Die Revision ist zulässig, da das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Fragen, ob bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter der Schuldner dem geschützten Dritten alle Einwendungen aus seinem Vertrag mit dem Gläubiger entgegenhalten kann (siehe SZ 58/7) und ob der Unternehmer nach Erfüllung seiner Warnpflicht noch weiter verantwortlich ist (siehe SZ 55/48; 55/67) abgewichen ist.
Der Kläger hat nach Freistellung gemäß § 508 a Abs.2 ZPO Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.Der Kläger hat nach Freistellung gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Beklagte geltend, unbestrittenermaßen liege ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. Es sei aber der Vertreter der Baugenossenschaft gewarnt worden, er habe trotzdem auf ungeänderter Herstellung des Werkes bestanden. In einem solchen Fall trage der Besteller die Gefahr und müsse das vereinbarte Entgelt zahlen. Es könne von der Beklagten weder verlangt werden, daß sie aus eigenem die noch fehlenden Sicherheitsleistungen erbringe, noch daß sie den ihr erteilten Auftrag, die Reihenhäuser an die Brunnenanlage anzuschließen, nicht erfülle. Bei Verweigerung der Erfüllung des Auftrags hätte die Genossenschaft die mangelnde Fälligkeit des Werklohnes geltend machen können. Unrichtig sei auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Warnung gegenüber der Baugenossenschaft könne die Beklagte von ihrer Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger nicht befreien; die Warnpflicht bestehe immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wie er hier unbestrittenermaßen vorliegt, kann der Schuldner (Werkunternehmer) dem geschützten Dritten alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. Erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner (Werkunternehmer) ihm gegenüber obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch als Ausdruck besonderer vertraglicher Haftung des Schuldners, so kann dieser sekundäre Leistungsanspruch nicht weiter reichen als die vertraglichen Ersatzansprüche des Gläubigers (Bestellers). Dem trägt § 882 Abs.2 ABGB bei Verträgen zugunsten Dritter damit Rechnung, daß der Schuldner Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger auch dem begünstigten Dritten entgegenhalten kann. Es erschiene unangemessen, wollte man diese Rechte dem Schuldner beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - bei dem er dem Gläubiger und dem geschützten Dritten gegenübersteht - nicht gleichfalls zubilligen. Daraus folgt aber, daß der Werkunternehmer das Verschulden des Bestellers auch dem Nutzungsberechtigten als geschützten Dritten einwenden kann (SZ 58/7 mwN). Die Beklagte kann sich also auch gegenüber dem Kläger darauf berufen, daß sie ihre Warnpflicht gegenüber der Baugenossenschaft erfüllt hat. Der Kläger versucht in seiner Revisionsbeantwortung die Unrichtigkeit dieser Argumentation an folgendem Beispiel darzulegen: Ein Elektroinstallateur montiert eine Leitung, wobei im Plan nicht vorgesehen ist, daß diese Leitung entsprechend zu erden ist. Der Installateur macht den Bauherrn darauf aufmerksam, daß eine Sicherungsvorschrift nicht beachtet wurde und jedenfalls die Leitung zu erden sei. Der Bauherr vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Erdung nicht notwendig sei, der Installateur solle die Leitung so, wie ursprünglich beauftragt, vornehmen. Wenn nun eine dritte Person, welche keine Kenntnis von der fehlenden Erdung hatte, in den Stromkreis gerate und schwer verletzt werde, so sei doch klar einzusehen, daß hier eine Fahrlässigkeit seitens des Elektoinstallateurs vorliege.Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wie er hier unbestrittenermaßen vorliegt, kann der Schuldner (Werkunternehmer) dem geschützten Dritten alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. Erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner (Werkunternehmer) ihm gegenüber obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch als Ausdruck besonderer vertraglicher Haftung des Schuldners, so kann dieser sekundäre Leistungsanspruch nicht weiter reichen als die vertraglichen Ersatzansprüche des Gläubigers (Bestellers). Dem trägt Paragraph 882, Absatz 2, ABGB bei Verträgen zugunsten Dritter damit Rechnung, daß der Schuldner Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger auch dem begünstigten Dritten entgegenhalten kann. Es erschiene unangemessen, wollte man diese Rechte dem Schuldner beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - bei dem er dem Gläubiger und dem geschützten Dritten gegenübersteht - nicht gleichfalls zubilligen. Daraus folgt aber, daß der Werkunternehmer das Verschulden des Bestellers auch dem Nutzungsberechtigten als geschützten Dritten einwenden kann (SZ 58/7 mwN). Die Beklagte kann sich also auch gegenüber dem Kläger darauf berufen, daß sie ihre Warnpflicht gegenüber der Baugenossenschaft erfüllt hat. Der Kläger versucht in seiner Revisionsbeantwortung die Unrichtigkeit dieser Argumentation an folgendem Beispiel darzulegen: Ein Elektroinstallateur montiert eine Leitung, wobei im Plan nicht vorgesehen ist, daß diese Leitung entsprechend zu erden ist. Der Installateur macht den Bauherrn darauf aufmerksam, daß eine Sicherungsvorschrift nicht beachtet wurde und jedenfalls die Leitung zu erden sei. Der Bauherr vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Erdung nicht notwendig sei, der Installateur solle die Leitung so, wie ursprünglich beauftragt, vornehmen. Wenn nun eine dritte Person, welche keine Kenntnis von der fehlenden Erdung hatte, in den Stromkreis gerate und schwer verletzt werde, so sei doch klar einzusehen, daß hier eine Fahrlässigkeit seitens des Elektoinstallateurs vorliege.
