Rechtssatz RS0076050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076050
Entscheidungsdatum
26.04.1994
Rechtssatz
Der Fall einer aussichtslos "scheinenden" Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG liegt jedenfalls schon dann vor, wenn ("besonders weil") im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist.Der Fall einer aussichtslos "scheinenden" Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG liegt jedenfalls schon dann vor, wenn ("besonders weil") im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten läßt, nicht bekannt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 582/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 582/90
Veröff: ÖA 1991,110
- 6 Ob 648/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 648/90
Vgl aber; Veröff: ÖA 1991,110
- 8 Ob 627/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 8 Ob 627/90
Gegenteilig; Veröff: EFSlg XXVII/9
- 5 Ob 542/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 542/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Pfändungsbeschluß konnte dem Dienstgeber wegen einer Änderung seiner Abgabestelle zunächst nicht zugestellt werden, dem Sachwalter des Kindes wurde aber im Zuge der Ausforschung der neuen Anschrift bekannt, daß das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet war. (T1)
- 4 Ob 530/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 530/94
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Deutsches Urteil in Deutschland zu vollstrecken. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076050
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0020OB00582_9000000_001