Rechtssatz RS0085441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085441
Entscheidungsdatum
10.09.1951
Rechtssatz
Ein Verschubmeister der ÖBB ist Betriebsaufseher im Sinne des § 899 RVO. Eine zwischen der ÖBB und dem Schleppbahninhaber getroffene Abmachung, daß die bei den Verschubarbeiten im Eigenbetrieb des Schleppbahninhabers mitwirkenden Bahnbediensteten als Beauftragte des Schleppbahninhabers gelten sollen, ist für die Ansprüche unbeteiligter Dritter ohne Bedeutung.Ein Verschubmeister der ÖBB ist Betriebsaufseher im Sinne des Paragraph 899, RVO. Eine zwischen der ÖBB und dem Schleppbahninhaber getroffene Abmachung, daß die bei den Verschubarbeiten im Eigenbetrieb des Schleppbahninhabers mitwirkenden Bahnbediensteten als Beauftragte des Schleppbahninhabers gelten sollen, ist für die Ansprüche unbeteiligter Dritter ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0085441
Dokumentnummer
JJR_19510910_OGH0002_0020OB00530_5100000_001