Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Bezahlung von S 73.600,-- s.A und brachte vor, die Beklagten seien je zur Hälfte Eigentümer des Hauses Wien 8., Albertgasse 11; der Kläger sei gemäß Mietvertrag vom 17.6.1974 Hauptmieter der Wohnung top. Nr. 8 in diesem Haus gewesen. Er habe in dem Bestandobjekt namhafte Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung getätigt. Er habe das Bestandverhältnis per 31.7.1984 gerichtlich aufgekündigt und gleichzeitig seine Aufwendungen gemäß § 10 Abs 4 MRG schriftlich bekanntgegeben, weiters habe er zwei Mietinteressenten namhaft gemacht, die zur sofortigen Übernahme der Wohnung inklusive der Investitionen bereit gewesen seien. Die Gebäudeverwaltung habe den Anspruch des Klägers mit der Begründung bestritten, das Bestandobjekt sei bereits am 7.4.1983 aufgekündigt worden und der Anspruch sei daher gemäß § 10 Abs 4 MRG präkludiert. Dies sei nach Meinung des Klägers unrichtig, da von der Hausverwaltung auf ein als Aufkündigung bezeichnetes Schreiben vom 7.4.1983 Bezug genommen worden sei, das zwar vom Kläger tatsächlich unterfertigt worden, jedoch lediglich ein von der Magistrats-Abteilung 50 aufgelegtes Formular zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen bei Anmietung einer Gemeindewohnung sei. Diesem Formular könne keinerlei rechtliche Wirksamkeit einer Aufkündigung im Sinne des Mietengesetzes zukommen. Nach dem Mietvertrag wie auch nach § 33 Abs 1 MRG könnten Mietverträge nur gerichtlich gekündigt werden. Die Hausverwaltung weigere sich jedoch beharrlich weiterhin, irgendeine Zahlung zu leisten. Der Kläger habe per 31.7.1984 das Bestandobjekt geräumt und die Schlüssel der Hausverwaltung übermittelt. Allerdings seien noch Fahrnisse in der Wohnung verblieben, die erst in der Folge beseitigt wurden. Die Beklagten bestritten, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten ein, es sei zu einer außergerichtlichen Auflösung des Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen per 7.4.1983 über Initiative des Klägers gekommen, es werde daher Verfristung eingewendet. Außerdem seien keinerlei Investitionen mit fortwirkendem Wert vorhanden.Der Kläger begehrte die Bezahlung von S 73.600,-- s.A und brachte vor, die Beklagten seien je zur Hälfte Eigentümer des Hauses Wien 8., Albertgasse 11; der Kläger sei gemäß Mietvertrag vom 17.6.1974 Hauptmieter der Wohnung top. Nr. 8 in diesem Haus gewesen. Er habe in dem Bestandobjekt namhafte Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung getätigt. Er habe das Bestandverhältnis per 31.7.1984 gerichtlich aufgekündigt und gleichzeitig seine Aufwendungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG schriftlich bekanntgegeben, weiters habe er zwei Mietinteressenten namhaft gemacht, die zur sofortigen Übernahme der Wohnung inklusive der Investitionen bereit gewesen seien. Die Gebäudeverwaltung habe den Anspruch des Klägers mit der Begründung bestritten, das Bestandobjekt sei bereits am 7.4.1983 aufgekündigt worden und der Anspruch sei daher gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG präkludiert. Dies sei nach Meinung des Klägers unrichtig, da von der Hausverwaltung auf ein als Aufkündigung bezeichnetes Schreiben vom 7.4.1983 Bezug genommen worden sei, das zwar vom Kläger tatsächlich unterfertigt worden, jedoch lediglich ein von der Magistrats-Abteilung 50 aufgelegtes Formular zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen bei Anmietung einer Gemeindewohnung sei. Diesem Formular könne keinerlei rechtliche Wirksamkeit einer Aufkündigung im Sinne des Mietengesetzes zukommen. Nach dem Mietvertrag wie auch nach Paragraph 33, Absatz eins, MRG könnten Mietverträge nur gerichtlich gekündigt werden. Die Hausverwaltung weigere sich jedoch beharrlich weiterhin, irgendeine Zahlung zu leisten. Der Kläger habe per 31.7.1984 das Bestandobjekt geräumt und die Schlüssel der Hausverwaltung übermittelt. Allerdings seien noch Fahrnisse in der Wohnung verblieben, die erst in der Folge beseitigt wurden. Die Beklagten bestritten, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten