Aus der Begründung:
Die beklagte Partei führt nur aus, die am Fahrzeug des Klägers aufgetretenen Mängel hätten von ihr nicht behoben werden können, weil der Kläger sein Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt habe. Es könnten ihm dann aber auch nur jene Mängelbehebungskosten zuerkannt werden, die bei der Reparatur in der Werkstätte der beklagten Partei aufgelaufen wären. Sie übersieht hiebei aber, daß sie die Behebung der anläßlich der Unterredung vom 27. 9. 1978 festgestellten Mängel verweigert und dem Kläger lediglich eine "Abfindung" in Höhe von 5000 S angeboten hat. Es hat dann aber entgegen den Rekursausführungen nicht der Kläger die von der beklagten Partei angebotene Mängelbehebung vereitelt, vielmehr befindet sich die beklagte Partei mit der Behebung allenfalls von ihr zu vertretender Mängel in Verzug. Im österreichischen Recht fehlt zwar eine spezielle Bestimmung im Bereich der Normen über die Gewährleistung darüber, was rechtens sein soll, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung des Verbesserungsanspruches in Verzug gerät. Der OGH vertritt aber in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung vorhandener behebbarer Mängel dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten zusteht (EvBl. 1981/59; SZ 49/66; JBl. 1972, 205 ua.). Soweit der Besteller das positive Vertragsinteresse fordert, kann er dies aber nur, wenn er teilweise vom Vertrag zurücktritt; im Begehren auf das Erfüllungsinteresse ist der Rücktritt enthalten (Welser, JBl. 1976, 133; Gschnitzer in Klang Komm.[2] IV/1, 539; Bydlinski in Klang Komm.[2] IV/2, 153).
Zu prüfen ist noch, ob der Anspruch auf Ersatz der konkreten Aufwendungen nach den Verhältnissen am Erfüllungsort des Werkvertrages oder aber nach dem Wohnsitz des Klägers, wo sich das Fahrzeug befindet, zu beurteilen ist. Der Verbesserungsanspruch als fortwirkender Erfüllungsanspruch (EvBl. 1981/59; SZ 49/66; JBl. 1976, 537; Bydlinski aaO 153; Koziol - Welser[5] I 215) ist am Erfüllungsort der Vertragsleistung zu erfüllen (Welser, JBl. 1979, 456; Fenyves in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 377). Verlangte der Kläger Verbesserung, mußte er sein Fahrzeug zu diesem Zweck an den Sitz der geschäftlichen Niederlassung der beklagten Partei als den Erfüllungsort des Werkvertrages (§ 905 ABGB) überstellen. Wegen des Verbesserungsverzugs der beklagten Partei ist der Kläger aber vom Vertrag (durch Erhebung des Begehrens auf Ersatz der Mängelbehebungskosten) teilweise zurückgetreten. Damit hat aber auch der das Schuldverhältnis beherrschende Erfüllungsort seine Bedeutung für den Schadenersatzanspruch verloren. Es ist dann für das Ausmaß des Schadenersatzanspruches an die Verhältnisse jenes Ortes anzuknüpfen, an dem der Kläger seinen Wohnort hat, zumal davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger dort die Reparatur vornehmen lassen wird (8 Ob 194/74; in diesem Sinne SZ 49/37; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I 201).Zu prüfen ist noch, ob der Anspruch auf Ersatz der konkreten Aufwendungen nach den Verhältnissen am Erfüllungsort des Werkvertrages oder aber nach dem Wohnsitz des Klägers, wo sich das Fahrzeug befindet, zu beurteilen ist. Der Verbesserungsanspruch als fortwirkender Erfüllungsanspruch (EvBl. 1981/59; SZ 49/66; JBl. 1976, 537; Bydlinski aaO 153; Koziol - Welser[5] römisch eins 215) ist am Erfüllungsort der Vertragsleistung zu erfüllen (Welser, JBl. 1979, 456; Fenyves in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 377). Verlangte der Kläger Verbesserung, mußte er sein Fahrzeug zu diesem Zweck an den Sitz der geschäftlichen Niederlassung der beklagten Partei als den Erfüllungsort des Werkvertrages (Paragraph 905, ABGB) überstellen. Wegen des Verbesserungsverzugs der beklagten Partei ist der Kläger aber vom Vertrag (durch Erhebung des Begehrens auf Ersatz der Mängelbehebungskosten) teilweise zurückgetreten. Damit hat aber auch der das Schuldverhältnis beherrschende Erfüllungsort seine Bedeutung für den Schadenersatzanspruch verloren. Es ist dann für das Ausmaß des Schadenersatzanspruches an die Verhältnisse jenes Ortes anzuknüpfen, an dem der Kläger seinen Wohnort hat, zumal davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger dort die Reparatur vornehmen lassen wird (8 Ob 194/74; in diesem Sinne SZ 49/37; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins 201).
