Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 134/2 = Seehof-Allee der EZ 152 KG Seeboden. Der Beklagte ist seit 1952 grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke 164/10 (eingeschlossen die Baufläche 268 mit dem Haus Kochstraße 11) und 164/11 sowie seit 1979 auch des Grundstückes 164/7, je EZ 314 KG Seeboden. Diese Grundstücke des Beklagten sind vom öffentlichen Straßennetz von Norden her über die Seehof-Allee zu erreichen und grenzen ostseitig an diese. Der Beklagte, seine Hausgäste und sein Hauspersonal sowie Zubringer befahren, um zur Parzelle 164/10 bzw. zum Haus Kochstraße 11 zu gelangen, den nördlichen Teil der Seehof-Allee mit Kraftfahrzeugen. Im Herbst 1980 transportierte der Beklagte eine bewegliche Bauhütte sowie eine Fuhre Mist über den nördlichen Teil der Seehof-Allee zum Grundstück 164/10 und sodann über das Grundstück 164/11 auf das Grundstück 164/7. Mit der am 7.4.1981 eingebrachten Eigentumsfreiheitsklage begehrte der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren des Grundstückes 134/2, also der Seehof-Allee, mit Kraftfahrzeugen zu unterlassen, sowie festzustellen, daß zugunsten des Grundstückes 164/10 keine Dienstbarkeit, über das Grundstück 134/2 mit Kraftfahrzeugen zu fahren, und weiters zugunsten des Grundstückes 164/7 keine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges bestehe. Hiezu führte er aus: Im Jahre 1938 sei dem Vater des Beklagten als damaligem Eigentümer der Grundstücke 164/10 und 164/11 lediglich das Recht eingeräumt worden, vom Ortsnetz Seeboden, in Richtung von Norden nach Süden betrachtet über die Seehof-Allee zu gehen und zu fahren. Ausdrücklich sei jedoch vereinbart worden, daß sich dieses Recht keinesfalls auf die Verwendung irgendwelcher Kraftfahrzeuge erstrecke und sich nur für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, keineswegs für irgendwelche gewerbliche Betriebe, verstehe. Das Befahren der Seehof-Allee durch den Beklagten, seine Gäste und Hausleute stelle somit eine Rechtsanmaßung dar. Desgleichen maße sich der Beklagte das Recht an, über den nördlichen Teil der Seehof-Allee zu gehen und zu fahren, um zum Grundstück 164/7 zu gelangen, obwohl zugunsten dieses Grundstückes nicht einmal ein Gehrecht bestehe.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Entgegen dem Standpunkt des Klägers stehe dem Beklagten das Recht, über den nördlichen Teil der Seehof-Allee bis zu dem vom Kläger errichteten Gittertor zu seinem Grundstück 164/10 und zum Haus Kochstraße 11 mit Kraftfahrzeugen zu fahpen bzw. Lieferanten, Gäste und Personal zufahren zu lassen, schon deshalb zu, weil dieser Teil der Seehof-Allee ungeachtet des Umstandes, daß er im bücherlichen Eigentum des Klägers stehe, eine öffentliche Straße sei und als solche auch die einzig mögliche Verbindung zwischen dem öffentlichen Wegenetz und dem Grundstück 164/10 bzw. dem Haus Kochstraße 11 darstelle. Demgemäß sei dem Vater des Beklagten beim Erwerb der Parzelle 164/10 von einem Vorgänger des Klägers im Eigentum der Parzelle 134/2 ausdrücklich das Recht des Zuweges über die Seehof-Allee auch im Sinne des Zufahrens eingräumt, von der Begründung einer Dienstbarkeit aber "als überflüssig" Abstand genommen worden. Tatsächlich sei das gesamte Grundstück 134/2 unter der Bezeichnung "Seehof-Allee" zumindest seit Ende des Ersten Weltkrieges bis zum Jahre 1953 allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt worden und habe einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis (als Wegverbindung zwischen dem Ortskern von Seeboden und dem Seeufer) gedient. Durch die Ersteigerung unter anderem des Grundstückes 134/2 durch den Kläger und seinen Vater im Verfahren E 66/37 des Bezirksgerichtes Millstatt sei dieses Recht als offenkundig nicht erloschen. Die vom Kläger erwähnte Vereinbarung aus dem Jahre 1938 sei mangels Unterfertigung durch den Vater des Beklagten nicht rechtswirksam zustandegekommen. Aber selbst wenn durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder den allenfalls rechtsgültigen Abschluß einer Vereinbarung im Jahre 1938 die bestehenden Rechte zur Benützung des Grundstückes 134/2 als