Entscheidungsgründe:
Aus dem Verlassenschaftsakt A 116/91 (nunmehr A 1058/92 b) des Bezirksgerichtes Lilienfeld ist zu entnehmen:
Der am 9.8.1991 verstorbene Prof.Josef (Sepp) G***** hinterließ ein am 12.1.1990 verfaßtes, am 12.6.1990 und am 8.2.1991 "bestätigtes" eigenhändig geschriebenes Testament des Inhalts:"
Mein letzter Wille
Im Falle meines Ablebens ist meine Frau Ernestine G*****, mein
UNIVERSAL-ERBE:
Jenen Pflichtteil, den unser Adoptivsohn Christian bekommen sollte, soll seine eheliche Tochter Katharina bekommen, und soll von meiner Frau bis zu Katharinas Großjährigkeit verwaltet werden....."
Der erblasserische Adoptivsohn Christian G*****, hat eine eheliche Tochter Katharina G*****, die Klägerin, (ob er auch eine zweite eheliche Tochter Barbara, geboren *****1983, hat, wie er selbst am 25.6.1991 beim Bezirksgericht St.Pölten zu Protokoll gab - siehe AS 129 des Abhandlungsaktes - ist ungeklärt) und zwei minderjährige uneheliche Kinder, Christoph B*****, geboren *****1979, und Alexandra H*****, geboren *****1984.
Im Verlassenschaftsverfahren vertreten die erblasserische Witwe Ernestine G*****, die zum gesamten Nachlaß aufgrund des genannten Testamentes zunächst eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, die sie sodann in eine unbedingte Erbserklärung umwandelte, sowie der erblasserische Adoptivsohn Christian G***** den Standpunkt, daß die Enterbung in guter Absicht gemäß § 773 ABGB zu Unrecht erfolgt sei; beide gaben dem Abhandlungsgericht bekannt, daß Christian G***** seinen gesetzlichen Pflichtteil gegen den Nachlaß in Anspruch nehme und daß sie diesen Pflichtteilsanspruch außergerichtlich regeln werden. Die durch einen vom Pflegschaftsgericht zur Wahrnehmung allfälliger Pflichtteilsansprüche bestellten Kollisionskurator vertretene erbl. Enkelin Katharina G*****beantragte im Abhandlungsverfahren die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses. Mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 29.7.1992 wurde sie mit der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß auf den Rechtsweg verwiesen.Im Verlassenschaftsverfahren vertreten die erblasserische Witwe Ernestine G*****, die zum gesamten Nachlaß aufgrund des genannten Testamentes zunächst eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, die sie sodann in eine unbedingte Erbserklärung umwandelte, sowie der erblasserische Adoptivsohn Christian G***** den Standpunkt, daß die Enterbung in guter Absicht gemäß Paragraph 773, ABGB zu Unrecht erfolgt sei; beide gaben dem Abhandlungsgericht bekannt, daß Christian G***** seinen gesetzlichen Pflichtteil gegen den Nachlaß in Anspruch nehme und daß sie diesen Pflichtteilsanspruch außergerichtlich regeln werden. Die durch einen vom Pflegschaftsgericht zur Wahrnehmung allfälliger Pflichtteilsansprüche bestellten Kollisionskurator vertretene erbl. Enkelin Katharina G*****beantragte im Abhandlungsverfahren die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses. Mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 29.7.1992 wurde sie mit der Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß auf den Rechtsweg verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie in der Hauptsache die Feststellung, ihr stehe als Vermächtnisnehmerin als Legat eine Geldsumme zu, die "der durch die abhandlungsgerichtliche Schätzung des Nachlasses zu ermittelnden Quote von einem Drittel entspreche", in eventu die Feststellung, daß sie hinsichtlich des Nachlasses zu einem Neuntel pflichtteilsberechtigt sei. Sie brachte vor, der Erblasser habe ihr letztwillig ein Legat in der Höhe des (sonst) dem