Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht erklärt das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der §§ 898, 899 RVO. von der Voraussetzung der Beschäftigung sowohl der Beschädigten wie auch des Beschädigers beim gleichen Unternehmen abhängig. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ist zu erkennen, daß es bewußt Schadenersatzansprüche nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen und nur gegenüber einem eng begrenzten Personenkreis einräumen will. Grundsätzlich muß sich der unfallversicherte Arbeitnehmer und dergleichen mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers begnügen. Der Unternehmer, d. h. im Sinn des § 633 RVO. derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht, haftet nur, wenn strafgerichtlich festgestellt ist, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Grund für diese Haftungsbeschränkung liegt, wie der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen hat, nicht vielleicht in einem antisozialen Unternehmerprivileg (so Wolff bei Klang 2. Aufl. VI., S. 144) - eine analoge Bestimmung enthielten ja schon §§ 45 ff. ArbUnfVersG. -, sondern darin, daß der Unternehmer die Kosten der Unfallversicherung zu tragen hat und der Versicherte für einen auf Betriebsunfall zurückzuführenden Schaden in jedem Fall eine sichere Entschädigung erhält, selbst wenn der Unfall nicht auf Drittverschulden zurückführt oder wenn er selbst den Unfall verschuldet hat. Als weitere Erwägung wurde auch die Vermeidung unerquicklicher Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern geltend gemacht (2 Ob 779/50, 385/51, 116/50, 197/50, 357/50, RGZ. 136/67, Bülow DJ. 1944 S. 25).Mit Recht erklärt das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Paragraphen 898, 899, RVO. von der Voraussetzung der Beschäftigung sowohl der Beschädigten wie auch des Beschädigers beim gleichen Unternehmen abhängig. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ist zu erkennen, daß es bewußt Schadenersatzansprüche nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen und nur gegenüber einem eng begrenzten Personenkreis einräumen will. Grundsätzlich muß sich der unfallversicherte Arbeitnehmer und dergleichen mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers begnügen. Der Unternehmer, d. h. im Sinn des Paragraph 633, RVO. derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht, haftet nur, wenn strafgerichtlich festgestellt ist, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Grund für diese Haftungsbeschränkung liegt, wie der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen hat, nicht vielleicht in einem antisozialen Unternehmerprivileg (so Wolff bei Klang 2. Aufl. römisch sechs., S. 144) - eine analoge Bestimmung enthielten ja schon Paragraphen 45, ff. ArbUnfVersG. -, sondern darin, daß der Unternehmer die Kosten der Unfallversicherung zu tragen hat und der Versicherte für einen auf Betriebsunfall zurückzuführenden Schaden in jedem Fall eine sichere Entschädigung erhält, selbst wenn der Unfall nicht auf Drittverschulden zurückführt oder wenn er selbst den Unfall verschuldet hat. Als weitere Erwägung wurde auch die Vermeidung unerquicklicher Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern geltend gemacht (2 Ob 779/50, 385/51, 116/50, 197/50, 357/50, RGZ. 136/67, Bülow DJ. 1944 S. 25).
Die gleiche Begünstigung gewährt das Gesetz den Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Unternehmens und den Betriebs- und Arbeiteraufsehern, also jenen Personen, die hinsichtlich der Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens entweder im vollen Umfang oder hinsichtlich eines ihnen zugewiesenen Teilgebietes dem Unternehmer gleichgestellt sind. Bei ihnen, die ja nicht die Kosten der Versicherung tragen, ist der entscheidende Gesichtspunkt der, daß sie leitende Organe und Gehilfen des Unternehmers in der Betriebsführung und darum rechtlich in diesem Punkte so zu behandeln sind, wie dieser selbst. Daß es sich dabei nur um Aufsichtsorgane des Unternehmens handeln kann, in dessen Betrieb der Versicherte einen Betriebsunfall erlitten hat, ergibt sich schon aus dem Gebrauch des bestimmten Artikels (arg. verb. "des"), der zwar ausdrücklich nur im Zusammenhang mit den Bevollmächtigten und Repräsentanten gebraucht wird, aber nach dem Zusammenhang auch auf die untergeordneten Aufsichtsorgane, die Betriebs- und Arbeitsaufseher, zu beziehen ist. Freilich ist die Revisionsbeantwortung im Unrecht, wenn sie dem Beklagten die Eigenschaft eines Betriebsaufsehers deswegen bestreiten will, weil er als Bundesbahnverschubmeister dem Kläger gegenüber kein Aufseher gewesen sei. Darauf kommt es nicht an, da der Beklagte im Rahmen seines eigenen Betriebes, der Österreichischen Bundesbahnen, zweifellos eine verantwortliche, wenn auch untergeordnete Stellung im Verschubdienst bekleidete und, wie das Erstgericht formulierte, eine gewisse Selbständigkeit der Beaufsichtigung besaß und mit Verrichtungen betraut war, die den Gang des Betriebes und seine Sicherheit gewährleisten sollen. Er war also "Betriebsaufseher", aber nicht im Betrieb, dem der Kläger als Arbeiter der X-Werke angehörte, sondern in einem anderen Betrieb, der vorliegend wirtschaftlich mit den X-Werken kooperierte und für diese Transportleistungen besorgte.