Zufahrt zum Grundstück 164/10 erloschen sein sollten, hätten der Kläger und sein Rechtsvorgänger das unbeschränkte Recht der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen aller Art dadurch ersessen, daß das Grundstück 134/2 zumindest in seinem nördlichen Bereich jedenfalls auch zu diesem Zwecke seit 1938 benützt worden sei. Im übrigen erscheine das Begehren des Klägers schikanös und widerspreche den guten Sitten, weil ohne Möglichkeit der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen das Bewohnen und Bewirtschaften der Liegenschaft des Beklagten nicht möglich sei, zumal die Existenz seines Fremdenpensionsbetriebes bedroht wäre und dem kein Vorteil des Klägers gegenüberstehe. Zugunsten des Grundstückes 164/7 habe sich der Beklagte ein Geh- oder Fahrrecht über das Grundstück 134/2 weder faktisch noch rechtlich angemaßt, weshalb das diesbezügliche Feststellungsbegehren jedenfalls abzuweisen sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Die Liegenschaft EZ 152 KG Seeboden wurde vom Kläger und dessen Vater Alois S*** im Exekutionsverfahren E 66/37 des Bezirksgerichtes Millstatt mit Zuschlag vom 25.8.1937 je zur Hälfte erworben. Nach diesem Erwerb boten die beiden den Nachbarn ein beschränktes Geh- und Fahrrecht über die "Seehof-Allee", das ist die Parzelle Nr.134/2, an. Hierauf unterzeichnete der Vater des Beklagten im Jänner 1938 ein Übereinkommen, in welchem ihm und seinen Rechtsnachfolgern gestattet wurde, "in der Richtung von Norden nach Süden über die Seehof-Allee zu gehen und mit Wirtschaftsfuhren zu fahren", jedoch mit folgender Einschränkung:
"Diese Rechte erstrecken sich keinesfalls auf die Verwendung irgendwelcher Kraftfahrzeuge und verstehen sich nur für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, keinesfalls für irgendwelche gewerbliche Betriebe". Tatsächlich war die Seehof-Allee aber schon vor dem Erwerb durch den Kläger und seinen Vater als Zugang zum Bad (Millstättersee) benützt worden, allerdings zur damaligen Zeit nur von Fußgängern und Radfahrern. Bereits in den Jahren 1929 und 1930 hatte der Vater des Beklagten auf seinem Grundstück 164/10 ein Einfamilienhaus errichtet, in welchem sodann Zimmer vermietet wurden. Ein Stammgast des Vaters des Beklagten fuhr schon damals mit seinem PKW auf der Seehof-Allee zum Grundstück 164/10 zu. Dies tat er ungefähr vom Jahre 1930 bis zum Jahre 1946. Vom Jahre 1940 bis zum Jahre 1950 wurde die Seehof-Allee auch zum Her- und Wegbringen der Gäste der Frühstückspension "Rosenheim" (d.i. das Haus Kochstraße 15) benützt. Vom Jahre 1942 bis zum Jahre 1970 fuhren die Bewohner des Hauses Kochstraße 15 regelmäßig mit dem Auto zu ihrer Liegenschaft zu. Während dieser gesamten Zeit befanden sich im Norden der Seehof-Allee an der Stelle, wo sie in die Kochstraße einmündet, zwei Pfeiler. Am rechten Pfeiler war eine Tafel mit der Aufschrift "Bis auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang" angebracht. Vom Jahre 1945 bis zum Jahre 1948 wurde das Hotel des Klägers als Ausweichkrankenhaus verwendet. Die Zufahrt dorthin erfolgte jedoch nicht über die Seehof-Allee, da sich im Norden eine Absperrung befand. Dies war allerdings nicht die erste Absperrung im Norden der Seehof-Allee. Schon im Jahre 1939 war nämlich erstmals eine hölzerne Absperrung (Holztor) errichtet worden. Die Absperrung und die zwei Pfeiler wurden im Februar 1978 entfernt, als beim Bau einer Tennishalle LKW zufahren mußten und die Öffnung zwischen den Pfeilern zu schmal war. Das derzeit vorhandene Gittertor (siehe Einzeichnung mit Rotstift im Lageplan Beilage./2) wurde etwa im Jahre 1954, spätestens jedoch im Jahre 1955 errichtet und versperrt den dahinterliegenden, weiter südlich gelegenen Teil der Seehof-Allee, so daß man über diese nicht mehr zum Millstättersee gelangen kann. Nach Errichtung dieses Gittertores konnte also nur mehr der nördlich davon gelegene Teil der Seehof-Allee benützt werden. Dies geschah auch durch Autos. Am 30.3.1954 wurde zwischen dem Kläger und der Gemeinde Seeboden ein Vertrag geschlossen, demzufolge die Seehof-Allee zur Benützung durch Fußgänger freigegeben, jedoch eine Fahrverbotstafel angebracht wurde. Am 18.4.1959 wurde dieser Vertrag wieder aufgelöst. Deshalb wurde die Fahrverbotstafel im Jahre 1959 wieder entfernt. Der Beklagte fährt seit dem Jahre 1960 mit einem PKW über die Seehof-Allee zu seiner Liegenschaft zu.