Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt aus, die Vorschriften der §§ 58 Abs 5 und 64 ASVG würden nur gegenüber Personen gelten, die nach dem ASVG zur Zahlung verpflichtet seien. Beitragsforderungen gegen andere Personen könnten aufgrund einer sich aus dem bürgerlichen Recht ergebenden Zahlungspflicht nur vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Beitragsforderungen seien gemäß § 64 Abs 1 ASVG im Verwaltungsweg einzuheben. Der ordentliche Rechtsweg sei, sofern der Schuldner unmittelbar aufgrund der Vorschriften des ASVG zahlungspflichtig sei, unzulässig. Zu einem Verfahren vor Gerichten komme es lediglich im Konkurs. Wenn daher § 58 Abs 5 ASVG auch das 'Verfahren vor Gerichten' erwähne, werde damit der Möglichkeit der Anmeldung der Forderung im Konkurs Rechnung getragen. Schon aus diesem Grund sei es unzulässig, § 58 Abs 5 ASVG im ordentlichen Gerichtsverfahren für anwendbar zu halten. Da sich § 58 Abs 5 ASVG nur auf die Einhebung der Beitragsrückstände gegen Schuldner beziehe, die unmittelbar aufgrund der Vorschriften des ASVG schulden, könne die Klagslegitimation nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Auch die Wortinterpretation führe zum selben Ergebnis, weil § 58 Abs 5 ASVG nur von 'Beiträgen, Beitragsforderungen' spreche. Die Klägerin stütze ihre Forderung aber auf eine Bürgschaft. § 58 Abs 5 ASVG sei auf die Geltendmachung einer Bürgenhaftung im ordentlichen Rechtsweg nicht anwendbar.Der Revisionswerber führt aus, die Vorschriften der Paragraphen 58, Absatz 5 und 64 ASVG würden nur gegenüber Personen gelten, die nach dem ASVG zur Zahlung verpflichtet seien. Beitragsforderungen gegen andere Personen könnten aufgrund einer sich aus dem bürgerlichen Recht ergebenden Zahlungspflicht nur vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Beitragsforderungen seien gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ASVG im Verwaltungsweg einzuheben. Der ordentliche Rechtsweg sei, sofern der Schuldner unmittelbar aufgrund der Vorschriften des ASVG zahlungspflichtig sei, unzulässig. Zu einem Verfahren vor Gerichten komme es lediglich im Konkurs. Wenn daher Paragraph 58, Absatz 5, ASVG auch das 'Verfahren vor Gerichten' erwähne, werde damit der Möglichkeit der Anmeldung der Forderung im Konkurs Rechnung getragen. Schon aus diesem Grund sei es unzulässig, Paragraph 58, Absatz 5, ASVG im ordentlichen Gerichtsverfahren für anwendbar zu halten. Da sich Paragraph 58, Absatz 5, ASVG nur auf die Einhebung der Beitragsrückstände gegen Schuldner beziehe, die unmittelbar aufgrund der Vorschriften des ASVG schulden, könne die Klagslegitimation nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Auch die Wortinterpretation führe zum selben Ergebnis, weil Paragraph 58, Absatz 5, ASVG nur von 'Beiträgen, Beitragsforderungen' spreche. Die Klägerin stütze ihre Forderung aber auf eine Bürgschaft. Paragraph 58, Absatz 5, ASVG sei auf die Geltendmachung einer Bürgenhaftung im ordentlichen Rechtsweg nicht anwendbar.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Gemäß § 58 Abs 5 erster Satz ASVG ist der Träger der Krankenversicherung, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß darunter nur die Eintreibung der Beiträge im Verwaltungsweg gemäß § 64 ASVG zu verstehen ist, findet sich im Gesetz nicht. Daher hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß bei Schadenersatzforderungen gegen Dienstgeber (bei juristischen Personen gegen deren Organe), die auf § 114 ASVG gestützt sind, der Krankenversicherungsträger auch hinsichtlich der Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung sowie sonstiger Beiträge für andere Rechtsträger aktiv legitimiert ist (SZ 51/24; 2 Ob 35/84). Aus der allgemein gehaltenen Formulierung 'rechtlich geltend zu machen' ist abzuleiten, daß der Krankenversicherungsträger auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen einen Bürgen legitimiert ist, obwohl - so wie im Fall einer Schadenersatzklage gegen das Organ einer juristischen Person - nicht der ursprüngliche Beitragsschuldner belangt wird (bereits in 3 Ob 659/82 wurden dem Krankenversicherungsträger gegen einen Bürgen die vollen Beiträge zugesprochen, ohne daß eine Unterscheidung hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge und der sonstigen Beiträge gemacht worden wäre).Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, erster Satz ASVG ist der Träger der Krankenversicherung, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß darunter nur die Eintreibung der Beiträge im Verwaltungsweg gemäß Paragraph 64, ASVG zu verstehen ist, findet sich im Gesetz nicht. Daher hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß bei Schadenersatzforderungen gegen Dienstgeber (bei juristischen Personen gegen deren Organe), die auf Paragraph 114, ASVG gestützt sind, der Krankenversicherungsträger auch hinsichtlich der Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung sowie sonstiger Beiträge für andere Rechtsträger aktiv legitimiert ist (SZ 51/24; 2 Ob 35/84). Aus der allgemein gehaltenen Formulierung 'rechtlich geltend zu machen' ist abzuleiten, daß der Krankenversicherungsträger auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen einen Bürgen legitimiert ist, obwohl - so wie im Fall einer Schadenersatzklage gegen das Organ einer juristischen Person - nicht der ursprüngliche Beitragsschuldner belangt wird (bereits in 3 Ob 659/82 wurden dem Krankenversicherungsträger gegen einen Bürgen die vollen Beiträge zugesprochen, ohne daß eine Unterscheidung hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge und der sonstigen Beiträge gemacht worden wäre).
