Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, die von der klagenden Partei geltend gemachte Forderung unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist. Zwischen den Streitteilen liege kein Solidarschuldverhältnis vor, so daß die eingeklagte Forderung keine Regreßforderung zwischen Solidarschuldnern sei. Da die klagende Partei am Zustandekommen der Feuersbrunst keine wie immer geartete Verantwortlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB treffe, fehle es an den Voraussetzungen für die Anwendung des § 1302 ABGB. Vielmehr unterliege die von der klagenden Partei erhobene Forderung gemäß § 1489 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist, weil der Anspruchsgrund in der Bezahlung des Schadens an den Grundstückseigentümer durch die klagende Partei liege, so daß die Schadenersatzforderung im Wege einer Legalzession nach § 1358 ABGB auf sie übergegangen sei. Da der Schadenersatz im Jahre 1980 geleistet worden sei, sei die Forderung seit langem verjährt.Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, die von der klagenden Partei geltend gemachte Forderung unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist. Zwischen den Streitteilen liege kein Solidarschuldverhältnis vor, so daß die eingeklagte Forderung keine Regreßforderung zwischen Solidarschuldnern sei. Da die klagende Partei am Zustandekommen der Feuersbrunst keine wie immer geartete Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 1301, ABGB treffe, fehle es an den Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 1302, ABGB. Vielmehr unterliege die von der klagenden Partei erhobene Forderung gemäß Paragraph 1489, ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist, weil der Anspruchsgrund in der Bezahlung des Schadens an den Grundstückseigentümer durch die klagende Partei liege, so daß die Schadenersatzforderung im Wege einer Legalzession nach Paragraph 1358, ABGB auf sie übergegangen sei. Da der Schadenersatz im Jahre 1980 geleistet worden sei, sei die Forderung seit langem verjährt.
Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß zwischen der klagenden Partei, dem Schlägerungsunternehmen und den drei Dienstnehmern ein Soldiarschuldverhältnis bestehe, so handle es sich nur um eine "unechte" Solidarität. Der Ersatzanspruch des nach § 1313 a ABGB Haftenden gegen seinen Erfüllungsgehilfen unterliege, wenn das intern bestehende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei, der dreijährigen Verjährungsfrist. Die Kette der Solidarschuldverhältnisse sei durch die zwingenden Bestimmungen des DHG und die unbestrittene Dienstnehmereigenschaft des Beklagten unterbrochen.Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß zwischen der klagenden Partei, dem Schlägerungsunternehmen und den drei Dienstnehmern ein Soldiarschuldverhältnis bestehe, so handle es sich nur um eine "unechte" Solidarität. Der Ersatzanspruch des nach Paragraph 1313, a ABGB Haftenden gegen seinen Erfüllungsgehilfen unterliege, wenn das intern bestehende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei, der dreijährigen Verjährungsfrist. Die Kette der Solidarschuldverhältnisse sei durch die zwingenden Bestimmungen des DHG und die unbestrittene Dienstnehmereigenschaft des Beklagten unterbrochen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die klagende Partei dem geschädigten Grundstückseigentümer aus Vertrag, der Beklagte hingegen aus Delikt - Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes - haften; zwischen ihnen besteht Gesamtschuld (Koziol I2, 299, 303; JBl 1977, 49 = EvBl 1976/178). Nach § 896 erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde § 896 ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche, etwa auf einer Deliktsobligation (SZ 52/185) beruhende Gesamtschulden und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nur sogenannte "unechte Solidarität" vorliegt (JBl 1987, 670; SZ 62/66; 6 Ob 542/92 ua).Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die klagende Partei dem geschädigten Grundstückseigentümer aus Vertrag, der Beklagte hingegen aus Delikt - Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes - haften; zwischen ihnen besteht Gesamtschuld (Koziol I2, 299, 303; JBl 1977, 49 = EvBl 1976/178). Nach Paragraph 896, erster Satz ABGB ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelnde Paragraph 896, ABGB gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche, etwa auf einer Deliktsobligation (SZ 52/185) beruhende Gesamtschulden und besteht unabhängig davon, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nur sogenannte "unechte Solidarität" vorliegt (JBl 1987, 670; SZ 62/66; 6 Ob 542/92 ua).
Ausgleichsansprüche von Solidarschuldnern sind aber nach herrschender Rechtsprechung nicht Schadenersatzansprüche, sondern aus dem Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Ansprüche eigener Art, so daß die
allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist Platz greift (SZ 60/55 = JBl
1987,721 = EvBl 1987/191 = RdW 1987,256; 8 Ob 2/87; ecolex 1993, 85;
6 Ob 542/92 jeweils mwN). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (Gamerith in Rummel2, Rz 11 zu § 896 mwN; 6 Ob 542/92 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Es nimmt nicht der vom geschädigten Dritten belangte Dienstgeber gegen seinen Dienstnehmer (Erfüllungsgehilfen) als Schädiger Regreß, sondern die vertraglich haftende klagende Partei gegenüber dem deliktisch haftenden Beklagten. Mangels einer Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen kann der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch nicht als Schadenersatzanspruch beurteilt werden.6 Ob 542/92 jeweils mwN). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (Gamerith in Rummel2, Rz 11 zu Paragraph 896, mwN; 6 Ob 542/92 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Es nimmt nicht der vom geschädigten Dritten belangte Dienstgeber gegen seinen Dienstnehmer (Erfüllungsgehilfen) als Schädiger Regreß, sondern die vertraglich haftende klagende Partei gegenüber dem deliktisch haftenden Beklagten. Mangels einer Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen kann der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch nicht als Schadenersatzanspruch beurteilt werden.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der klagsgegenständliche Anspruch unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist, ist sohin zutreffend, so daß dem Rekurs des Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.