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, aus dem zwischen dem Vater des Beklagten und dem Kläger und dessen Vater im Jahre 1938 geschlossenen Vertrag gehe eindeutig hervor, daß die Seehof-Allee mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfe. Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Öffentlichkeit zumindest des nördlichen Teiles der Seehof-Allee hätte er nach § 2 Abs.1 Kärntner Straßengesetz LGBl.1978/33, nachweisen müssen, daß die Straße eine dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmete Grundfläche sei, die in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werde und einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis diene. Ein solcher Nachweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Die Seehof-Allee habe seinerzeit vor allem dem Zugang zum Seeufer gedient und seit der Absperrung auch zu diesem Zwecke nicht mehr allgemein, vor allem nicht von Kraftfahrzeugen, benützt werden können. Durch dieses Verbot und die heute noch vorhandene Absperrung habe die Seehof-Allee für den Großteil der früheren Benützer ihren Sinn verloren. Von der Erfüllung eines "dringenden Verkehrsbedürfnisses" könne also nicht die Rede sein, woran auch die in den Jahren 1954 bis 1959 mit der Gemeinde vereinbarte Benützung durch Fußgänger nichts ändere. Daß zur Liegenschaft des Beklagten durch eine ununterbrochene dreißigjährige Ersitzungszeit (§ 1479 ABGB) mit Kraftfahrzeugen zugefahren worden sei, habe er auch nicht zu beweisen vermocht. Bezüglich des Grundstückes 164/7 habe sich der Beklagte, der selbst einräume, daß zugunsten dieses Grundstückes ein Geh- und Fahrrecht nicht bestehe, eine Servitut dadurch angemaßt, daß er zumindest zweimal zu diesem Grundstück zugefahren sei.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, aus dem zwischen dem Vater des Beklagten und dem Kläger und dessen Vater im Jahre 1938 geschlossenen Vertrag gehe eindeutig hervor, daß die Seehof-Allee mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfe. Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Öffentlichkeit zumindest des nördlichen Teiles der Seehof-Allee hätte er nach Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Straßengesetz LGBl.1978/33, nachweisen müssen, daß die Straße eine dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmete Grundfläche sei, die in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten zum Verkehr benützt werde und einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis diene. Ein solcher Nachweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Die Seehof-Allee habe seinerzeit vor allem dem Zugang zum Seeufer gedient und seit der Absperrung auch zu diesem Zwecke nicht mehr allgemein, vor allem nicht von Kraftfahrzeugen, benützt werden können. Durch dieses Verbot und die heute noch vorhandene Absperrung habe die Seehof-Allee für den Großteil der früheren Benützer ihren Sinn verloren. Von der Erfüllung eines "dringenden Verkehrsbedürfnisses" könne also nicht die Rede sein, woran auch die in den Jahren 1954 bis 1959 mit der Gemeinde vereinbarte Benützung durch Fußgänger nichts ändere. Daß zur Liegenschaft des Beklagten durch eine ununterbrochene dreißigjährige Ersitzungszeit (Paragraph 1479, ABGB) mit Kraftfahrzeugen zugefahren worden sei, habe er auch nicht zu beweisen vermocht. Bezüglich des Grundstückes 164/7 habe sich der Beklagte, der selbst einräume, daß zugunsten dieses Grundstückes ein Geh- und Fahrrecht nicht bestehe, eine Servitut dadurch angemaßt, daß er zumindest zweimal zu diesem Grundstück zugefahren sei.
