Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, weil es hier tatsächlich nicht bloß darum geht, ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, was für sich allein regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen könnte (MGA EKHG6 E 18a zu § 7 mwN). Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, weil es hier tatsächlich nicht bloß darum geht, ob eine bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, was für sich allein regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen könnte (MGA EKHG6 E 18a zu Paragraph 7, mwN). Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Im X. Abschnitt der StVO ist die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken geregelt. Dies gilt nach § 82 Abs 1 StVO speziell für die Benützung von Straßen zu gewerblichen Tätigkeiten, worunter auch die Durchführung und Abwicklung eines Verkaufsmarktes zählt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung (GewO), sondern überhaupt um Tätigkeiten handelt, die auf einen Erwerb schlechthin abzielen (MGA StVO9 Anm 2 zu § 82 und E 54 zu § 82). Unter einem solchen Markt ist nach § 286 Abs 1 GewO 1994 eine Veranstaltung zu verstehen, "bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein [solcher] Markt darf nur aufgrund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen". Gemäß § 337 GewO handelt es sich hiebei um eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Die Absätze 3 und 4 des § 286 GewO enthalten hier nicht zutreffende Ausnahmen von der Definition des Marktes und damit vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung (Bauernmärkte, Märkte mit karitativem/wohltätigem Charakter). § 289 GewO legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Verordnung der Gemeinde nach § 286 Abs 1 GewO zu erlassen ist (Bedarf; Wahrung der öffentlichen Interessen; ungestörter Straßenverkehr; wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden) und welche Regelungen eine solche Verordnung jedenfalls zu enthalten hat; schießlich hat die Gemeinde gemäß § 293 GewO eine als Rechtsverordnung zu qualifizierende (VfGHSlg 9.642) Marktordnung zu erlassen, die neben der genauen räumlichen Abgrenzung des Marktes auch Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage zu enthalten hat (Abs 1 Z 1 und 2 leg cit).Im römisch zehn. Abschnitt der StVO ist die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken geregelt. Dies gilt nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO speziell für die Benützung von Straßen zu gewerblichen Tätigkeiten, worunter auch die Durchführung und Abwicklung eines Verkaufsmarktes zählt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung (GewO), sondern überhaupt um Tätigkeiten handelt, die auf einen Erwerb schlechthin abzielen (MGA StVO9 Anmerkung 2, zu Paragraph 82 und E 54 zu Paragraph 82,). Unter einem solchen Markt ist nach Paragraph 286, Absatz eins, GewO 1994 eine Veranstaltung zu verstehen, "bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein [solcher] Markt darf nur aufgrund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen". Gemäß Paragraph 337, GewO handelt es sich hiebei um eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Die Absätze 3 und 4 des Paragraph 286, GewO enthalten hier nicht zutreffende Ausnahmen von der Definition des Marktes und damit vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung (Bauernmärkte, Märkte mit karitativem/wohltätigem Charakter). Paragraph 289, GewO legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Verordnung der Gemeinde nach Paragraph 286, Absatz eins, GewO zu erlassen ist (Bedarf; Wahrung der öffentlichen Interessen; ungestörter Straßenverkehr; wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden) und welche Regelungen eine solche Verordnung jedenfalls zu enthalten hat; schießlich hat die Gemeinde gemäß Paragraph 293, GewO eine als Rechtsverordnung zu qualifizierende (VfGHSlg 9.642) Marktordnung zu erlassen, die neben der genauen räumlichen Abgrenzung des Marktes auch Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage zu enthalten hat (Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg cit).
