Rechtssatz RS0066040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066040
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Eine Öffentlicherklärung eines Privatweges kann nur dann erfolgen, wenn dieser Weg von seinen Pflichteigentümern entweder ausdrücklich oder stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Eine stillschweigende Widmung kann nur dann angenommen werden, wenn der Eigentümer diese Weges denselben ohne Einschränkung von jedermann als Weg benützen ließ und dieser Weg auch zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedrüfnisses dient.
VwGH vom 01.12.1958, Zl 1614/55; Veröff: ZVR 1959/157
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066040
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0020OB00532_8700000_001