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Rechtssatz RS0011637×

Rechtssatz RS0011637

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011637

Geschäftszahl

5Ob542/93; 4Ob353/97h

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Rechtssatz

Bei fiskalischen Überlegungen wegen des Aufwandes an Vorschüssen muss bedacht werden, dass gerade die Wahl des außerstreitigen Verfahrens erfolgte, um das Verfahren, in dem über die Gewährung von Vorschüssen entschieden wird, möglichst rasch und ohne viel Förmlichkeiten abwickeln zu können. Hätte der Drittschuldner in einer Äußerung bekanntgegeben, die Pfändung der Bezüge sei ins Leere gegangen, weil das Arbeitsverhältnis vor Zustellung des Pfändungsbeschlusses beendet wurde und keine Lohnansprüche des Dienstgebers berechtigt sind, so wäre von einer erfolglos geführten Exekution iSd Paragraph 3, Ziffer 2, UVG auszugehen; nicht anderes gilt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Dienstgeber wegen einer Änderung seiner Abgabestelle zunächst nicht zugestellt werden konnte, dem Sachwalter des Kindes aber im Zuge der Ausforschung der neuen Anschrift bekannt wurde, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 542/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 542/93
  • 4 Ob 353/97h
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 353/97h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011637

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0050OB00542_9300000_001