erbl.Adoptivsohn, ihrem ehelichen Vater, zustehenden Pflichtteils von einem Drittel des Nachlasses ausgesetzt; allenfalls sei die in guter Absicht vorgenommene Enterbung ihres Vaters berechtigt, weil dieser "Alkoholiker sei, keinem kontinuierlichen Erwerb nachgehe und immer wieder in zum Teil existentielle Geldschwierigkeiten gerate, die er nur durch Überbrückungen und ständige Unterstützung seiner Adoptivmutter ausgleichen könne; daher sei konkret zu besorgen, daß das vom Erblasser zugewendete Vermögen zu Lasten der Kinder des Christian G***** verlustig gehe bzw sei diesem eine den Erwerb sichernde Ordnung der Vermögensverhältnisse nicht möglich". Der ihrem Vater zustehende Pflichtteil sei gemäß § 773 ABGB auf seine drei Kinder aufzuteilen, so daß auf sie ein Neuntel entfalle.Mit der vorliegenden Klage begehrt sie in der Hauptsache die Feststellung, ihr stehe als Vermächtnisnehmerin als Legat eine Geldsumme zu, die "der durch die abhandlungsgerichtliche Schätzung des Nachlasses zu ermittelnden Quote von einem Drittel entspreche", in eventu die Feststellung, daß sie hinsichtlich des Nachlasses zu einem Neuntel pflichtteilsberechtigt sei. Sie brachte vor, der Erblasser habe ihr letztwillig ein Legat in der Höhe des (sonst) dem erbl.Adoptivsohn, ihrem ehelichen Vater, zustehenden Pflichtteils von einem Drittel des Nachlasses ausgesetzt; allenfalls sei die in guter Absicht vorgenommene Enterbung ihres Vaters berechtigt, weil dieser "Alkoholiker sei, keinem kontinuierlichen Erwerb nachgehe und immer wieder in zum Teil existentielle Geldschwierigkeiten gerate, die er nur durch Überbrückungen und ständige Unterstützung seiner Adoptivmutter ausgleichen könne; daher sei konkret zu besorgen, daß das vom Erblasser zugewendete Vermögen zu Lasten der Kinder des Christian G***** verlustig gehe bzw sei diesem eine den Erwerb sichernde Ordnung der Vermögensverhältnisse nicht möglich". Der ihrem Vater zustehende Pflichtteil sei gemäß Paragraph 773, ABGB auf seine drei Kinder aufzuteilen, so daß auf sie ein Neuntel entfalle.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, mit der letztwilligen Verfügung habe der Erblasser der Klägerin kein Legat ausgesetzt; aber auch eine Enterbung in guter Absicht sei zu verneinen, weil der Erblasser dabei alle (drei) Kinder des Enterbten gleichmäßig beteilen hätte müssen, was hinsichtlich der beiden außerehelichen Kinder des Enterbten nie in der Absicht des Erblassers gelegen sei.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus stellte es noch fest: Der Erblasser war bei der Abfassung des Testaments vom 12.1.1990 vom Bestreben geleitet, sein Vermögen möglichst geschlossen zu erhalten. Daß auch die unehelichen Kinder seines Adoptivsohnes, von deren Existenz er wußte, mit denen er aber kaum Kontakt hatte, seit 1.1.1991 ein gesetzliches Erbrecht und damit ein Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater besäßen, wußte er nicht. Die Verfügung, daß die Klägerin den Pflichtteil des Adoptivsohnes erhalten solle, traf er in der Befürchtung, sein Adoptivsohn Christian werde nicht imstande sein, seinen Pflichtteil für seine (eheliche) Tochter zu erhalten. Diese Befürchtung war sowohl bei der Errichtung des Testamentes, als auch beim Tod des Erblassers begründet, weil Christian G***** nicht ständig einen Beruf ausübte, sondern schon zahlreiche Erwerbsarten versucht hatte, jedoch in keiner beständig und erfolgreich war. Beim Auftreten größerer Schwierigkeiten neigte Christian zum übertriebenen Alkoholkonsum; zwischendurch geht er auch keinem Erwerb nach und ist dann auf Unterstützung durch seine Angehörigen angewiesen.