Das Berufungsgericht hielt die Verfahrensrüge sowie die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung nicht, dagegen die Rechtsrüge des Beklagten teilweise für gerechtfertigt. Richtig sei, daß durch Ersitzung infolge Gemeingebrauches ein im Privateigentum stehendes Grundstück nach Art einer stillschweigenden Widmung zu einer öffentlichen Straße werden könne. Unter Gemeingebrauch verstehe man die Benützung der Straße für jedermann unter gleichen Bedingungen. Hiebei sei zur Ersitzung eines Wegerechtes zugunsten der Allgemeinheit der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. Es genüge für die Ersitzung, daß jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansehe und behandle und daß der Weg notwendig sei, d. h. eine Verbindung darstelle, für die die Gemeinde hätte sorgen müssen. Vorliegendenfalls seien die in § 2 des Kärntner Landesstraßengesetzes 1978 normierten Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigenden Widmung des nördlichen Teiles des Grundstückes 134/2 als öffentlicher Weg nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aber nicht erfüllt. Davon, daß jedermann durch mindestens 30 Jahre die Seehof-Allee als öffentlichen Fahrweg angesehen und benützt habe, könne in Anbetracht der die ganze Zeit über bis zu ihrer Entfernung im Jahre 1978 am rechten Torpfeiler am nördlichen Beginn der Seehof-Allee angebrachten Tafel mit der Aufschrift "Bis auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang", weiters im Hinblick auf die im Jahre 1939 am nördlichen Beginn der Seehof-Allee errichtete, wenngleich die Durchfahrt von PKW nicht ausschließende Absperrung (Holztor) und die Anbringung einer Fahrverbotstafel auf Grund des Vertrages vom 30.3.1954 bis zum Jahre 1959, keine Rede sein. Auf Grund dieser vom Kläger als Eigentümer der Parzelle 134/2 getroffenen Vorkehrungen habe nämlich zumindest in den oben genannten Zeiträumen, also jedenfalls bis zum Jahre 1978, jedermann klar sein müssen, daß die Seehof-Allee nur mit Willen des über sie Verfügungsberechtigten benützt werden könne und damit keine dem allgemeinen Fahrzeugverkehr gewidmete öffentliche Straße darstelle. Ob sie im Wege stillschweigender Widmung zu einem öffentlichen Gehweg geworden sei, könne dahingestellt bleiben und ebenso die Frage der weiteren Voraussetzung, daß sie einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis (§ 2 Abs.1 lit.b Kärntner Straßengesetz 1978) gedient habe, also ohne ihre Benützung wichtige Verkehrsinteressen der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden (SZ 41/48). Aber auch auf individuellen Erwerb des Rechtes des Fahrweges berufe sich der Beklagte zu Unrecht. Im Sinne seiner vom Erstgericht nicht berücksichtigten Behauptung werde auf Grund des in der Berufungsverhandlung verlesenen Kaufvertrages vom 2.6.1927 ergänzend festgestellt, daß der Vater des Beklagten, Mathias P*** sen., von Pietro D***, einem Rechtsvorgänger des Klägers im Eigentum der Parzelle 134/2, die Parzelle 164/10, Wiese "mit dem Recht des Zuweges auf der Parzelle 134/2" zum Zweck der Errichtung eines Wohnhauses käuflich erwarb. Dieses Wegerecht wurde nach den eigenen Behauptungen des Beklagten nicht verbüchert. Ob dem Vater des Beklagten damit - mangels Verbücherung obligatorisch - auch das Recht des Fahrweges eingeräumt worden sei, brauche nicht untersucht zu werden, denn selbst wenn ein solches Recht etwa infolge Kenntnis des Klägers und seines Vaters von der Bestellung einer Dienstbarkeit - was der Beklagte gar nicht behaupte - oder infolge Offenkundigkeit der Dienstbarkeit, wie dies der Beklagte geltend gemacht habe (AS 12, 199), durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren E 66/37 des Bezirksgerichtes Millstatt nicht erloschen wäre, so stünde ihm die im Übereinkommen vom Jänner 1938 mit dem Kläger und dessen Vater getroffene Vereinbarung entgegen, wonach sich das gewährte Wegerecht keinesfalls auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen erstrecke. Damit aber habe der Vater des Beklagten, selbst wenn er schon vor dieser Vereinbarung durch Übernahme der nicht verbücherten Dienstbarkeit des Fahrweges durch den Kläger und dessen Vater als Ersteher das Recht über die Seehof-Allee mit Kraftfahrzeugen zu seinem Grundstück 164/10 zuzufahren, besessen haben sollte, darauf für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der letztgenannten Parzelle jedenfalls rechtsgültig mit der Wirkung verzichtet, daß es fortan nicht mehr