Der Oberste Gerichtshof hat sich seit seiner Entscheidung 2 Ob 582/90 = ÖAmtVmd 1991, 110 in zwei weiteren Entscheidungen mit der Auslegung des § 4 Z 1 UVG befaßt. Er hat zur Frage, ob Unterhaltsvorschüsse jedenfalls zu gewähren sind, wenn sich eine Exekutionsführung im Ausland als notwendig erweist, in neuerlicher Überprüfung dieses Problems ausgeführt, daß § 4 Z 1 UVG zwar die Notwendigkeit einer Exekutionsführung im Ausland als Beispiel einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung heraushebe, doch nicht zweifelhaft sein könne, daß die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner etwa dann nicht aussichtslos sei, aber auch nicht aussichtslos "scheine", wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt seien und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet sei. Die Bestimmung des § 4 Z 1 UVG könne daher - entgegen den vom objektiven Wortsinn dieser Gesetzesstelle nicht gedeckten Materialien (276 BlgNR 15.GP 8), welche die vorstehenden Erwägungen außer acht ließen - bei Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Unterhaltsvorschußgesetzes nur so verstanden werden, daß die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zwar nahe liege, daß deshalb aber das Gericht nicht schon jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben sei. Hätte der Gesetzgeber die Exekutionsführung im Ausland in jedem Fall einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG gleichsetzen wollen, hätte er dies eindeutig - etwa in Form einer alternativen Aufzählung oder als Fiktion - zum Ausdruck bringen müssen. Für eine ausdehnende Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung böten weder die in der Entscheidung EvBl 1990/121 dargestellten Zielsetzungen des Gesetzes Anlaß, noch sei eine solche Auslegung angesichts einer international geordneten gegenseitigen Vollstreckung von Entscheidungen geboten. Der ursprünglich gegenteiligen Entscheidung ÖAmtVmd 1991, 110 könne daher nicht gefolgt werden. Der Senat 2 des Obersten Gerichtshofs tritt nunmehr nach neuerlicher Überprüfung dieser Frage der in den Entscheidungen 6 Ob 648/90 = ÖAmtVmd 1991, 110 und 8 Ob 627/90 = EFSlg XXVII/99 dargelegten Rechtsansicht bei. Danach ist im Einzelfall die Frage der Aussichtslosigkeit im dargestellten Sinn zu prüfen:Der Oberste Gerichtshof hat sich seit seiner Entscheidung 2 Ob 582/90 = ÖAmtVmd 1991, 110 in zwei weiteren Entscheidungen mit der Auslegung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG befaßt. Er hat zur Frage, ob Unterhaltsvorschüsse jedenfalls zu gewähren sind, wenn sich eine Exekutionsführung im Ausland als notwendig erweist, in neuerlicher Überprüfung dieses Problems ausgeführt, daß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG zwar die Notwendigkeit einer Exekutionsführung im Ausland als Beispiel einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung heraushebe, doch nicht zweifelhaft sein könne, daß die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner etwa dann nicht aussichtslos sei, aber auch nicht aussichtslos "scheine", wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt seien und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet sei. Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG könne daher - entgegen den vom objektiven Wortsinn dieser Gesetzesstelle nicht gedeckten Materialien (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 8), welche die vorstehenden Erwägungen außer acht ließen - bei Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Unterhaltsvorschußgesetzes nur so verstanden werden, daß die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zwar nahe liege, daß deshalb aber das Gericht nicht schon jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben sei. Hätte der Gesetzgeber die Exekutionsführung im Ausland in jedem Fall einer aussichtslos scheinenden Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gleichsetzen wollen, hätte er dies eindeutig - etwa in Form einer alternativen Aufzählung oder als Fiktion - zum Ausdruck bringen müssen. Für eine ausdehnende Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung böten weder die in der Entscheidung EvBl 1990/121 dargestellten Zielsetzungen des Gesetzes Anlaß, noch sei eine solche Auslegung angesichts einer international geordneten gegenseitigen Vollstreckung von Entscheidungen geboten. Der ursprünglich gegenteiligen Entscheidung ÖAmtVmd 1991, 110 könne daher nicht gefolgt werden. Der Senat 2 des Obersten Gerichtshofs tritt nunmehr nach neuerlicher Überprüfung dieser Frage der in den Entscheidungen 6 Ob 648/90 = ÖAmtVmd 1991, 110 und 8 Ob 627/90 = EFSlg XXVII/99 dargelegten Rechtsansicht bei. Danach ist im Einzelfall die Frage der Aussichtslosigkeit im dargestellten Sinn zu prüfen:
Im vorliegenden Fall ist der Aufenthalt des Vaters bekannt. Anstände bei der Erbringung der ihm auferlegten Unterhaltsleistung sind nicht aktenkundig. Die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Unterhaltssachen im Verhältnis zwischen dem Königreich Norwegen und Österreich ist durch das Haager Unterhaltsübereinkommen vom 15.April 1958, BGBl 1961/264, dessen Vertragsstaaten auch das Königreich Norwegen und Österreich sind und durch das Abkommen vom 21.5.1984 BGBl 1985/406 über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen wohl geordnet. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach nur die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt sei und sich diese grundsätzlich nicht auf Vergleiche oder Unterhaltsvereinbarungen beziehe, ist jedoch ebenso wie die dies als richtig bezeichnende Darlegung des Revisionsrekurses des Oberlandesgerichtspräsidenten nicht richtig:
Gemäß Art 17 Abs 2 des genannten Abkommens wird auch ein vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossener vollstreckbarer Vergleich oder eine solche Vereinbarung in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung finden auf die Vollstreckung die in den Art 12 bis 15 dargelegten Grundsätze Anwendung, die das Auftreten bürokratischer Schwierigkeiten nicht befürchten lassen. Bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung (auf Gehalt) im Ausland dürfen zwar auch die praktischen Erfahrungen mit den damit befaßten Stellen des betreffenden Staates nicht außer acht gelassen werden, doch liegt es in solchen Fällen am Unterhaltssachwalter, auf derartige Umstände im Antrag hinzuweisen. Solche Hinweise liegen nicht vor. Für eine im Sinne des § 4 Z 1 UVG aussichtslos scheinende Exekutionsführung gegen den Vater im Königreich Norwegen finden sich demnach keine Anhaltspunkte.Gemäß Artikel 17, Absatz 2, des genannten Abkommens wird auch ein vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossener vollstreckbarer Vergleich oder eine solche Vereinbarung in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung finden auf die Vollstreckung die in den Artikel 12 bis 15 dargelegten Grundsätze Anwendung, die das Auftreten bürokratischer Schwierigkeiten nicht befürchten lassen. Bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung (auf Gehalt) im Ausland dürfen zwar auch die praktischen Erfahrungen mit den damit befaßten Stellen des betreffenden Staates nicht außer acht gelassen werden, doch liegt es in solchen Fällen am Unterhaltssachwalter, auf derartige Umstände im Antrag hinzuweisen. Solche Hinweise liegen nicht vor. Für eine im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG aussichtslos scheinende Exekutionsführung gegen den Vater im Königreich Norwegen finden sich demnach keine Anhaltspunkte.
Der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz abzuweisen.