Maßgebend ist aber, daß Beklagter, weil er nicht im gleichen Betrieb beschäftigt war wie der Kläger, und der Unfall nur durch das Ineinandergreifen zweier selbständiger Betriebe entstand, Schadenersatzansprüche nach § 899 RVO. nur gegen die Betriebs- und Arbeitsaufseher seines eigenen Betriebes geltend machen kann. Für Ansprüche gegen andere als die dort angeführten Betriebsangehörigen oder gegen Betriebsfremde gelten die allgemeinen materiellrechtlichen Vorschriften, demnach die Bestimmungen des ABGB., KFG., RHG. usw. (vgl. 2 Ob 197/50).Maßgebend ist aber, daß Beklagter, weil er nicht im gleichen Betrieb beschäftigt war wie der Kläger, und der Unfall nur durch das Ineinandergreifen zweier selbständiger Betriebe entstand, Schadenersatzansprüche nach Paragraph 899, RVO. nur gegen die Betriebs- und Arbeitsaufseher seines eigenen Betriebes geltend machen kann. Für Ansprüche gegen andere als die dort angeführten Betriebsangehörigen oder gegen Betriebsfremde gelten die allgemeinen materiellrechtlichen Vorschriften, demnach die Bestimmungen des ABGB., KFG., RHG. usw. vergleiche 2 Ob 197/50).
Aus der Norm des § 903 RVO., auf die sich die Revision zur Stütze ihrer Ansicht beruft, lassen sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Konsequenzen dieser Art ableiten, abgesehen davon, daß auch das gegen Unternehmer und Gleichgestellte zugelassene Regreßrecht der Genossenschaften, Krankenkassen usw., falls sie den Betriebsunfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben, sich nach dem Zusammenhang dieser Gesetzesstellen mit den §§ 898, 899 RVO. offenbar nur auf Unternehmer und Aufsichtspersonen jenes Betriebes bezieht, in welchem sich der Unfall ereignete und denen der beschädigte Versicherte angehörte.Aus der Norm des Paragraph 903, RVO., auf die sich die Revision zur Stütze ihrer Ansicht beruft, lassen sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Konsequenzen dieser Art ableiten, abgesehen davon, daß auch das gegen Unternehmer und Gleichgestellte zugelassene Regreßrecht der Genossenschaften, Krankenkassen usw., falls sie den Betriebsunfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben, sich nach dem Zusammenhang dieser Gesetzesstellen mit den Paragraphen 898, 899, RVO. offenbar nur auf Unternehmer und Aufsichtspersonen jenes Betriebes bezieht, in welchem sich der Unfall ereignete und denen der beschädigte Versicherte angehörte.