bestanden habe. Auch eine Anpassung des Rechtes des Beklagten auf Durchführung von Wirtschaftsfuhren an die technische Entwicklung komme hier nicht in Betracht, weil die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Bestellungstitel ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die vom Beklagten behauptete Ersitzung eines Fahrtrechtes mit Kraftfahrzeugen scheitere schon daran, daß sein Vater auf Grund des von ihm im Jahre 1938 geschlossenen Übereinkommens die Ersitzungsvoraussetzung der Redlichkeit, also des guten Glaubens an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung (§ 1463 ABGB), nicht erfüllt habe. Der Beklagte selbst sei sodann erst ab dem Jahre 1960 mit Kraftfahrzeugen auf dem nördlichen Teil der Seehof-Allee gefahren, wobei bis zum Jahre 1978 am Beginn dieser Allee eine Tafel mit der Aufschrift "Bis auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang" vorhanden gewesen sei und der Beklagte im übrigen seit dem Jahre 1971 ebenfalls vom Übereinkommen des Jahres 1938 gewußt habe und somit schlechtgläubig gewesen sei. Schließlich müsse der vom Beklagten erhobene Schikaneeinwand erfolglos bleiben, weil Schikane nach ständiger Rechtsprechung bei Wahrung des Eigentumsrechtes schon wegen der Gefahr einer Servitutsersitzung grundsätzlich zu verneinen sei. Gerechtfertigt erscheine die Berufung des Beklagten dagegen aus den im einzelnen angeführten Gründen hinsichtlich der erstgerichtlichen Stattgebung auch des Feststellungsbegehrens betreffend das Grundstück 164/7, zumal zu diesem, welches gar nicht an den nördlichen Teil der Seehof-Allee angrenze, nur über die Grundstücke 164/10 und 164/11 zugefahren worden sei. Das Berufungsgericht hielt die Verfahrensrüge sowie die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung nicht, dagegen die Rechtsrüge des Beklagten teilweise für gerechtfertigt. Richtig sei, daß durch Ersitzung infolge Gemeingebrauches ein im Privateigentum stehendes Grundstück nach Art einer stillschweigenden Widmung zu einer öffentlichen Straße werden könne. Unter Gemeingebrauch verstehe man die Benützung der Straße für jedermann unter gleichen Bedingungen. Hiebei sei zur Ersitzung eines Wegerechtes zugunsten der Allgemeinheit der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. Es genüge für die Ersitzung, daß jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansehe und behandle und daß der Weg notwendig sei, d. h. eine Verbindung darstelle, für die die Gemeinde hätte sorgen müssen. Vorliegendenfalls seien die in Paragraph 2, des Kärntner Landesstraßengesetzes 1978 normierten Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigenden Widmung des nördlichen Teiles des Grundstückes 134/2 als öffentlicher Weg nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aber nicht erfüllt. Davon, daß jedermann durch mindestens 30 Jahre die Seehof-Allee als öffentlichen Fahrweg angesehen und benützt habe, könne in Anbetracht der die ganze Zeit über bis zu ihrer Entfernung im Jahre 1978 am rechten Torpfeiler am nördlichen Beginn der Seehof-Allee angebrachten Tafel mit der Aufschrift "Bis auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang", weiters im Hinblick auf die im Jahre 1939 am nördlichen Beginn der Seehof-Allee errichtete, wenngleich die Durchfahrt von PKW nicht ausschließende Absperrung (Holztor) und die Anbringung einer Fahrverbotstafel auf Grund des Vertrages vom 30.3.1954 bis zum Jahre 1959, keine Rede sein. Auf Grund dieser vom Kläger als Eigentümer der Parzelle 134/2 getroffenen Vorkehrungen habe nämlich zumindest in den oben genannten Zeiträumen, also jedenfalls bis zum Jahre 1978, jedermann klar sein müssen, daß die Seehof-Allee nur mit Willen des über sie Verfügungsberechtigten benützt werden könne und damit keine dem allgemeinen Fahrzeugverkehr gewidmete öffentliche Straße darstelle. Ob sie im Wege stillschweigender Widmung zu einem öffentlichen Gehweg geworden sei, könne dahingestellt bleiben und ebenso die Frage der weiteren Voraussetzung, daß sie einem allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnis (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Kärntner Straßengesetz 