Die Erteilung von Bewilligungen nach § 82 StVO fällt gemäß § 94d Z 9 StVO nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um keine über den Bereich der Gemeinde hinauswirkenden Straßenzüge (bloße Gemeindestraßen) handelt (MGA StVO9 Anm 2 und 3 zu § 94d samt beispielhafter Aufzählung "Straßen geringeren Ranges"; E 8 zu § 94d); Bezirksstraßen sind infolge ihres überörtlichen, über den Bereich der einzelnen Gemeinden hinausgehenden Charakters den Landesstraßen gleichzusetzen (VwGH ZVR 1979/30), sodaß die Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO diesfalls (und auch im hier vorliegenden Fall, fand doch der Markt samt Unfall auf der H* Bezirksstraße statt) in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde fiel (§ 94b StVO; s hiezu auch die Zuständigkeitsübersicht in MGA StVO9 Anm 3 Z 3 zu § 94b). Strafbehörde für Übertretungen der Bestimmungen des X. Abschnittes der StVO (§ 99 Abs 3 lit d StVO) ist nach § 94b Abs 1 lit b StVO jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde, nur in Statutarstädten der Bürgermeister (MGA StVO9 Anm 1 zu § 82).Die Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 82, StVO fällt gemäß Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um keine über den Bereich der Gemeinde hinauswirkenden Straßenzüge (bloße Gemeindestraßen) handelt (MGA StVO9 Anmerkung 2, und 3 zu Paragraph 94 d, samt beispielhafter Aufzählung "Straßen geringeren Ranges"; E 8 zu Paragraph 94 d,); Bezirksstraßen sind infolge ihres überörtlichen, über den Bereich der einzelnen Gemeinden hinausgehenden Charakters den Landesstraßen gleichzusetzen (VwGH ZVR 1979/30), sodaß die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO diesfalls (und auch im hier vorliegenden Fall, fand doch der Markt samt Unfall auf der H* Bezirksstraße statt) in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde fiel (Paragraph 94 b, StVO; s hiezu auch die Zuständigkeitsübersicht in MGA StVO9 Anmerkung 3, Ziffer 3, zu Paragraph 94 b,). Strafbehörde für Übertretungen der Bestimmungen des römisch zehn. Abschnittes der StVO (Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO) ist nach Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde, nur in Statutarstädten der Bürgermeister (MGA StVO9 Anmerkung eins, zu Paragraph 82,).
Im vorliegenden Verfahren ist nun nicht zu prüfen, ob die Nebenintervenientin (im folgenden jeweils kurz: Gemeinde) alle diese öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der GewO eingehalten und beachtet hat. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen (in Verbindung mit den hiezu von den Parteien vorgelegten Beweisurkunden) steht zwar nicht explizit fest, daß und wann die Gemeinde eine Verordnung nach § 286 iVm § 337 GewO erlassen hatte; es ist jedoch (wovon auch die Parteien im gesamten Verfahren bisher ausgingen) schon aus der Bestätigung der Gemeinde Beilage A abzuleiten, daß jedenfalls für den Kirtag (Augustjahrmarkt) am 24. 8. 1997 eine solche vorlag, wobei aus der darauf fußenden und bereits aus dem Jahre 1979 stammenden Marktordnung (im Sinne des § 293 GewO) ohnedies (unstrittig) Feststellungen zu den auch am Unfalltag geltenden Verkaufszeiten (nämlich 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr) getroffen wurden.Im vorliegenden Verfahren ist nun nicht zu prüfen, ob die Nebenintervenientin (im folgenden jeweils kurz: Gemeinde) alle diese öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der GewO eingehalten und beachtet hat. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen (in Verbindung mit den hiezu von den Parteien vorgelegten Beweisurkunden) steht zwar nicht explizit fest, daß und wann die Gemeinde eine Verordnung nach Paragraph 286, in Verbindung mit , Paragraph 337, GewO erlassen hatte; es ist jedoch (wovon auch die Parteien im gesamten Verfahren bisher ausgingen) schon aus der Bestätigung der Gemeinde Beilage A abzuleiten, daß jedenfalls für den Kirtag (Augustjahrmarkt) am 24. 8. 1997 eine solche vorlag, wobei aus der darauf fußenden und bereits aus dem Jahre 1979 stammenden Marktordnung (im Sinne des Paragraph 293, GewO) ohnedies (unstrittig) Feststellungen zu den auch am Unfalltag geltenden Verkaufszeiten (nämlich 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr) getroffen wurden.
