Rechtssatz RS0011637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011637
Entscheidungsdatum
09.12.1997
Rechtssatz
Bei fiskalischen Überlegungen wegen des Aufwandes an Vorschüssen muss bedacht werden, dass gerade die Wahl des außerstreitigen Verfahrens erfolgte, um das Verfahren, in dem über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wird, möglichst rasch und ohne viel Förmlichkeiten abwickeln zu können. Hätte der Drittschuldner in einer Äußerung bekanntgegeben, die Pfändung der Bezüge sei ins Leere gegangen, weil das Arbeitsverhältnis vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses beendet wurde und keine Lohnansprüche des Dienstgebers berechtigt sind, so wäre von einer erfolglos geführten Exekution iSd § 3 Z 2 UVG auszugehen; nicht anderes gilt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Dienstgeber wegen einer Änderung seiner Abgabestelle zunächst nicht zugestellt werden konnte, dem Sachwalter des Kindes aber im Zuge der Ausforschung der neuen Anschrift bekannt wurde, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet war.Bei fiskalischen Überlegungen wegen des Aufwandes an Vorschüssen muss bedacht werden, dass gerade die Wahl des außerstreitigen Verfahrens erfolgte, um das Verfahren, in dem über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wird, möglichst rasch und ohne viel Förmlichkeiten abwickeln zu können. Hätte der Drittschuldner in einer Äußerung bekanntgegeben, die Pfändung der Bezüge sei ins Leere gegangen, weil das Arbeitsverhältnis vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses beendet wurde und keine Lohnansprüche des Dienstgebers berechtigt sind, so wäre von einer erfolglos geführten Exekution iSd Paragraph 3, Ziffer 2, UVG auszugehen; nicht anderes gilt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Dienstgeber wegen einer Änderung seiner Abgabestelle zunächst nicht zugestellt werden konnte, dem Sachwalter des Kindes aber im Zuge der Ausforschung der neuen Anschrift bekannt wurde, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011637
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_0050OB00542_9300000_001