Dieses Beispiel läßt sich aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen, da der Unternehmer Dritten gegenüber verantwortlich wird, wenn er sich zu Werken bereit findet, deren Erstellung gesetzwidrig ist und dadurch berechtigte, absolut geschützte Interessen Dritter gefährdet (Krejci in Rummel2, Rz 36 zu § 1168 a).Dieses Beispiel läßt sich aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen, da der Unternehmer Dritten gegenüber verantwortlich wird, wenn er sich zu Werken bereit findet, deren Erstellung gesetzwidrig ist und dadurch berechtigte, absolut geschützte Interessen Dritter gefährdet (Krejci in Rummel2, Rz 36 zu Paragraph 1168, a).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Beklagten auch nicht vorzuwerfen, daß sie kein Provisorium errichtete und daß sie das Reihenhaus B 2/28 an die Brunnenanlage anschloß, ohne daß die Warmwasseraufbereitungsanlage eine Überlaufleitung vom Sicherheitsventil in den Abflußkanal aufwies. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes hat der Bauleiter der Beklagten im Zuge der Ausführung der Installationsarbeiten den Bauleiter der Genossenschaft darauf hingewiesen, daß aufgrund der Lage des Abwasserkanals Sicherheitsleitungen für die in den Kellern aufgestellten Boiler erforderlich seien und daß ohne diese die Installation im Falle eines Gebrechens nicht ordnungsgemäß sei. Die Beklagte ist daher insoweit ihrer Warnpflicht nachgekommen. Erfüllt der Unternehmer aber seine Warnpflicht, beharrt der Besteller jedoch trotz Warnung auf dem untauglichen Stoff, seinen ungeeigneten Anweisungen oder den das Mißlingen des Werkes naheliegenden sonstigen Umständen der Bestellersphäre und entspricht der Unternehmer den Vorstellungen des Bestellers, so trägt die Konsequenzen der Besteller, der Unternehmer ist nicht weiter verantwortlich (Krejci in Rummel2, Rz 36 zu § 1168 a).Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Beklagten auch nicht vorzuwerfen, daß sie kein Provisorium errichtete und daß sie das Reihenhaus B 2/28 an die Brunnenanlage anschloß, ohne daß die Warmwasseraufbereitungsanlage eine Überlaufleitung vom Sicherheitsventil in den Abflußkanal aufwies. Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes hat der Bauleiter der Beklagten im Zuge der Ausführung der Installationsarbeiten den Bauleiter der Genossenschaft darauf hingewiesen, daß aufgrund der Lage des Abwasserkanals Sicherheitsleitungen für die in den Kellern aufgestellten Boiler erforderlich seien und daß ohne diese die Installation im Falle eines Gebrechens nicht ordnungsgemäß sei. Die Beklagte ist daher insoweit ihrer Warnpflicht nachgekommen. Erfüllt der Unternehmer aber seine Warnpflicht, beharrt der Besteller jedoch trotz Warnung auf dem untauglichen Stoff, seinen ungeeigneten Anweisungen oder den das Mißlingen des Werkes naheliegenden sonstigen Umständen der Bestellersphäre und entspricht der Unternehmer den Vorstellungen des Bestellers, so trägt die Konsequenzen der Besteller, der Unternehmer ist nicht weiter verantwortlich (Krejci in Rummel2, Rz 36 zu Paragraph 1168, a).