ein, es sei zu einer außergerichtlichen Auflösung des Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen per 7.4.1983 über Initiative des Klägers gekommen, es werde daher Verfristung eingewendet. Außerdem seien keinerlei Investitionen mit fortwirkendem Wert vorhanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Kläger war Mieter der Wohnung top. Nr. 8 im Hause Wien 8., Albertgasse 11. Da er eine Gemeindewohnung erhalten wollte, sprach er beim Wohnungsamt vor. Es wurde ihm die Erklärung Beilage ./1 vorgelegt und ihm mitgeteilt, hiezu sei die Unterschrift der Hausverwaltung nötig, es handle sich dabei um eine reine Formalsache. Der Kläger befragte damals noch seinen Rechtsvertreter, der ihm erklärte, im Mietvertrag sei die Form der Kündigung genau vermerkt, bei dem genannten Schreiben handle es sich um eine Formsache. Somit legte der Kläger der Hausverwaltung das Schreiben vor. Der Verwalter war zwar verwundert, eine Kündigung zum 1. des Monats (August 1984) mit so langer Räumungsfrist zu erhalten, hatte jedoch hiegegen keinen Einwand und unterschrieb am 7.4.1983 das Formular. Dieses Formular hat folgenden Wortlaut:
"Ich kündige meine Wohnung in Wien 8., Albertgasse 11/8 mit 1. August 1984. Unterschrift des Hauptmieters, Unterschrift der Hausverwaltung."
Weiters enthält das Formular den Beisatz: "Wird nur zur Vorlage bei der MA 50 verwendet".
In der Folge nahm der Kläger erneut im April 1984 Kontakt mit der Hausverwaltung auf, und erklärte unter Vorlage einer Liste der von ihm getätigten Investitionen, nunmehr aus der Wohnung ausziehen zu wollen. Der Hausverwalter erklärte ihm, die Liste an den Hauseigentümer weiterzuleiten. Inzwischen meldeten sich beim Kläger zwei Interessenten, die bereit gewesen wären, dem Kläger dessen Investitionen abzugelten. In der Folge brachte der Rechtsvertreter des Klägers die gerichtliche Kündigung ein, die von der Hausverwaltung ebenfalls akzeptiert wurde und gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden.
Zur Rechtsrüge führte das Erstgericht aus, gemäß § 10 Abs 4 MRG sei der Anspruch auf Ersatz bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom Hauptmieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser Auflösung, bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens mit der Aufkündigung. Im gegenständlichen Fall habe der Kläger dem Verwalter die von der Gemeinde vorgeschriebene Aufkündigung vorgelegt und um die Unterschrift des Hausverwalters ersucht. Dieser habe sich vorerst über Kündigungstermin und Räumungsfrist gewundert, dennoch aber die Kündigung unterschrieben und akzeptiert. Der Kläger habe den Hausverwalter nicht ausdrücklich darüber informiert, daß es sich hiebei nicht um eine tatsächliche Kündigung handle, sondern, daß er das genannte Schreiben lediglich zur Vorlage beim Wohnungsamt benötige. Es habe sohin dem Hausverwalter das ihm zur Unterschrift vorgelegte Formular als außergerichtliche Aufkündigung erscheinen müssen, weshalb er auch seine Unterschrift daraufgesetzt habe; der Kläger habe auch gar nicht mehr näher ausgeführt, welche Bewandtnis es mit dem Schreiben habe. Aus der Aussage des Klägers gehe hervor, daß er bereits bei Vorlage dieses Schreibens beim Hausverwalter die Absicht hatte, aus der Wohnung auszuziehen, daß er jedoch den genauen Zeitpunkt nicht sagen konnte. Somit stehe aber fest, daß es sich bei dem Schreiben um eine außergerichtliche Aufkündigung gehandelt habe. Der Kläger habe den langen Räumungstermin damit erklärt, daß die ihm zur Verfügung zu stellende Wohnung vorerst adaptiert werden müßte und er "nicht ins Gedränge kommen wollte". Es habe also bereits bei Vorlage des Kündigungsschreibens der Gemeinde Wien auf Seiten des Klägers die Absicht bestanden, aus der Wohnung auszuziehen. Es liege daher eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses vor, da das Kündigungsschreiben von der Hausverwaltung anstandslos unterfertigt wurde. Der Einwand der Verfristung sei sohin gerechtfertigt. Die vom Kläger getätigten Investitionen seien nämlich nicht sofort im Zuge