Nach § 3 UVG sind dem minderjährigen Kind auf den gesetzlichen Unterhalt Vorschüsse zu gewähren, wenn ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeträge geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen. Das Kind hat sich im Antrag darauf berufen, daß eine unmittelbar nach Einschaltung des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter nach § 212 Abs 2 ABGB geführte Lohnexekution erfolglos geblieben sei. Mit dem Unterhaltserhöhungsantrag vom 28.August 1992 war noch die Lohnbestätigung des als Gerüster bei der Baugesellschaft tätigen Vaters vom 5.August 1992 vorgelegt worden. Das Exekutionsgericht hatte die Lohnexekution am 14.September 1992 bewilligt und am 25. September 1992 den Jugendwohlfahrtsträger verständigt, daß dem Drittschuldner die Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses wegen eines Postfehlberichtes nicht zugestellt werden konnte. Darauf hatte der Jugendwohlfahrtsträger am 5.Oktober 1992 den Antrag auf Gewährung der Vorschüsse gestellt und schon am 12.Oktober 1992 dem Gericht mitgeteilt, daß der Vater nach Auskunft des Drittschuldners seit dem 7.August 1992 nicht mehr dort beschäftigt ist.Nach Paragraph 3, UVG sind dem minderjährigen Kind auf den gesetzlichen Unterhalt Vorschüsse zu gewähren, wenn ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeträge geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen. Das Kind hat sich im Antrag darauf berufen, daß eine unmittelbar nach Einschaltung des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB geführte Lohnexekution erfolglos geblieben sei. Mit dem Unterhaltserhöhungsantrag vom 28.August 1992 war noch die Lohnbestätigung des als Gerüster bei der Baugesellschaft tätigen Vaters vom 5.August 1992 vorgelegt worden. Das Exekutionsgericht hatte die Lohnexekution am 14.September 1992 bewilligt und am 25. September 1992 den Jugendwohlfahrtsträger verständigt, daß dem Drittschuldner die Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses wegen eines Postfehlberichtes nicht zugestellt werden konnte. Darauf hatte der Jugendwohlfahrtsträger am 5.Oktober 1992 den Antrag auf Gewährung der Vorschüsse gestellt und schon am 12.Oktober 1992 dem Gericht mitgeteilt, daß der Vater nach Auskunft des Drittschuldners seit dem 7.August 1992 nicht mehr dort beschäftigt ist.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes lagen zur Zeit der Entscheidung durch das Erstgericht am 4.Dezember 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse vor und das Erstgericht hat sie zu Recht bewilligt. Das Kind besaß einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel und die aufgrund dieses Titels bewilligte Exekution auf das Arbeitseinkommen hatte keinen Unterhalt hereingebracht, also jedenfalls auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbetrag nicht voll gedeckt. Nach § 10 UVG hat über die Gewährung von Vorschüssen das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Damit gilt auch die Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG, wonach "das Gericht keine zu seiner und der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen soll". Bei fiskalischen Überlegungen wegen des Aufwandes an Vorschüssen muß bedacht werden, daß gerade die Wahl des außerstreitigen Verfahrens erfolgte, um das Verfahren, in dem über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wird, möglichst rasch und ohne viel Förmlichkeiten abwickeln zu können (RV 5 BlgNR 14. GP 9 in Ent-Hopf, UVG, 48). Hätte der Drittschuldner in einer Äußerung bekanntgegeben, die Pfändung der Bezüge sei ins Leere gegangen, weil das Arbeitsverhältnis vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses beendet wurde und keine Lohnansprüche des Dienstgebers unberichtigt sind, so wäre von einer erfolglos geführten Exekution iSd § 3 Z 2 UVG auszugehen. Dies kann aber nicht anders beurteilt werden, wenn der Pfändungsbeschluß dem dienstgeber wegen einer Änderung seiner Abgabestelle zunächst nicht zugestellt werden konnte, dem Sachwalter des Kindes aber im Zuge der Ausforschung der neuen Anschrift bekannt wurde, daß das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet war. Das Kind dann darauf zu verweisen, die Exekution habe noch zum Erfolg führen können, wenn