Der Revisonsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Es ist richtig, daß § 4 Z 1 UVG, wonach Vorschüsse auch zu gewähren sind, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UVG (im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel) gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 aussichtslos erscheint, "besonders, weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist", in der Judikatur der Rekursgerichte bisher divergierend ausgelegt wurde (siehe hiezu die in Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz Rz 21 und 22 zu § 4 Z 1 UVG angeführten Entscheidungen; vgl. auch aus jüngerer Zeit EFSlg. 54.708 und EFSlg. 57.459).Der Revisonsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Es ist richtig, daß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG, wonach Vorschüsse auch zu gewähren sind, wenn zwar die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG (im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel) gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, aussichtslos erscheint, "besonders, weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist", in der Judikatur der Rekursgerichte bisher divergierend ausgelegt wurde (siehe hiezu die in Knoll, Kommentar zum Unterhaltsvorschußgesetz Rz 21 und 22 zu Paragraph 4, Ziffer eins, UVG angeführten Entscheidungen; vergleiche auch aus jüngerer Zeit EFSlg. 54.708 und EFSlg. 57.459).
Wie das Rekursgericht unter Berufung auf Knoll aaO jedoch mit Recht ausführt, kann § 4 Z 1 UVG nur so verstanden werden, daß mit dieser Bestimmung jede Erschwerung der Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen ausgeschaltet sein sollte; die Exekutionsführung im Ausland durch einen Inländer stellt aber selbst dann, wenn sie durch das Bezirksjugendamt bei funktionierendem ausländischen Gerichtsbetrieb betrieben wird, eine solche Erschwernis dar, weil dazu die Verschaffung spezieller Rechtskenntnisse, die Einschaltung geeigneter Vertretungen, die Prüfung der konkreten Verhältnisse im Ausland udgl erforderlich ist (vgl Knoll aaO), die mit der gebotenen Raschheit der Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen (vgl § 11 Abs. 2 UVG, Strauß-Brosch, Unterhaltsvorschußgesetz, 65) nicht in Einklang zu bringen wäre. Die rasche und unbürokratische Handhabung des Unterhaltsvorschußgesetzes zieht sich wie ein roter Faden durch die Gesetzesmaterialien (Strauß-Brosch aaO, 67); sie gebietet eine Auslegung der zitierten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG dahin, daß der Fall einer aussichtslos "scheinenden" Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG jedenfalls schon dann vorliegt, wenn ("besonders weil") im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist. Das Rekursgericht hat zutreffend die dargelegte Auffassung vertreten, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.Wie das Rekursgericht unter Berufung auf Knoll aaO jedoch mit Recht ausführt, kann Paragraph 4, Ziffer eins, UVG nur so verstanden werden, daß mit dieser Bestimmung jede Erschwerung der Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen ausgeschaltet sein sollte; die Exekutionsführung im Ausland durch einen Inländer stellt aber selbst dann, wenn sie durch das Bezirksjugendamt bei funktionierendem ausländischen Gerichtsbetrieb betrieben wird, eine solche Erschwernis dar, weil dazu die Verschaffung spezieller Rechtskenntnisse, die Einschaltung geeigneter Vertretungen, die Prüfung der konkreten Verhältnisse im Ausland udgl erforderlich ist vergleiche Knoll aaO), die mit der gebotenen Raschheit der Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, UVG, Strauß-Brosch, Unterhaltsvorschußgesetz, 65) nicht in Einklang zu bringen wäre. Die rasche und unbürokratische Handhabung des Unterhaltsvorschußgesetzes zieht sich wie ein roter Faden durch die Gesetzesmaterialien (Strauß-Brosch aaO, 67); sie gebietet eine Auslegung der zitierten Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG dahin, daß der Fall einer aussichtslos "scheinenden" Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG jedenfalls schon dann vorliegt, wenn ("besonders weil") im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist. Das Rekursgericht hat zutreffend die dargelegte Auffassung vertreten, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.