Rechtssatz RS0017638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017638
Entscheidungsdatum
24.10.2016
Rechtssatz
Der Verbesserungsanspruch als fortwirkender Erfüllungsanspruch ist am Erfüllungsort der Vertragsleistung zu erfüllen. Bei schuldhaftem Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung behebbarer Mängel steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten zu. Für das Ausmaß dieser Kosten ist an die Verhältnisse des Ortes anzuknüpfen, an dem der Besteller seinen Wohnort hat, zumal im Regelfall die Reparatur dort erfolgen wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 791/81
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 791/81
Veröff: SZ 55/67
- 6 Ob 176/16z
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
Vgl; Beisatz: Die nach Gewährleistungsrecht primär zustehenden Ansprüche auf Verbesserung und Austausch sind erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche. (T1)
Beisatz: Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge. (T2)
Beisatz: Ein abweichender Erfüllungsort könnte sich aus Natur und Zweck des Vertrags ergeben. Dies wird bei Reparatur einer Sache angenommen, die der Gläubiger bestimmungsgemäß mit einer unbeweglichen Sache verbunden hat. Hier: Bei einem Rechtsgeschäft mit einem Kfz-Unternehmer erscheint es dagegen natürlich, dass allfällige Nachbesserungen in dessen Werkstatt durchgeführt werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017638
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00791_8100000_001