berufungsgericht von einem Schaden von S 650.000,-- aus (S 500.000,-- Schmerzengeld, S 100.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 50.000,-- sonstige Schäden), sodaß deren Ersatzpflicht mit S 325.000,-- festgelegt wurde.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zum Umfang der aus einem Beförderungsvertrag entspringenden Schutzpflichten gegenüber Kindern nach Verlassen eines Autobusses keine Rechtsprechung vorliege. Mit Rücksicht auf den engen tatsächlichen Zusammenhang zwischen den gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Ansprüchen, scheine es nicht sinnvoll, die Zulassung der Revision auf das die drittbeklagte Partei betreffende Verfahren zu beschränken.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richten sich die Revisionen der erst-, dritt-, viert- und fünftbeklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat zu diesen Revisionen Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.