Zur in Anspruch genommenen Haftung der beklagten Partei für die aufgetretenen Lackschäden ist davon auszugehen, daß der Kläger von der beklagten Partei darauf hingewiesen wurde, eine Nachlackierung des gesamten Fahrzeuges sei infolge der vorhandenen Roststellen nicht unbedingt haltbar, weil auch bei bester Grundarbeit die bereits vorhandenen Rostschäden unter einer Neulackierung wieder hervorkommen. Der Erstrichter führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die Aussage des Zeugen Peter K sei insofern bemerkenswert, als der Kläger darauf hingewiesen wurde, daß ein einwandfreier Erfolg bei der Neulackierung nur dann zu erzielen sei, wenn vorher vom Rost befallene Teile des Kraftwagens durch Neuteile ersetzt werden. Diese als Feststellung zu wertende Ausführung steht im engsten Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, daß der Kläger den Einbau von Neuteilen nicht gewünscht hat. Gemäß § 1168a ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffs mißlingt, sofern er den Besteller nicht gewarnt hat. In einem solchen Falle verliert der Unternehmer den Entgeltanspruch und haftet für den eingetretenen Schaden (EvBl. 1982/2; SZ 45/75; Adler - Höller in Klang Komm.[2] V 409). hat der Unternehmer den Besteller aber gewarnt und besteht dieser auf Ausführung des Werkes, so trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Mißlingens des Werkes der Besteller, der wegen dieser Mängel keine Ansprüche, insbesondere keine Gewährleistungsansprüche, erheben kann, wogegen dem Unternehmer der volle Entgeltanspruch gewahrt bleibt (Adler - Höller aaO 409). Im vorliegenden Fall fällt aber dem Unternehmer ein Verschulden zur Last, weil die Neulackierung nicht sachgerecht erfolgte. Die Lackierung der Karosserieoberfläche weist eine Vielzahl von Rissen auf, was nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Helmut W darauf zurückzuführen ist, daß die Originallackierung nicht ordentlich abgebeizt bzw. nicht ordentlich (bis zum Blech) abgeschliffen wurde, wodurch der Thermoplastuntergrund zu arbeiten begonnen hat. Die Fiat AG vertrat in Ihrem Kostenvoranschlag den Standpunkt, daß die Aufbringung einer Kunstharzlackierung auf dem Thermoplastuntergrund überhaupt fehlerhaft gewesen sei; auf den Originallack dürfe nur mit Thermoplast lackiert werden. Jedenfalls können auch die Lackrisse, die allein auf die nicht fachgerechte Arbeit der beklagten Partei zurückzuführen sind, nur durch eine Neulackierung des Fahrzeuges behoben werden. Die Weigerung des Klägers, einzelne Teile des Fahrzeugs austauschen zu lassen, ist dann aber für das Mißlingen des Werkes nicht kausal, weil bei Austausch der angerosteten Teile zwar nicht die Rostschäden, wegen der an sich mangelhaft durchgeführten Lackierungsarbeit aber Risse aufgetreten wären, die nur durch eine Neulackierung behoben werden können. Demzufolge hat die beklagte Partei aber auch für die Kosten der Neulackierung einzustehen.Zur in Anspruch genommenen Haftung der beklagten Partei für die aufgetretenen Lackschäden ist davon auszugehen, daß der Kläger von der beklagten Partei darauf hingewiesen wurde, eine Nachlackierung des gesamten Fahrzeuges sei infolge der vorhandenen Roststellen nicht unbedingt haltbar, weil auch bei bester Grundarbeit die bereits vorhandenen Rostschäden unter einer Neulackierung wieder hervorkommen. Der Erstrichter führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die Aussage des Zeugen Peter K sei insofern bemerkenswert, als der Kläger darauf hingewiesen wurde, daß ein einwandfreier Erfolg bei der Neulackierung nur dann zu erzielen sei, wenn vorher vom Rost befallene Teile des Kraftwagens durch Neuteile ersetzt werden. Diese als Feststellung zu wertende Ausführung steht im engsten Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, daß der Kläger den Einbau von Neuteilen nicht gewünscht hat. Gemäß Paragraph 1168 a, ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffs mißlingt, sofern er den Besteller nicht gewarnt hat. In einem solchen Falle verliert der Unternehmer den Entgeltanspruch und haftet für den eingetretenen Schaden (EvBl. 1982/2; SZ 45/75; Adler - Höller in Klang Komm.[2] römisch fünf 409). hat der Unternehmer den Besteller aber gewarnt und besteht dieser auf Ausführung des Werkes, so trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Mißlingens des Werkes der Besteller, der wegen dieser Mängel keine Ansprüche, insbesondere keine Gewährleistungsansprüche, erheben kann, wogegen dem Unternehmer der volle Entgeltanspruch gewahrt bleibt (Adler - Höller aaO 409). Im vorliegenden Fall fällt aber dem Unternehmer ein Verschulden zur Last, weil die Neulackierung nicht sachgerecht erfolgte. Die Lackierung der Karosserieoberfläche weist eine Vielzahl von Rissen auf, was nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Helmut W darauf zurückzuführen ist, daß die Originallackierung nicht ordentlich abgebeizt bzw. nicht ordentlich (bis zum Blech) abgeschliffen wurde, wodurch der Thermoplastuntergrund zu arbeiten begonnen hat. Die Fiat AG vertrat in Ihrem Kostenvoranschlag den Standpunkt, daß die Aufbringung einer Kunstharzlackierung auf dem Thermoplastuntergrund überhaupt fehlerhaft gewesen sei; auf den Originallack dürfe nur mit Thermoplast lackiert werden. Jedenfalls können auch die Lackrisse, die allein auf die nicht fachgerechte Arbeit der beklagten Partei zurückzuführen sind, nur durch eine Neulackierung des Fahrzeuges behoben werden. Die Weigerung des Klägers, einzelne Teile des Fahrzeugs austauschen zu lassen, ist dann aber für das Mißlingen des Werkes nicht kausal, weil bei Austausch der angerosteten Teile zwar nicht die Rostschäden, wegen der an sich mangelhaft durchgeführten Lackierungsarbeit aber Risse aufgetreten wären, die nur durch eine Neulackierung behoben werden können. Demzufolge hat die beklagte Partei aber auch für die Kosten der Neulackierung einzustehen.
Was die übrigen Mängel betrifft, so erachtete das Berufungsgericht noch ergänzende Feststellungen für erforderlich. Da das Berufungsgericht dabei von einer richtigen Rechtsansicht ausging, kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.