Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger vertreten die Ansicht, die bloße Vermutung einer Geschäftsverbindung genüge. Die gegenteilige Ansicht würde den Grundsätzen von Treu und Glauben und den vom Gesetzgeber verlangten Zielen des Bankwesens widersprechen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen normierten eine Auskunftspflicht der Banken. Das Bankgeheimnis sei im Interesse der Rechtspflege durchbrochen und gelte nicht, wenn der Kunde zustimme. Gegenüber dem Abhandlungsgericht bestehe Auskunftspflicht, wobei die Vermutung einer Geschäftsverbindung genüge. Im vorliegenden Fall könne aber eine Auskunft des Verlassenschaftsgerichtes nicht eingeholt werden, weil nach schweizer Recht kein formelles Verlassenschaftsverfahren mit Einantwortung stattfinde. Die Kläger hätten somit volles Auskunftsrecht gleich dem Verstorbenen über alles, was diesem bekannt gewesen sei. Die Kläger hätten die Klage aber auch auf den zweiten Fall des Art. I EGZPO gestützt. Sie hätten bescheinigt, daß vermutlich eine Geschäftsverbindung bestanden habe, so daß die Beklagte Kenntnis von den vermutlich erlegten Geldern habe. Dieses Vermögen sei den Klägern durch die Auskunftsverweigerung verschwiegen worden. Auch die zweite Ehegattin des Verstorbenen habe, wie aus den Beweisergebnissen hervorgehe, den Klägern dieses Vermögen verheimlicht und verschwiegen. Damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Auch die Bank sei von der Verpflichtung gemäß Art. I zweiter Fall EGZPO nicht ausgenommen. Nur dann, wenn sie das Bankgeheimnis eines ihrer Kunden verletzen würde, dürfte sie die Auskunft verweigern. Die Erbeneigenschaft der Kläger sei aber erwiesen, so daß für alle Tatsachen, die die Beklagte auf Grund einer vermutlichen Geschäftsverbindung mit Robert Adolf A erfahren habe, nach § 23 Abs 2 Z 3 KWG die Befreiung der Beklagten vom Bankgeheimnis gegeben sei. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Klägern über verschwiegenes oder verheimlichtes Vermögen Auskunft zu geben, soweit dieses Vermögen bei der Beklagten im Besitz des Erblassers gewesen sei und so lange und so weit dieser über derartige Vermögen verfügungsberechtigt gewesen sei.Die Kläger vertreten die Ansicht, die bloße Vermutung einer Geschäftsverbindung genüge. Die gegenteilige Ansicht würde den Grundsätzen von Treu und Glauben und den vom Gesetzgeber verlangten Zielen des Bankwesens widersprechen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen normierten eine Auskunftspflicht der Banken. Das Bankgeheimnis sei im Interesse der Rechtspflege durchbrochen und gelte nicht, wenn der Kunde zustimme. Gegenüber dem Abhandlungsgericht bestehe Auskunftspflicht, wobei die Vermutung einer Geschäftsverbindung genüge. Im vorliegenden Fall könne aber eine Auskunft des Verlassenschaftsgerichtes nicht eingeholt werden, weil nach schweizer Recht kein formelles Verlassenschaftsverfahren mit Einantwortung stattfinde. Die Kläger hätten somit volles Auskunftsrecht gleich dem Verstorbenen über alles, was diesem bekannt gewesen sei. Die Kläger hätten die Klage aber auch auf den zweiten Fall des Artikel römisch eins, EGZPO gestützt. Sie hätten bescheinigt, daß vermutlich eine Geschäftsverbindung bestanden habe, so daß die Beklagte Kenntnis von den vermutlich erlegten Geldern habe. Dieses Vermögen sei den Klägern durch die Auskunftsverweigerung verschwiegen worden. Auch die zweite Ehegattin des Verstorbenen habe, wie aus den Beweisergebnissen hervorgehe, den Klägern dieses Vermögen verheimlicht und verschwiegen. Damit habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Auch die Bank sei von der Verpflichtung gemäß Artikel römisch eins, zweiter Fall EGZPO nicht ausgenommen. Nur dann, wenn sie das Bankgeheimnis eines ihrer Kunden verletzen würde, dürfte sie die Auskunft verweigern. Die Erbeneigenschaft der Kläger sei aber erwiesen, so daß für alle Tatsachen, die die Beklagte auf Grund einer vermutlichen Geschäftsverbindung mit Robert Adolf A erfahren habe, nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, KWG die Befreiung der Beklagten vom Bankgeheimnis gegeben sei. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Klägern über verschwiegenes oder verheimlichtes Vermögen Auskunft zu geben, soweit dieses Vermögen bei der Beklagten im Besitz des Erblassers gewesen sei und so lange und so weit dieser über derartige Vermögen verfügungsberechtigt gewesen sei.