Zu prüfen ist vielmehr, ob der Klägerin das Fehlen einer Bewilligung im Sinne des § 82 StVO als Mitverschulden anzurechnen ist. Dem Umstand, daß sie ihr Verkaufsmobil dabei nur teilweise auf der Bezirksstraße, zum übrigen Teil auf dem Gehsteig plaziert hatte, kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Bewilligungspflicht für die Benützung von Straßen (§ 82 Abs 1 StVO) nach der Legaldefinition des Begriffes "Straße" in § 2 Abs 1 Z 1 StVO sowohl für den Fahrzeug- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmte Landflächen umschließt (Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 6 zu § 82). Sowohl in § 82 Abs 5 als auch in § 83 Abs 1 StVO wird dabei ausdrücklich die Erteilung einer Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO vom Erfordernis abhängig gemacht, daß durch die zu bewilligende Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (übrigen) Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfe (ausführlich hiezu Dittrich/Stolzlechner, aaO Rz 27). Dieses Interesse am ungeschmälerten Straßenverkehr nennt auch § 289 Abs 1 GewO als Kriterium für eine Verordnungserlassung durch die Gemeinde nach § 286 Abs 1 GewO. Die Bestimmungen der §§ 82, 83 StVO sind damit jedenfalls als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen (ZVR 1980/344; 2 Ob 207, 208/81; RS0027073). Dadurch, daß die im Unfallbereich 6,30 m breite Fahrbahn der Bezirksstraße jedenfalls durch die straßenseitig (noch) aufgeklappte Seitenwand (Vordach) des Verkaufsstandes so weit eingeengt war, daß zwar hiedurch nicht die Fahrbahnmitte überragt, jedoch eine Fahrbahnhälfte (= 3,15 m) zum weit überwiegenden Teil belegt war (wie sich dies auch aus den Unfallaufnahmen der Gendarmerie im angeschlossenen Strafakt deutlich ergibt), kann der Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung dieser Schutznorm und dem gerade durch diese Fahrbahnverengung ausgelösten Kollisionsschaden am Fahrzeug der zweitbeklagten Partei nicht zweifelhaft sein (ZVR 1980/344).Zu prüfen ist vielmehr, ob der Klägerin das Fehlen einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 82, StVO als Mitverschulden anzurechnen ist. Dem Umstand, daß sie ihr Verkaufsmobil dabei nur teilweise auf der Bezirksstraße, zum übrigen Teil auf dem Gehsteig plaziert hatte, kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu, weil die Bewilligungspflicht für die Benützung von Straßen (Paragraph 82, Absatz eins, StVO) nach der Legaldefinition des Begriffes "Straße" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO sowohl für den Fahrzeug- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmte Landflächen umschließt (Dittrich/Stolzlechner, StVO3, Rz 6 zu Paragraph 82,). Sowohl in Paragraph 82, Absatz 5, als auch in Paragraph 83, Absatz eins, StVO wird dabei ausdrücklich die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO vom Erfordernis abhängig gemacht, daß durch die zu bewilligende Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (übrigen) Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfe (ausführlich hiezu Dittrich/Stolzlechner, aaO Rz 27). Dieses Interesse am ungeschmälerten Straßenverkehr nennt auch Paragraph 289, Absatz eins, GewO als Kriterium für eine Verordnungserlassung durch die Gemeinde nach Paragraph 286, Absatz eins, GewO. Die Bestimmungen der Paragraphen 82, 83, StVO sind damit jedenfalls als Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB anzusehen (ZVR 1980/344; 2 Ob 207, 208/81; RS0027073). Dadurch, daß die im Unfallbereich 6,30 m breite Fahrbahn der Bezirksstraße jedenfalls durch die straßenseitig (noch) aufgeklappte Seitenwand (Vordach) des Verkaufsstandes so weit eingeengt war, daß zwar hiedurch nicht die Fahrbahnmitte überragt, jedoch eine Fahrbahnhälfte (= 3,15 m) zum weit überwiegenden Teil belegt war (wie sich dies auch aus den Unfallaufnahmen der Gendarmerie im angeschlossenen Strafakt deutlich ergibt), kann der Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung dieser Schutznorm und dem gerade durch diese Fahrbahnverengung ausgelösten Kollisionsschaden am Fahrzeug der zweitbeklagten Partei nicht zweifelhaft sein (ZVR 1980/344).
