Rechtssatz RS0016515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016515
Geschäftszahl
2Ob532/93 (2Ob533/93)
Entscheidungsdatum
26.05.1994
Rechtssatz
Als Kinder des Noterben im Sinn des § 773 ABGB sind seine Deszendenten anzusehen, die nach ihm - bei angenommenem gleichzeitigen Versterben mit dem Erblasser - ohne Konkurrenz mit anderen Personen erb- und pflichtteilsberechtigt wären. Die Kinder des Noterben müssen gleichmäßig bedacht werden, so daß die Bevorzugung eines Kindes des Noterben vor dessen anderen Kindern unzulässig ist.Als Kinder des Noterben im Sinn des Paragraph 773, ABGB sind seine Deszendenten anzusehen, die nach ihm - bei angenommenem gleichzeitigen Versterben mit dem Erblasser - ohne Konkurrenz mit anderen Personen erb- und pflichtteilsberechtigt wären. Die Kinder des Noterben müssen gleichmäßig bedacht werden, so daß die Bevorzugung eines Kindes des Noterben vor dessen anderen Kindern unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016515
Dokumentnummer
JJR_19940526_OGH0002_0020OB00532_9300000_001