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen: Der erste Anwendungsfall des Art. I Abs 1 ZPO schafft keinen neuen bürgerlich rechtlichen Tatbestand für Rechnungslegung oder Vermögensbekanntgabe. Besteht ein Anspruch auf Angabe des Vermögens nach bürgerlichem Recht nicht, dann kann diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen (Fasching II 90). War die Beklagte gegenüber dem Erblasser auskunftspflichtig, dann ist sie dies auch gegenüber dessen Rechtsnachfolgern und kann sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen (4 Ob 522/84). Bestand eine derartige Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser nicht, dann haben auch seine Erben keinen Anspruch im Sinne des ersten Anwendungsfalles des Art. I Abs 1 EGZPO auf Bekanntgabe eines Vermögens.Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen: Der erste Anwendungsfall des Artikel römisch eins, Absatz eins, ZPO schafft keinen neuen bürgerlich rechtlichen Tatbestand für Rechnungslegung oder Vermögensbekanntgabe. Besteht ein Anspruch auf Angabe des Vermögens nach bürgerlichem Recht nicht, dann kann diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen (Fasching römisch zwei 90). War die Beklagte gegenüber dem Erblasser auskunftspflichtig, dann ist sie dies auch gegenüber dessen Rechtsnachfolgern und kann sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen (4 Ob 522/84). Bestand eine derartige Auskunftspflicht gegenüber dem Erblasser nicht, dann haben auch seine Erben keinen Anspruch im Sinne des ersten Anwendungsfalles des Artikel römisch eins, Absatz eins, EGZPO auf Bekanntgabe eines Vermögens.
Die Kläger hätten daher Tatsachen beweisen müssen, aus denen ein Anspruch des Erblassers auf Rechnungslegung bzw. Vermögensbekanntgabe und daher auch ein derartiger Anspruch seiner Rechtsnachfolger abgeleitet werden könnte. Einen solchen Beweis haben sie aber nicht erbracht. Die bloße Vermutung von Tatsachen reicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Der Hinweis der Revisionswerber auf eine Auskunftspflicht der Bank nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht zielführend, weil die Auskunftspflicht nur gegenüber den Kunden besteht. Daß der Erblasser tatsächlich Kunde der Beklagten war, ist aber nicht erwiesen. Auch der Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben und die vom Gesetzgeber verlangten Ziele des Bankwesens vermag kein für die Kläger günstigeres Ergebnis herbeizuführen.
Der zweite Anwendungsfall des Art. I Abs 1 EGZPO stellt im Gegensatz zum ersten Anwendungsfall eine eigene Norm des materiellen Rechtes dar, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt (Fasching II 89;Der zweite Anwendungsfall des Artikel römisch eins, Absatz eins, EGZPO stellt im Gegensatz zum ersten Anwendungsfall eine eigene Norm des materiellen Rechtes dar, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt (Fasching römisch zwei 89;
SZ 48/114; 4 Ob 522/84). Voraussetzung ist allerdings eine bewußte absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens und daher eine Tätigkeit der Beklagten, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt. In einem bloß passiven Verhalten, insbesondere in der bloßen Verweigerung einer Auskunft über ein Vermögen, kann ein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des Art. I Abs 1 zweiter Anwendungsfall EGZPO nicht erblickt werden (Fasching II 95; SZ 48/114; 4 Ob 522/84). Die Klägerin wirft der Beklagten aber ausschließlich eine solche Auskunftsverweigerung vor. Demnach kann auch der zweite Anwendungsfall des Art. I Abs 1 EGZPO das Klagebegehren nicht rechtfertigen.SZ 48/114; 4 Ob 522/84). Voraussetzung ist allerdings eine bewußte absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens und daher eine Tätigkeit der Beklagten, die die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt. In einem bloß passiven Verhalten, insbesondere in der bloßen Verweigerung einer Auskunft über ein Vermögen, kann ein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, zweiter Anwendungsfall EGZPO nicht erblickt werden (Fasching römisch zwei 95; SZ 48/114; 4 Ob 522/84). Die Klägerin wirft der Beklagten aber ausschließlich eine solche Auskunftsverweigerung vor. Demnach kann auch der zweite Anwendungsfall des Artikel römisch eins, Absatz eins, EGZPO das Klagebegehren nicht rechtfertigen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die § 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraph 41, 50, ZPO.