Von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortet wurde nun die Frage, wer um die Erlangung einer Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO nachzukommen hat(te). Das Gesetz selbst gibt hierüber keine klare Auskunft. Während das Erstgericht unter Hinweis auf die Sinnhaftigkeit nur eines umfassenden und nicht bloß individuellen Regelungsverfahrens durch jeden einzelnen Marktfiranten Antragsrecht und Antragspflicht dem jeweiligen Marktveranstalter (hier also der Gemeinde) überbürdete, sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes wohl nur so zu verstehen, daß die Klägerin (nach Kontaktierung der Gemeinde samt deren Auskunft, daß "kein besonderes schriftliches Ansuchen erforderlich sei") hiezu gehalten gewesen wäre (speziell Seite 9 des Berufungsurteiles), wofür etwa die personenbezogene Strafbestimmung des § 99 Abs 3 lit d StVO (zusätzlich) ins Treffen geführt werden könnte - wobei nach den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen ist, daß tatsächlich weder die Klägerin noch die Gemeinde um eine solche Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nachgekommen sind.Von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortet wurde nun die Frage, wer um die Erlangung einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO nachzukommen hat(te). Das Gesetz selbst gibt hierüber keine klare Auskunft. Während das Erstgericht unter Hinweis auf die Sinnhaftigkeit nur eines umfassenden und nicht bloß individuellen Regelungsverfahrens durch jeden einzelnen Marktfiranten Antragsrecht und Antragspflicht dem jeweiligen Marktveranstalter (hier also der Gemeinde) überbürdete, sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes wohl nur so zu verstehen, daß die Klägerin (nach Kontaktierung der Gemeinde samt deren Auskunft, daß "kein besonderes schriftliches Ansuchen erforderlich sei") hiezu gehalten gewesen wäre (speziell Seite 9 des Berufungsurteiles), wofür etwa die personenbezogene Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO (zusätzlich) ins Treffen geführt werden könnte - wobei nach den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen ist, daß tatsächlich weder die Klägerin noch die Gemeinde um eine solche Bewilligung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nachgekommen sind.
Diese (auch in der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Literatur und Judikatur bislang unbehandelt gebliebene) Frage kann jedoch letztlich unerörtert und auch ungelöst bleiben. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits in der - insoweit auch für die vorliegende Fallbeurteilung vergleichbaren, da die Bestimmungen der §§ 82, 83 StVO betreffenden - Entscheidung 2 Ob 194/79 (ZVR 1980/344 - Errichtung einer Milchladerampe) ausgesprochen, daß die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften nur dann ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden (hier: Mitverschulden) zu begründen vermag, wenn sie auf der Außerachtlassung einer im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruhte (ebenso schon ZVR 1960/302; weitere Nachweise s MGA ABGB33 E 8 zu § 2; Posch in Schwimann, ABGB Iý Rz 6 zu § 2). Im vorliegenden Fall kommt hiebei der Feststellung maßgebliche Bedeutung zu, daß die Klägerin sich vor ihrer Entscheidung, den Markt in E* zu besuchen, pflichtgemäß mit dieser Gemeinde in Verbindung setzte, und ihr dabei die ausdrückliche Auskunft erteilt wurde, daß für die Teilnahme, gegen welche keinerlei Bedenken bestünden, kein besonderes schriftliches Ansuchen erforderlich sei und keine besondere Platzzuweisung erfolgen würde, und sie sich schließlich am Unfalltag auf der Bezirksstraße nach Rücksprache und im Einvernehmen mit den anderen dort ausstellenden Marktfiranten - unbeanstandet von Gemeinde und Gendarmerie - plazierte. Damit kann aber der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr - wie in der Revision hervorgehoben wird - um eine "langjährige" Marktfahrerin handelte, die Unkenntnis des Fehlens einer (gesonderten, zusätzlichen) Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO (für deren Zuständigkeit unter Umständen ja - wie ausgeführt - durchaus auch eine Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich statuiert ist und damit von der Klägerin bona fide angenommen werden konnte) und das Unterlassen einer unter Umständen selbst zu bewerkstelligen gewesenen Bewilligungsbeantragung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht als Außerachtlassung der nach den Umständen dieses Falles gebotenen Aufmerksamkeit angelastet