der außergerichtlichen Aufkündigung bekanntgegeben worden. Infolge Berufung des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte aus, daß auf die Frage, ob mit Vorlage der Aufkündigung (Beil./1) der Kläger seinen Auflösungswillen in erkennbarer objektiver Weise zum Ausdruck gebracht habe oder ob noch vernünftige Gründe für den Hausverwalter übrig geblieben seien, am Auflösungswillen zu zweifeln, die Kriterien der §§ 863 i.V.m. 870 und 914 ABGB anzuwenden seien. Selbst wenn der Kläger erklärt habe, daß es sich bei der Aufkündigung lediglich um ein Papier für die Gemeinde handle, reiche diese unzureichende Erklärung nicht aus, um eindeutig in einer alle Zweifel ausschließenden Weise erkennen zu lassen, daß damit nicht wirklich der Wille zur Auflösung des Mietverhältnisses geäußert wurde. Auch die Aussage, daß das Papier für die Gemeinde bestimmt sei, lasse sich nicht dahingehend interpretieren, daß der darin zum Ausdruck gebrachte Auflösungswille aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht ernsthaft sei. Wenn der Hausverwalter zu einem bestimmten weit in der Zukunft liegenden Termin die in der Aufkündigung zum Ausdruck gebrachte Auflösungsabsicht zur Kenntnis nahm und der Kläger nicht mehr erläuterte, als ohnehin aus der Urkunde zu entnehmen war, nämlich daß diese für die Gemeinde bestimmt sei, so habe auf Grund dieser nach außen erkennbaren Verhaltensweisen, welche allein maßgeblich seien, für den Hausverwalter kein vernünftiger Grund übrig bleiben können, am Auflösungswillen des Klägers zu zweifeln. Durch die Annahme des Anbotes des Mieters, den Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt auflösen zu wollen, liege eine einvernehmliche Auflösung vor, die auch bei mietrechtlich geschützten Mietverhältnissen jederzeit zulässig sei. Gemäß § 10 Abs 4 lit 1 MRG sei bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses der Aufwandersatzanspruch des Mieters spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung schriftlich anzuzeigen. Dieser Zeitpunkt sei jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der Zeitpunkt der Äußerung des Auflösungswillens und der Annahme desselben, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Dies folge daraus, daß gemäß § 10 Abs 1 MRG Aufwendungen abgegolten werden sollten, die in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses gemacht worden seien. Damit sei deutlich, daß der Gesetzgeber darauf abgestellt habe, daß die nach § 10 MRG abzugeltenden Investitionen vor Beendigung des Mietverhältnisses gemacht worden sein müßten. Die Beendigung des Mietverhältnisses trete aber nicht bereits mit der Erklärung des einvernehmlichen Auflösungswillens ein, sondern sei von dem Ablauf der Frist, nach der das Mietverhältnis nach der dem beiderseitigen Vertragswillen entsprechenden Absicht enden sollte, abhängig. Wenn man § 10 Abs 4 im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 MRG sinnvoll anwenden wolle, bedeute dies, daß der Zeitpunkt der Auflösung nicht dem der tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses gleichzuhalten sei. Dieser Zeitpunkt könne naturgemäß nach dem Vertragswillen auch sofort eintreten; dann und nur dann müßten allerdings die Aufwendungen sofort schriftlich bekanntgegeben werden. In allen anderen Fällen müsse der Ersatzanspruch vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemeldet werden. Würde man den Standpunkt vertreten, daß die Aufwendungen sofort mit der Auflösungserklärung geltend zu machen sind, würde ein Ersatzanspruch des Mieters nach § 10 MRG für solche Aufwendungen nicht bestehen, die dieser nach der Auflösungserklärung, aber vor Beendigung des Mietverhältnisses mache, obwohl nach § 10 Abs 1 MRG auch solche Aufwendungen vom Ersatzanspruch umfaßt sein sollten. Das bedeute, daß bei sinnvollem Verständnis der Bestimmung des § 10 Abs 4 Z 1 MRG der Ersatzanspruch spätestens zu dem der Vereinbarung entsprechenden Beendigungstermin des Mietverhältnisses geltend zu machen sei, bei früherer Zurückstellung, soferne sie angenommen werde, jedoch zu diesem Zeitpunkt, da