1978) gedient habe, also ohne ihre Benützung wichtige Verkehrsinteressen der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden (SZ 41/48). Aber auch auf individuellen Erwerb des Rechtes des Fahrweges berufe sich der Beklagte zu Unrecht. Im Sinne seiner vom Erstgericht nicht berücksichtigten Behauptung werde auf Grund des in der Berufungsverhandlung verlesenen Kaufvertrages vom 2.6.1927 ergänzend festgestellt, daß der Vater des Beklagten, Mathias P*** sen., von Pietro D***, einem Rechtsvorgänger des Klägers im Eigentum der Parzelle 134/2, die Parzelle 164/10, Wiese "mit dem Recht des Zuweges auf der Parzelle 134/2" zum Zweck der Errichtung eines Wohnhauses käuflich erwarb. Dieses Wegerecht wurde nach den eigenen Behauptungen des Beklagten nicht verbüchert. Ob dem Vater des Beklagten damit - mangels Verbücherung obligatorisch - auch das Recht des Fahrweges eingeräumt worden sei, brauche nicht untersucht zu werden, denn selbst wenn ein solches Recht etwa infolge Kenntnis des Klägers und seines Vaters von der Bestellung einer Dienstbarkeit - was der Beklagte gar nicht behaupte - oder infolge Offenkundigkeit der Dienstbarkeit, wie dies der Beklagte geltend gemacht habe (AS 12, 199), durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren E 66/37 des Bezirksgerichtes Millstatt nicht erloschen wäre, so stünde ihm die im Übereinkommen vom Jänner 1938 mit dem Kläger und dessen Vater getroffene Vereinbarung entgegen, wonach sich das gewährte Wegerecht keinesfalls auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen erstrecke. Damit aber habe der Vater des Beklagten, selbst wenn er schon vor dieser Vereinbarung durch Übernahme der nicht verbücherten Dienstbarkeit des Fahrweges durch den Kläger und dessen Vater als Ersteher das Recht über die Seehof-Allee mit Kraftfahrzeugen zu seinem Grundstück 164/10 zuzufahren, besessen haben sollte, darauf für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der letztgenannten Parzelle jedenfalls rechtsgültig mit der Wirkung verzichtet, daß es fortan nicht mehr bestanden habe. Auch eine Anpassung des Rechtes des Beklagten auf Durchführung von Wirtschaftsfuhren an die technische Entwicklung komme hier nicht in Betracht, weil die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Bestellungstitel ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die vom Beklagten behauptete Ersitzung eines Fahrtrechtes mit Kraftfahrzeugen scheitere schon daran, daß sein Vater auf Grund des von ihm im Jahre 1938 geschlossenen Übereinkommens die Ersitzungsvoraussetzung der Redlichkeit, also des guten Glaubens an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung (Paragraph 1463, ABGB), nicht erfüllt habe. Der Beklagte selbst sei sodann erst ab dem Jahre 1960 mit Kraftfahrzeugen auf dem nördlichen Teil der Seehof-Allee gefahren, wobei bis zum Jahre 1978 am Beginn dieser Allee eine Tafel mit der Aufschrift "Bis auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang" vorhanden gewesen sei und der Beklagte im übrigen seit dem Jahre 1971 ebenfalls vom Übereinkommen des Jahres 1938 gewußt habe und somit schlechtgläubig gewesen sei. Schließlich müsse der vom Beklagten erhobene Schikaneeinwand erfolglos bleiben, weil Schikane nach ständiger Rechtsprechung bei Wahrung des Eigentumsrechtes schon wegen der Gefahr einer Servitutsersitzung grundsätzlich zu verneinen sei. Gerechtfertigt erscheine die Berufung des Beklagten dagegen aus den im einzelnen angeführten Gründen hinsichtlich der erstgerichtlichen Stattgebung auch des Feststellungsbegehrens betreffend das Grundstück 164/7, zumal zu diesem, welches gar nicht an den nördlichen Teil der Seehof-Allee angrenze, nur über die Grundstücke 164/10 und 164/11 zugefahren worden sei.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Beklagte eine auf § 503 Abs.1 Z 4 ZPO gestüzte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der vollen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Beklagte eine auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestüzte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der vollen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.