werden, sodaß ihr auch für den Fall, daß die Rechtswidrigkeit dieser Handlungsweise gegeben und erwiesen wäre, jedenfalls der Beweis für die Schuldlosigkeit der Übertretung der genannten Schutznorm (§ 82 Abs 1 StVO) gelungen ist und sie daher hieraus für den den beklagten Parteien im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Sachschaden (laut Gegenforderung) nicht zu haften hat; nicht die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm schlechthin macht haftbar, sondern nur deren verschuldete Übertretung, wobei der Übertreter freilich seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat (MGA ABGB33 E 32 und 34 zu § 1311; Harrer in Schwimann, ABGB VIIý Rz 28 zu § 1311; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 5/31 und 33). Die Revisionswerber haben hiezu übrigens bereits in ihrer Berufung (S 2 derselben = AS 111 unten) ausdrücklich zugestanden, daß die Klägerin den Markt in E* "zum ersten Mal" besuchte und ihr sohin auch die maßgeblichen Örtlichkeiten und Besonderheiten trotz langjähriger sonstiger Markterfahrung keineswegs bekannt gewesen sind bzw dort auch sein mußten.Diese (auch in der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Literatur und Judikatur bislang unbehandelt gebliebene) Frage kann jedoch letztlich unerörtert und auch ungelöst bleiben. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits in der - insoweit auch für die vorliegende Fallbeurteilung vergleichbaren, da die Bestimmungen der Paragraphen 82, 83, StVO betreffenden - Entscheidung 2 Ob 194/79 (ZVR 1980/344 - Errichtung einer Milchladerampe) ausgesprochen, daß die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften nur dann ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden (hier: Mitverschulden) zu begründen vermag, wenn sie auf der Außerachtlassung einer im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruhte (ebenso schon ZVR 1960/302; weitere Nachweise s MGA ABGB33 E 8 zu Paragraph 2,; Posch in Schwimann, ABGB Iý Rz 6 zu Paragraph 2,). Im vorliegenden Fall kommt hiebei der Feststellung maßgebliche Bedeutung zu, daß die Klägerin sich vor ihrer Entscheidung, den Markt in E* zu besuchen, pflichtgemäß mit dieser Gemeinde in Verbindung setzte, und ihr dabei die ausdrückliche Auskunft erteilt wurde, daß für die Teilnahme, gegen welche keinerlei Bedenken bestünden, kein besonderes schriftliches Ansuchen erforderlich sei und keine besondere Platzzuweisung erfolgen würde, und sie sich schließlich am Unfalltag auf der Bezirksstraße nach Rücksprache und im Einvernehmen mit den anderen dort ausstellenden Marktfiranten - unbeanstandet von Gemeinde und Gendarmerie - plazierte. Damit kann aber der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr - wie in der Revision hervorgehoben wird - um eine "langjährige" Marktfahrerin handelte, die Unkenntnis des Fehlens einer (gesonderten, zusätzlichen) Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO (für deren Zuständigkeit unter Umständen ja - wie ausgeführt - durchaus auch eine Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich statuiert ist und damit von der Klägerin bona fide angenommen werden konnte) und das Unterlassen einer unter Umständen selbst zu bewerkstelligen gewesenen Bewilligungsbeantragung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht als Außerachtlassung der nach den Umständen dieses Falles gebotenen Aufmerksamkeit angelastet werden, sodaß ihr auch für den Fall, daß die Rechtswidrigkeit dieser Handlungsweise gegeben und erwiesen wäre, jedenfalls der Beweis für die Schuldlosigkeit der Übertretung der genannten Schutznorm (Paragraph 82, Absatz eins, StVO) gelungen ist und sie daher hieraus für den den beklagten Parteien im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Sachschaden (laut Gegenforderung) nicht zu haften hat; nicht die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm schlechthin macht haftbar, sondern nur deren verschuldete Übertretung, wobei der Übertreter freilich seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat (MGA ABGB33 E 32 und 34 zu Paragraph 1311,; Harrer in Schwimann, ABGB VIIý Rz 28 zu Paragraph 1311,; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 5/31 und 33). Die Revisionswerber haben hiezu übrigens bereits in ihrer Berufung (S 2 derselben = AS 111 unten) ausdrücklich zugestanden, daß die Klägerin den Markt in E* "zum ersten Mal" besuchte und ihr sohin auch die maßgeblichen Örtlichkeiten und Besonderheiten trotz langjähriger sonstiger Markterfahrung keineswegs bekannt gewesen sind bzw dort auch sein mußten.