Trotzdem erweist sich aber die Rechtssache noch nicht als spruchreif. Der Kläger hat der Beklagten nämlich auch vorgeworfen, daß es ihre Sache gewesen wäre, sich über die örtlichen Gegebenheiten ausreichend zu erkundigen. Nach Kenntnis der Niveauhöhe des Kellers hätte die Beklagte sofort eine andere Lösung für die Überlaufleitungen treffen müssen. Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, es sei ursprünglich eine Fußbodenentwässerung in den örtlichen Kanal mündend vorgesehen gewesen; im Falle des Auslösens des Sicherheitsventiles würde das Wasser durch ein Rohr zum Fußboden geführt und über die Fußbodenabläufe ins Kanalnetz abgeleitet werden.
Diesbezüglich hat das Erstgericht (negativ) festgestellt, es sei nicht feststellbar, daß jemals seitens der Genossenschaft geplant war, einen Abwasserabflußkanal unterhalb der Kellerböden der Häuser mit direkter Abflußmöglichkeit durch ein Bodengitter vom Keller in den Kanal zu errichten. Diese Feststellung wurde angefochten und, wie schon oben ausgeführt, vom Berufungsgericht als für die Entscheidung unbeachtlich nicht übernommen.
Diese Feststellung ist aber für die Entscheidung von Relevanz.
Wenn von vornherein die Bauausführung nicht in der von der Beklagten behaupteten Art (Fußbodenentwässerung in den Kanal) vorgesehen war, so hätte die Beklagte die Baugenossenschaft bereits bei Auftragserteilung darauf aufmerksam machen müssen, daß für den Fall eines Auslösens des Sicherheitsventils für einen entsprechenden Abfluß zu sorgen ist. Die Beklagte gesteht selbst zu, daß grundsätzlich bei Boileranlagen für den Fall eines Auslösens des Ventiles ein Trichter mit Abflußleitung in das Kanalnetz vorgesehen ist und daß in dem von ihr erstellten Leistungsverzeichnis (aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten) eine derartige Abflußleitung nicht vorgesehen war. Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers; eine Nebenpflicht, die auch schon in contrahendo bestehen kann. Sie liegt immer dann vor, wenn die Gefahr besteht, daß das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände auf Bestellerseite mißlingt und dem Besteller dadurch ein Schaden entsteht. Verletzt der Unternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, so verliert er nicht nur den Anspruch auf das Entgelt; er hat auch den weitergehenden Schaden des Bestellers zu ersetzen (JBl.1987, 662 ua). Unbestritten ist das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, sodaß die Beklagte insoweit auch dem Kläger bzw. Brigitte T***** gegenüber schadenersatzpflichtig sein könnte. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers könnte daher daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte ihre Warnpflicht bei Vertragsabschluß verletzte und daß die Baugenossenschaft bei Erfüllung der Warnpflicht dafür gesorgt hätte, daß das austretende Wasser keine Schäden anrichten kann. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Warnung während der Bauausführung nicht berufen, da zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtswirksamer Auftrag erteilt worden war.
Sollte das Berufungsgericht der Beweisrüge der Beklagten folgen und zur Feststellung gelangen, daß ursprünglich geplant war, einen Abwasserabflußkanal unterhalb der Kellerböden der Häuser mit direkter Abflußmöglichkeit durch ein Bodengitter vom Keller in den Kanal zu errichten, so könnte der Beklagten eine Verletzung ihrer Warnpflicht nicht vorgeworfen werden. In diesem Falle wäre das Wasser durch das Bodengitter in den Kanal geflossen und hätte den Schaden, dessen Ersatz der Kläger begehrt, nicht verursachen können.
Sollte das Berufungsgericht hingegen die angefochtene Feststellung übernehmen, so wäre davon auszugehen, daß der Beklagten der Nachweis der Erfüllung ihrer Warnpflicht nicht gelungen ist (siehe Krejci in Rummel2 Rz 37 zu § 1168 a). In diesem Falle wäre mit den Parteien zu erörtern und bedürfte es allenfalls weiterer Feststellungen, ob und wodurch die Baugenossenschaft für eine sichere Ableitung des Wassers gesorgt hätte.Sollte das Berufungsgericht hingegen die angefochtene Feststellung übernehmen, so wäre davon auszugehen, daß der Beklagten der Nachweis der Erfüllung ihrer Warnpflicht nicht gelungen ist (siehe Krejci in Rummel2 Rz 37 zu Paragraph 1168, a). In diesem Falle wäre mit den Parteien zu erörtern und bedürfte es allenfalls weiterer Feststellungen, ob und wodurch die Baugenossenschaft für eine sichere Ableitung des Wassers gesorgt hätte.
Es war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.