Durch die am 1.Jänner 1983 in Kraft getretene 38.ASVG-Novelle hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Durch die im § 58 Abs 5 zweiter Satz enthaltene Regelung, daß der Krankenversicherungsträger als Vertreter anderer Rechtsträger tätig wird, sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß nicht nur der Krankenversicherungsträger sondern auch die anderen Rechtsträger Gläubiger sind, wodurch die Antragslegitimation im Konkursverfahren geklärt wurde (RV zur 38. ASVG-Novelle, Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG I 404 f.). Daß unter 'Vertreter' nicht ein direkter Stellvertreter im Sinne der §§ 1002 ff. ABGB zu verstehen ist, der die Beiträge im Namen der anderen Rechtsträger geltend machen müßte, ergibt sich schon klar daraus, daß § 58 Abs 5 Satz 2 ASVG die Geltendmachung aller Beitragsforderungen in einem Betrag anführt. Ein direkter Stellvertreter könnte aber nicht einen einheitlichen Betrag geltend machen, sondern müßte darlegen, für welchen Gläubiger welcher Betrag geltend gemacht wird. Daraus, daß nach § 58 Abs 5 letzter Satz ASVG der Krankenversicherungsträger zur rechtlichen Geltendmachung aller Beiträge auch im Verfahren vor Gerichten berufen ist (s. Gehrmann-?Rudolph?-Teschner ASVG Anm.6a) zu § 58), ergibt sich, daß sich seine Legitimation nicht nur auf die Einhebung der Beiträge im Verwaltungsweg bezieht, sondern auch auf die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Ansprüche gegenüber Personen, die nicht unmittelbar beitragspflichtig sind. Die Ansicht, die Worte 'im Verfahren vor Gerichten' bezögen sich nur auf das Konkursverfahren, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Die im Revisionsverfahren allein strittige Aktivlegitimation der Klägerin ist daher gegeben, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.Durch die am 1.Jänner 1983 in Kraft getretene 38.ASVG-Novelle hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Durch die im Paragraph 58, Absatz 5, zweiter Satz enthaltene Regelung, daß der Krankenversicherungsträger als Vertreter anderer Rechtsträger tätig wird, sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß nicht nur der Krankenversicherungsträger sondern auch die anderen Rechtsträger Gläubiger sind, wodurch die Antragslegitimation im Konkursverfahren geklärt wurde Regierungsvorlage zur 38. ASVG-Novelle, Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG römisch eins 404 f.). Daß unter 'Vertreter' nicht ein direkter Stellvertreter im Sinne der Paragraphen 1002, ff. ABGB zu verstehen ist, der die Beiträge im Namen der anderen Rechtsträger geltend machen müßte, ergibt sich schon klar daraus, daß Paragraph 58, Absatz 5, Satz 2 ASVG die Geltendmachung aller Beitragsforderungen in einem Betrag anführt. Ein direkter Stellvertreter könnte aber nicht einen einheitlichen Betrag geltend machen, sondern müßte darlegen, für welchen Gläubiger welcher Betrag geltend gemacht wird. Daraus, daß nach Paragraph 58, Absatz 5, letzter Satz ASVG der Krankenversicherungsträger zur rechtlichen Geltendmachung aller Beiträge auch im Verfahren vor Gerichten berufen ist (s. Gehrmann-?Rudolph?-Teschner ASVG Anm.6a) zu Paragraph 58,), ergibt sich, daß sich seine Legitimation nicht nur auf die Einhebung der Beiträge im Verwaltungsweg bezieht, sondern auch auf die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Ansprüche gegenüber Personen, die nicht unmittelbar beitragspflichtig sind. Die Ansicht, die Worte 'im Verfahren vor Gerichten' bezögen sich nur auf das Konkursverfahren, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Die im Revisionsverfahren allein strittige Aktivlegitimation der Klägerin ist daher gegeben, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.