Damit kommt aber auch der in der Revision enthaltenen Rüge, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge ihrer Berufung zur dort beanstandeten "Feststellung" des Erstgerichtes (eingebettet nämlich nur in die Beweiswürdigung S 16 des Ersturteils), wonach die Marktordnung der Gemeinde (mit ihrer Reglementierung der Verkaufszeiten bis 15.00 Uhr) "nicht ausreichend kundgemacht" worden sei, unerledigt gelassen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Feststellung, daß der Klägerin die Marktordnung nicht im einzelnen bekannt war, wurde nämlich von den beklagten Parteien in ihrer Berufung unbekämpft gelassen und steht damit zwanglos im Einklang mit der vorher bereits rechtlich gewürdigten Negativ-Auskunft der Gemeinde. Daß das Berufungsgericht sohin diesen Teil der Beweisrüge der Berufungsschrift unerledigt ließ, begründet damit auch keinen dem Berufungsgericht anzulastenden und relevanten Verfahrensfehler (§ 503 Z 2 ZPO). Unbekämpft steht überdies fest, daß die Klägerin jedenfalls ihren Stand (der zum Unfallszeitpunkt im übrigen bereits im Aufräumen begriffen war) nicht länger aufgestellt hatte, als dies auch bei den übrigen Verkaufswägen der Fall war, ohne daß dies von der Gemeinde (oder Gendarmerie) beanstandet worden wäre - wozu noch kommt, daß selbst bei Einhaltung der Marktordnung gemäß § 7 derselben die Standplatzräumung von den Marktfiranten erst nach Ende der eingeräumten Verkaufszeit (also nach 15.00 Uhr, wenngleich "sofort") gefordert wird.Damit kommt aber auch der in der Revision enthaltenen Rüge, das Berufungsgericht habe die Beweisrüge ihrer Berufung zur dort beanstandeten "Feststellung" des Erstgerichtes (eingebettet nämlich nur in die Beweiswürdigung S 16 des Ersturteils), wonach die Marktordnung der Gemeinde (mit ihrer Reglementierung der Verkaufszeiten bis 15.00 Uhr) "nicht ausreichend kundgemacht" worden sei, unerledigt gelassen, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Feststellung, daß der Klägerin die Marktordnung nicht im einzelnen bekannt war, wurde nämlich von den beklagten Parteien in ihrer Berufung unbekämpft gelassen und steht damit zwanglos im Einklang mit der vorher bereits rechtlich gewürdigten Negativ-Auskunft der Gemeinde. Daß das Berufungsgericht sohin diesen Teil der Beweisrüge der Berufungsschrift unerledigt ließ, begründet damit auch keinen dem Berufungsgericht anzulastenden und relevanten Verfahrensfehler (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO). Unbekämpft steht überdies fest, daß die Klägerin jedenfalls ihren Stand (der zum Unfallszeitpunkt im übrigen bereits im Aufräumen begriffen war) nicht länger aufgestellt hatte, als dies auch bei den übrigen Verkaufswägen der Fall war, ohne daß dies von der Gemeinde (oder Gendarmerie) beanstandet worden wäre - wozu noch kommt, daß selbst bei Einhaltung der Marktordnung gemäß Paragraph 7, derselben die Standplatzräumung von den Marktfiranten erst nach Ende der eingeräumten Verkaufszeit (also nach 15.00 Uhr, wenngleich "sofort") gefordert wird.
Einen Verstoß gegen das Ingerenzprinzip dadurch, daß die Klägerin gehalten gewesen wäre, am aufgeklappten Vordach ein dickes rotes Band anzubringen, um so den Auffälligkeitswert desselben zu erhöhen, haben die beklagten Parteien im gesamten Verfahren erster Instanz nie erhoben. Insbesondere trifft es nicht zu, daß derartiges schon in der Klagebeantwortung geschehen wäre, wurde ihr doch hierin ausdrücklich und einzig zum Vorwurf gemacht, die Bezirksstraße mit ihrem Fahrzeug zu verkehrsfremden Zwecken benützt zu haben, ohne hiefür eine entsprechende Bewilligung nach § 82 StVO eingeholt zu haben. Selbst nach Vorbringen des Klagevertreters über den (ohnedies) hohen Auffälligkeitswert der betroffenen Seitenwand (durch die Steher samt Warenangebot: AS 37) in der Streitverhandlung vom 12. 3. 