in diesem Falle das Mietverhältnis dann zu diesem Zeitpunkt schlüssig ende. Unter diesen Umständen habe aber der Kläger den schriftlichen Ersatzanspruch im April 1984 noch vor dem vereinbarten Ende des Mietverhältnisses am 1.8.1984 rechtzeitig erhoben. Die der einvernehmlichen Auflösung folgende gerichtliche Aufkündigung müsse für die Geltendmachung des Aufwandsersatzanspruches nach § 10 MRG unbeachtlich bleiben, da bereits vor der gerichtlichen Aufkündigung eine einverständliche unwiderrufliche Auflösungserklärung das Bestandverhältnis beendet habe. Da das Erstgericht infolge der von ihm angenommenen, vom Berufungsgericht aber nicht geteilten Verfristung des Anspruches nach § 10 MRG nicht inhaltlich geprüft habe, inwieweit der Anspruch des Klägers zu Recht bestehe, habe dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles führen müssen.Zur Rechtsrüge führte das Erstgericht aus, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG sei der Anspruch auf Ersatz bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom Hauptmieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser Auflösung, bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Hauptmieter spätestens mit der Aufkündigung. Im gegenständlichen Fall habe der Kläger dem Verwalter die von der Gemeinde vorgeschriebene Aufkündigung vorgelegt und um die Unterschrift des Hausverwalters ersucht. Dieser habe sich vorerst über Kündigungstermin und Räumungsfrist gewundert, dennoch aber die Kündigung unterschrieben und akzeptiert. Der Kläger habe den Hausverwalter nicht ausdrücklich darüber informiert, daß es sich hiebei nicht um eine tatsächliche Kündigung handle, sondern, daß er das genannte Schreiben lediglich zur Vorlage beim Wohnungsamt benötige. Es habe sohin dem Hausverwalter das ihm zur Unterschrift vorgelegte Formular als außergerichtliche Aufkündigung erscheinen müssen, weshalb er auch seine Unterschrift daraufgesetzt habe; der Kläger habe auch gar nicht mehr näher ausgeführt, welche Bewandtnis es mit dem Schreiben habe. Aus der Aussage des Klägers gehe hervor, daß er bereits bei Vorlage dieses Schreibens beim Hausverwalter die Absicht hatte, aus der Wohnung auszuziehen, daß er jedoch den genauen Zeitpunkt nicht sagen konnte. Somit stehe aber fest, daß es sich bei dem Schreiben um eine außergerichtliche Aufkündigung gehandelt habe. Der Kläger habe den langen Räumungstermin damit erklärt, daß die ihm zur Verfügung zu stellende Wohnung vorerst adaptiert werden müßte und er "nicht ins Gedränge kommen wollte". Es habe also bereits bei Vorlage des Kündigungsschreibens der Gemeinde Wien auf Seiten des Klägers die Absicht bestanden, aus der Wohnung auszuziehen. Es liege daher eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses vor, da das Kündigungsschreiben von der Hausverwaltung anstandslos unterfertigt wurde. Der Einwand der Verfristung sei sohin gerechtfertigt. Die vom Kläger getätigten Investitionen seien nämlich nicht sofort im Zuge der außergerichtlichen Aufkündigung bekanntgegeben worden. Infolge Berufung des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte aus, daß auf die Frage, ob mit Vorlage der Aufkündigung (Beil./1) der Kläger seinen Auflösungswillen in erkennbarer objektiver Weise zum Ausdruck gebracht habe oder ob noch vernünftige Gründe für den Hausverwalter übrig geblieben seien, am Auflösungswillen zu zweifeln, die Kriterien der Paragraphen 863, in Verbindung mit 870 und 914 ABGB anzuwenden seien. Selbst wenn der Kläger erklärt habe, daß es sich bei der Aufkündigung lediglich um ein Papier für die Gemeinde handle, reiche diese unzureichende Erklärung nicht aus, um eindeutig in einer alle Zweifel ausschließenden Weise erkennen zu lassen, daß damit nicht wirklich der Wille zur Auflösung des Mietverhältnisses geäußert wurde. Auch die Aussage, daß das Papier für die Gemeinde bestimmt sei, lasse sich nicht dahingehend interpretieren, daß der darin zum Ausdruck gebrachte Auflösungswille aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht ernsthaft sei. Wenn der Hausverwalter zu einem bestimmten