Diese rechtlichen Folgerungen treten aber auch nicht dadurch außer Kraft, daß nach den zwischen den Bundesbahnen und den X-Werken getroffenen Abmachungen die bei den Verschubarbeiten mitwirkenden österreichischen Bundesbahnbediensteten als Beauftragte der Firma X. gelten und daß nach den "Allgemeinen Bedingungen für Schleppbahnanschlüsse P 112 (ebenda)" Bahnbedienstete, die als Beauftragte des Schleppbahninhabers Arbeiten im Eigenbetrieb der Schleppbahn vornehmen, als Bedienstete der Schleppbahn gelten. Der Sinn des Abkommens geht aus dem weiteren Zusatz hervor, daß die X-Werke "daher" den Österreichischen Bundesbahnen "für alle Schäden und Unfälle haften, die sich im Zusammenhang mit diesen Verschubarbeiten ereignen sollten". Die X-Werke verpflichten sich damit, die Österreichischen Bundesbahnen für den Fall, als diese nach dem Reichshaftpflichtgesetz oder Sachschadenhaftpflichtgesetz wegen eines beim Schleppbahnbetrieb von einem Bundesbahnangestellten verursachten Schadens haftbar gemacht werden sollten, klag- und schadlos zu halten. Eine Verschiebung der Haftpflicht derjenigen Personen, die nach den Bestimmungen des materiellen Rechtes einem unfallversicherten Beschäftigten des Unternehmens haftbar sind, tritt durch dieses Abkommen ebensowenig ein als durch die "Allgemeinen Bedingungen für Schleppbahnanschlüsse" BH-401. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß ein solches Abkommen den Ansprüchen daran unbeteiligter Dritter nicht nachteilig sein könnte und bezieht sich auf die Rechtsprechung (SZ. XXII/172). Durch das Abkommen, bzw. die "Allgemeinen Bedingungen" wird der Beklagte demnach nicht zum Betriebsaufseher der X-Werke im Sinn des § 899 RVO., sondern bleibt nach wie vor ein betriebsfremder Dritter, mag auch aus diesen Bestimmungen ein Regreßanspruch der Österreichischen Bundesbahnen gegen die X-Werke für den Fall sich ergeben, als sie etwa selbst vom Kläger nach Maßgabe der materiellrechtlichen Bestimmungen zum Schadenersatz herangezogen werden sollten.Diese rechtlichen Folgerungen treten aber auch nicht dadurch außer Kraft, daß nach den zwischen den Bundesbahnen und den X-Werken getroffenen Abmachungen die bei den Verschubarbeiten mitwirkenden österreichischen Bundesbahnbediensteten als Beauftragte der Firma römisch zehn. gelten und daß nach den "Allgemeinen Bedingungen für Schleppbahnanschlüsse P 112 (ebenda)" Bahnbedienstete, die als Beauftragte des Schleppbahninhabers Arbeiten im Eigenbetrieb der Schleppbahn vornehmen, als Bedienstete der Schleppbahn gelten. Der Sinn des Abkommens geht aus dem weiteren Zusatz hervor, daß die X-Werke "daher" den Österreichischen Bundesbahnen "für alle Schäden und Unfälle haften, die sich im Zusammenhang mit diesen Verschubarbeiten ereignen sollten". Die X-Werke verpflichten sich damit, die Österreichischen Bundesbahnen für den Fall, als diese nach dem Reichshaftpflichtgesetz oder Sachschadenhaftpflichtgesetz wegen eines beim Schleppbahnbetrieb von einem Bundesbahnangestellten verursachten Schadens haftbar gemacht werden sollten, klag- und schadlos zu halten. Eine Verschiebung der Haftpflicht derjenigen Personen, die nach den Bestimmungen des materiellen Rechtes einem unfallversicherten Beschäftigten des Unternehmens haftbar sind, tritt durch dieses Abkommen ebensowenig ein als durch die "Allgemeinen Bedingungen für Schleppbahnanschlüsse" BH-401. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß ein solches Abkommen den Ansprüchen daran unbeteiligter Dritter nicht nachteilig sein könnte und bezieht sich auf die Rechtsprechung (SZ. XXII/172). Durch das Abkommen, bzw. die "Allgemeinen Bedingungen" wird der Beklagte demnach nicht zum Betriebsaufseher der X-Werke im Sinn des Paragraph 899, RVO., sondern bleibt nach wie vor ein betriebsfremder Dritter, mag auch aus diesen Bestimmungen ein Regreßanspruch der Österreichischen Bundesbahnen gegen die X-Werke für den Fall sich ergeben, als sie etwa selbst vom Kläger nach Maßgabe der materiellrechtlichen Bestimmungen zum Schadenersatz herangezogen werden sollten.