die Bestellung eines Zustellkurators beantragt worden wäre, bedeutet eine zu vermeidende Überspitzung der Anforderungen an den Sachwalter des Kindes. Daß der Vater inzwischen ein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen war, das aber zur Zeit, als eine neue Exekution beantragt werden konnte, ebenfalls schon beendet war, führt nicht zur Versagung der Unterhaltsvorschüsse. Auch ein Zuwarten, ob und wann Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt werden, ist dem Kind, das durch die Gewährung der Vorschüsse eine rasche Sicherung seines Unterhaltsbedarfes erlangen soll, wogegen der Bund dann diese Auslagen wieder hereinbringen soll (vgl JAB 199 BlgNR 14. GP, 2 in Ent-Hopf, UVG, 26), nicht zuzumuten.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes lagen zur Zeit der Entscheidung durch das Erstgericht am 4.Dezember 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse vor und das Erstgericht hat sie zu Recht bewilligt. Das Kind besaß einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel und die aufgrund dieses Titels bewilligte Exekution auf das Arbeitseinkommen hatte keinen Unterhalt hereingebracht, also jedenfalls auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbetrag nicht voll gedeckt. Nach Paragraph 10, UVG hat über die Gewährung von Vorschüssen das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Damit gilt auch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG, wonach "das Gericht keine zu seiner und der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Gesuche wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen soll". Bei fiskalischen Überlegungen wegen des Aufwandes an Vorschüssen muß bedacht werden, daß gerade die Wahl des außerstreitigen Verfahrens erfolgte, um das Verfahren, in dem über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wird, möglichst rasch und ohne viel Förmlichkeiten abwickeln zu können Regierungsvorlage 5 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 9 in Ent-Hopf, UVG, 48). Hätte der Drittschuldner in einer Äußerung bekanntgegeben, die Pfändung der Bezüge sei ins Leere gegangen, weil das Arbeitsverhältnis vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses beendet wurde und keine Lohnansprüche des Dienstgebers unberichtigt sind, so wäre von einer erfolglos geführten Exekution iSd Paragraph 3, Ziffer 2, UVG auszugehen. Dies kann aber nicht anders beurteilt werden, wenn der Pfändungsbeschluß dem dienstgeber wegen einer Änderung seiner Abgabestelle zunächst nicht zugestellt werden konnte, dem Sachwalter des Kindes aber im Zuge der Ausforschung der neuen Anschrift bekannt wurde, daß das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet war. Das Kind dann darauf zu verweisen, die Exekution habe noch zum Erfolg führen können, wenn die Bestellung eines Zustellkurators beantragt worden wäre, bedeutet eine zu vermeidende Überspitzung der Anforderungen an den Sachwalter des Kindes. Daß der Vater inzwischen ein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen war, das aber zur Zeit, als eine neue Exekution beantragt werden konnte, ebenfalls schon beendet war, führt nicht zur Versagung der Unterhaltsvorschüsse. Auch ein Zuwarten, ob und wann Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt werden, ist dem Kind, das durch die Gewährung der Vorschüsse eine rasche Sicherung seines Unterhaltsbedarfes erlangen soll, wogegen der Bund dann diese Auslagen wieder hereinbringen soll vergleiche JAB 199 BlgNR 14. GP, 2 in Ent-Hopf, UVG, 26), nicht zuzumuten.
Die den Bedenken des Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Verweigerung der Vorschüsse durch das Rekursgericht entspricht daher nicht der Rechtslage. Zutreffend fordert das Kind durch seinen Sachwalter eine wirklichkeitsnahe Betrachtung bei den an den Vorschußantrag zu stellenden Anforderungen. Selbst wenn die Angabe im Antrag unzureichend oder irreführend gewesen wäre, hätte nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen das Gericht nicht sofort mit einer Abweisung vorgehen, sondern Aufklärung herbeiführen müssen. In den zwei Monaten bis zur Entscheidung über den Antrag waren aber die allenfalls vorhandenen Unklarheiten beseitigt. Die Vorschüsse waren sodann zu gewähren.