weit in der Zukunft liegenden Termin die in der Aufkündigung zum Ausdruck gebrachte Auflösungsabsicht zur Kenntnis nahm und der Kläger nicht mehr erläuterte, als ohnehin aus der Urkunde zu entnehmen war, nämlich daß diese für die Gemeinde bestimmt sei, so habe auf Grund dieser nach außen erkennbaren Verhaltensweisen, welche allein maßgeblich seien, für den Hausverwalter kein vernünftiger Grund übrig bleiben können, am Auflösungswillen des Klägers zu zweifeln. Durch die Annahme des Anbotes des Mieters, den Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt auflösen zu wollen, liege eine einvernehmliche Auflösung vor, die auch bei mietrechtlich geschützten Mietverhältnissen jederzeit zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, lit 1 MRG sei bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses der Aufwandersatzanspruch des Mieters spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung schriftlich anzuzeigen. Dieser Zeitpunkt sei jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht der Zeitpunkt der Äußerung des Auflösungswillens und der Annahme desselben, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Dies folge daraus, daß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MRG Aufwendungen abgegolten werden sollten, die in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses gemacht worden seien. Damit sei deutlich, daß der Gesetzgeber darauf abgestellt habe, daß die nach Paragraph 10, MRG abzugeltenden Investitionen vor Beendigung des Mietverhältnisses gemacht worden sein müßten. Die Beendigung des Mietverhältnisses trete aber nicht bereits mit der Erklärung des einvernehmlichen Auflösungswillens ein, sondern sei von dem Ablauf der Frist, nach der das Mietverhältnis nach der dem beiderseitigen Vertragswillen entsprechenden Absicht enden sollte, abhängig. Wenn man Paragraph 10, Absatz 4, im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, MRG sinnvoll anwenden wolle, bedeute dies, daß der Zeitpunkt der Auflösung nicht dem der tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses gleichzuhalten sei. Dieser Zeitpunkt könne naturgemäß nach dem Vertragswillen auch sofort eintreten; dann und nur dann müßten allerdings die Aufwendungen sofort schriftlich bekanntgegeben werden. In allen anderen Fällen müsse der Ersatzanspruch vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemeldet werden. Würde man den Standpunkt vertreten, daß die Aufwendungen sofort mit der Auflösungserklärung geltend zu machen sind, würde ein Ersatzanspruch des Mieters nach Paragraph 10, MRG für solche Aufwendungen nicht bestehen, die dieser nach der Auflösungserklärung, aber vor Beendigung des Mietverhältnisses mache, obwohl nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG auch solche Aufwendungen vom Ersatzanspruch umfaßt sein sollten. Das bedeute, daß bei sinnvollem Verständnis der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG der Ersatzanspruch spätestens zu dem der Vereinbarung entsprechenden Beendigungstermin des Mietverhältnisses geltend zu machen sei, bei früherer Zurückstellung, soferne sie angenommen werde, jedoch zu diesem Zeitpunkt, da in diesem Falle das Mietverhältnis dann zu diesem Zeitpunkt schlüssig ende. Unter diesen Umständen habe aber der Kläger den schriftlichen Ersatzanspruch im April 1984 noch vor dem vereinbarten Ende des Mietverhältnisses am 1.8.1984 rechtzeitig erhoben. Die der einvernehmlichen Auflösung folgende gerichtliche Aufkündigung müsse für die Geltendmachung des Aufwandsersatzanspruches nach Paragraph 10, MRG unbeachtlich bleiben, da bereits vor der gerichtlichen Aufkündigung eine einverständliche unwiderrufliche Auflösungserklärung das Bestandverhältnis beendet habe. Da das Erstgericht infolge der von ihm angenommenen, vom Berufungsgericht aber nicht geteilten Verfristung des Anspruches nach Paragraph 10, MRG nicht inhaltlich geprüft habe, inwieweit der Anspruch des Klägers zu Recht bestehe, habe dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles führen müssen.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.