Rechtssatz RS0111703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111703
Entscheidungsdatum
12.06.2006
Rechtssatz
Die Erteilung von Bewilligungen nach § 82 StVO fällt gemäß § 94d Z 9 StVO nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um keine über den Bereich der Gemeinde hinauswirkenden Straßenzüge (bloße Gemeindestraßen) handelt.Die Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 82, StVO fällt gemäß Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um keine über den Bereich der Gemeinde hinauswirkenden Straßenzüge (bloße Gemeindestraßen) handelt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 53/99d
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 53/99d
- 2 Ob 279/05a
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 279/05a
Vgl auch; Beisatz: Für die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ist gemäß § 82 Abs 1 StVO eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich, deren Erteilung entweder in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde (§ 94d Z 9 StVO) oder in jenen der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b StVO) fällt. § 83 Abs1 StVO zählt demonstrativ einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine die Bewilligung ausschließende Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111703
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0020OB00053_99D0000_002