Rechtssatz RS0022174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022174
Entscheidungsdatum
26.04.1991
Rechtssatz
Hat der Unternehmer den Besteller gewarnt und besteht dieser auf Ausführung des Werkes, so trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Mißlingens des Werkes der Besteller, der wegen dieser Mängel keine Ansprüche, insbesondere keine Gewährleistungsansprüche, erheben kann, wogegen dem Unternehmer der volle Entgeltanspruch gewahrt bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022174
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00791_8100000_002