1998 erfolgte kein derartiges, zur Widerlegung erstattetes Beklagtenvorbringen (ON 10). Das Berufungsgericht hat dieses erstmalig in der Berufung erstattete (und nunmehr auch in der Revision wiederholte) Vorbringen daher zutreffend als mit dem Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) in Widerspruch stehend und damit unzulässig qualifiziert. Ein derartiges Vorbringen erst im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, ist den beklagten Parteien daher durch das Neuerungsverbot verwehrt.Einen Verstoß gegen das Ingerenzprinzip dadurch, daß die Klägerin gehalten gewesen wäre, am aufgeklappten Vordach ein dickes rotes Band anzubringen, um so den Auffälligkeitswert desselben zu erhöhen, haben die beklagten Parteien im gesamten Verfahren erster Instanz nie erhoben. Insbesondere trifft es nicht zu, daß derartiges schon in der Klagebeantwortung geschehen wäre, wurde ihr doch hierin ausdrücklich und einzig zum Vorwurf gemacht, die Bezirksstraße mit ihrem Fahrzeug zu verkehrsfremden Zwecken benützt zu haben, ohne hiefür eine entsprechende Bewilligung nach Paragraph 82, StVO eingeholt zu haben. Selbst nach Vorbringen des Klagevertreters über den (ohnedies) hohen Auffälligkeitswert der betroffenen Seitenwand (durch die Steher samt Warenangebot: AS 37) in der Streitverhandlung vom 12. 3. 1998 erfolgte kein derartiges, zur Widerlegung erstattetes Beklagtenvorbringen (ON 10). Das Berufungsgericht hat dieses erstmalig in der Berufung erstattete (und nunmehr auch in der Revision wiederholte) Vorbringen daher zutreffend als mit dem Neuerungsverbot (Paragraph 482, ZPO) in Widerspruch stehend und damit unzulässig qualifiziert. Ein derartiges Vorbringen erst im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, ist den beklagten Parteien daher durch das Neuerungsverbot verwehrt.
Der Klägerin stehen damit die großteils bereits in erster Instanz ausdrücklich außer Streit gestellten Schadenspositionen laut näherer Aufschlüsselung im Ersturteil ungekürzt, also ohne Anrechnung eines Mitverschuldens zu, weshalb der gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision kein Erfolg beschieden sein kann.
Dies gilt letztlich auch hinsichtlich der einzigen, die Höhe der Klagsforderung bekämpfenden Argumentation der Revisionswerber, nämlich im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Zinsenforderung in Höhe von 7,5 % aus S 117.682 (= Reparaturkosten S 367.682 abzüglich S 250.000 Akontozahlung). Zwar hat das Erstgericht in Seite 15 seines Urteils (AS 89) festgestellt, daß die Kreditvaluta für diese Fremdgeldaufnahme zur Fahrzeugreparatur erst am 8. 1. 1998 zugezählt wurde, die Zinsenbelastung der Klägerin hieraus setzte jedoch bereits am 15. 10. 1997 ein (Ersturteil S 20 unten iVm der diesbezüglichen Lastschriftsanzeige letztes Blatt der Beilage J). Der Oberste Gerichtshof sieht damit keine Veranlassung, den Zinsenlauf hiefür erst "ab Anfang 1998" anzunehmen. Der Umstand, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Teil der Rechtsrüge im Berufungsschriftsatz nicht auseinandergesetzt hat, wirkt sich damit im Ergebnis ebenfalls nicht zum Nachteil der Revisionswerber aus (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Dies gilt letztlich auch hinsichtlich der einzigen, die Höhe der Klagsforderung bekämpfenden Argumentation der Revisionswerber, nämlich im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Zinsenforderung in Höhe von 7,5 % aus S 117.682 (= Reparaturkosten S 367.682 abzüglich S 250.000 Akontozahlung). Zwar hat das Erstgericht in Seite 15 seines Urteils (AS 89) festgestellt, daß die Kreditvaluta für diese Fremdgeldaufnahme zur Fahrzeugreparatur erst am 8. 1. 1998 zugezählt wurde, die Zinsenbelastung der Klägerin hieraus setzte jedoch bereits am 15. 10. 1997 ein (Ersturteil S 20 unten in Verbindung mit der diesbezüglichen Lastschriftsanzeige letztes Blatt der Beilage J). Der Oberste Gerichtshof sieht damit keine Veranlassung, den Zinsenlauf hiefür erst "ab Anfang 1998" anzunehmen. Der Umstand, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Teil der Rechtsrüge im Berufungsschriftsatz nicht auseinandergesetzt hat, wirkt sich damit im Ergebnis ebenfalls nicht zum Nachteil der Revisionswerber aus (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Aus allen diesen Erwägungen war daher der Revision keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 iVm § 46 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, ZPO.