Der Erstrichter vertrat die Rechtsansicht, daß in der letztwilligen Verfügung zugunsten der Klägerin kein Vermächtnis zu erblicken sei; vielmehr habe der Erblasser seinen Adoptivsohn in guter Absicht enterben wollen, allerdings entgegen der herrschenden Rechtsprechung zu § 773 ABGB den Pflichtteil nicht gleichteilig allen (drei) Kindern des Enterbten, sondern allein der Klägerin zugewendet, weil er nicht wußte, daß seit 1.1.1991 auch die unehelichen Kinder erb- und pflichtteilsberechtigt sind. Da die vorgenommene, an sich auch berechtigte Enterbung des Christian G***** in der vom Erblasser gewünschten Form gesetzwidrig sei und nicht vorgenommen werden könne, sei die gesetzmäßige Form nicht vom Willen des Erblassers getragen, so daß die gesamte Anordnung gemäß § 570 ABGB ungültig sei.Der Erstrichter vertrat die Rechtsansicht, daß in der letztwilligen Verfügung zugunsten der Klägerin kein Vermächtnis zu erblicken sei; vielmehr habe der Erblasser seinen Adoptivsohn in guter Absicht enterben wollen, allerdings entgegen der herrschenden Rechtsprechung zu Paragraph 773, ABGB den Pflichtteil nicht gleichteilig allen (drei) Kindern des Enterbten, sondern allein der Klägerin zugewendet, weil er nicht wußte, daß seit 1.1.1991 auch die unehelichen Kinder erb- und pflichtteilsberechtigt sind. Da die vorgenommene, an sich auch berechtigte Enterbung des Christian G***** in der vom Erblasser gewünschten Form gesetzwidrig sei und nicht vorgenommen werden könne, sei die gesetzmäßige Form nicht vom Willen des Erblassers getragen, so daß die gesamte Anordnung gemäß Paragraph 570, ABGB ungültig sei.
Infolge Berufung der klagenden Partei bestätigte das Berufungsgericht die Abweisung des Hauptfeststellungsbeghrens (Legat) und hob das Urteil im Ausspruch über das Eventualfeststellungsbegehren (Pflichtteil) auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und sowohl die ordentliche Revision, als auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Es äußerte folgende Rechtsauffassung:
Die Testamentsanordnung zugunsten der Klägerin sei nicht als Legat der dem Pflichtteil des erblasserischen Adoptivsohnes entsprechenden Summe anzusehen, zumal die Klägerin nicht selbst nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt sei, so daß der von der klagenden Partei aus der Entscheidung SZ 45/36 = EvBl 1972/316 für ihren Rechtsstandpunkt reklamierte Satz, "eine letztwillige Verfügung, mit der angeordnet werde, daß dem Noterben der Pflichtteil zuzukommen habe (er auf den Pflichtteil gesetzt werde), sei als Legat eines dem Wert des Pflichtteils entsprechenden Geldbetrages anzusehen", auf sie gar nicht zutreffen könne. Zum Eventualfeststellungsbegehren vertrat das Berufungsgericht entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes die Meinung, die fehlende Erwähnung der beiden außerehelichen Kinder mache die Enterbung des Adoptivsohnes nicht gänzlich ungültig, vielmehr sei die Erwähnung auch nur eines Kindes (von mehreren) eine ausreichende Verdeutlichung der "guten Absicht gemäß § 773 ABGB", so daß diese letztwillige Anordnung dahin auszulegen sei, daß neben der Klägerin auch die beiden außerehelichen Kinder des Enterbten gleichteilig (daher mit je einem Neuntel des Nachlaßwertes) zum Zuge kämen. Nur so könne dem erblasserischen Willen voll zum Durchbruch verholfen werden.Die Testamentsanordnung zugunsten der Klägerin sei nicht als Legat der dem Pflichtteil des erblasserischen Adoptivsohnes entsprechenden Summe anzusehen, zumal die Klägerin nicht selbst nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt sei, so daß der von der klagenden Partei aus der Entscheidung SZ 45/36 = EvBl 1972/316 für ihren Rechtsstandpunkt reklamierte Satz, "eine letztwillige Verfügung, mit der angeordnet werde, daß dem Noterben der Pflichtteil zuzukommen habe (er auf den Pflichtteil gesetzt werde), sei als Legat eines dem Wert des Pflichtteils entsprechenden Geldbetrages anzusehen", auf sie gar nicht zutreffen könne. Zum Eventualfeststellungsbegehren vertrat das Berufungsgericht entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes die Meinung, die fehlende Erwähnung der beiden außerehelichen Kinder mache die Enterbung des Adoptivsohnes nicht gänzlich ungültig, vielmehr sei die Erwähnung auch nur eines Kindes (von mehreren) eine ausreichende Verdeutlichung der "guten Absicht gemäß Paragraph 773, ABGB", so daß diese letztwillige Anordnung dahin auszulegen sei, daß neben der Klägerin auch die beiden außerehelichen Kinder des Enterbten gleichteilig (daher mit je einem Neuntel des Nachlaßwertes) zum Zuge kämen. Nur so könne dem erblasserischen Willen voll zum Durchbruch verholfen werden.
Zwar gelte grundsätzlich die Beweislastregel des § 771 ABGB (für den Erben), doch sei für den vorliegenden Fall, in welchem sich nicht der Erbe und der Enterbte, sondern der Erbe und ein Kind des enterbten Noterben gegenüberstehen, § 771 ABGB so zu verstehen, daß generell die Vermutung für die Rechte des Enterbten (also die Unrechtmäßigkeit der Enterbung) streite, weshalb das Kind des Enterbten die Rechtmäßigkeit der Enterbung als Bestandteil seiner Aktivlegitimation nachzuweisen habe. Aus dem "eher allgemein gehaltenen" Vorbringen in der Klage und den dazu ergangenen erstgerichtlichen Feststellungen seien jedoch die Voraussetzungen des § 773 ABGB noch nicht zu bejahen. Daher sei in diesem Umfang im fortgesetzten Verfahren die Klägerin zur "Präzisierung" ihres diesbezüglichen Vorbringens aufzufordern, sodann der Beklagten eine entsprechende Replik zu ermöglichen und möglichst unter Beteiligung des Noterben (durch Streitverkündung und dessen Beitritt als Nebenintervenient) der Sachverhalt ausführlicher festzustellen. Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zu den entschiedenen Fragen höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.Zwar gelte grundsätzlich die Beweislastregel des Paragraph 771, ABGB (für den Erben), doch sei für den vorliegenden Fall, in welchem sich nicht der Erbe und der Enterbte, sondern der Erbe und ein Kind des enterbten Noterben gegenüberstehen, Paragraph 771, ABGB so zu verstehen, daß generell die Vermutung für die Rechte des Enterbten (also die Unrechtmäßigkeit der Enterbung) streite, weshalb das Kind des Enterbten die Rechtmäßigkeit der Enterbung als Bestandteil seiner Aktivlegitimation nachzuweisen habe. Aus dem "eher allgemein gehaltenen" Vorbringen in der Klage und den dazu ergangenen erstgerichtlichen Feststellungen seien jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 773, ABGB noch nicht zu bejahen. Daher sei in diesem Umfang im fortgesetzten Verfahren die Klägerin zur "Präzisierung" ihres diesbezüglichen Vorbringens aufzufordern, sodann der Beklagten eine entsprechende Replik zu ermöglichen und möglichst unter Beteiligung des Noterben (durch Streitverkündung und dessen Beitritt als Nebenintervenient) der Sachverhalt ausführlicher festzustellen. Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil zu den entschiedenen Fragen höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richten sich die Revision der Klägerin und Revisionsrekurse beider Parteien.