Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen Manfred L***** wurde gemäß § 55 a EheG geschieden. Am 18.5.1992 schlossen die Eltern einen Vergleich, dessen Punkt 2 unter anderem wie folgt lautet:Die Ehe der Eltern des Minderjährigen Manfred L***** wurde gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Am 18.5.1992 schlossen die Eltern einen Vergleich, dessen Punkt 2 unter anderem wie folgt lautet:
"Der Erstantragsteller Franz L***** verpflichtet sich bei Exekution beginnend mit dem der Scheidung folgenden Monatsersten für seine minderjährigen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Regelbedarfes, und zwar
an den mj.Erwin einen Beitrag von S 3.120,-
und an den mj.Manfred einen Betrag von S 3.690,-
zu Handen der Zweitantragstellerin (Mutter) zu bezahlen, welche in Hinkunft wie bisher auch die Familienbeihilfe beziehen wird.
Im Innenverhältnis vereinbaren aber die Antragsteller ausdrücklich, daß die Unterhaltsverpflichtung an seine minderjährigen Kinder auf derzeit monatlich S 4.000,-, d.s. 58,74 % des Regelbedarfes, beschränkt wird, d.h., daß sich die Zweitantragstellerin verpflichtet, den Differenzbetrag von derzeit monatlich S 2.810,-
selbst zu leisten und diesbezüglich den Erstantragsteller für darüber hinausgehende Ansprüche der beiden minderjährigen Kinder schad- und klaglos hält.
Im Falle künftiger Unterhaltserhöhungen wird dieser Schlüssel aufrechterhalten, d.h., daß im Falle von Unterhaltserhöhungen für die beiden minderjährigen Kinder oder eines derselben der Erstantragsteller nur 58,74 % der Erhöhung zu tragen hat, während der Differenzbetrag von der Zweitantragstellerin in ihre Zahlungsverpflichtung übernommen wird."
Mit Beschluß vom 18.11.1992 wurde diesem Punkt des Vergleiches die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erteilt.
Im Hinblick darauf, daß der mj.Manfred bei einem Steuerberater S 3.500,- im Monat verdiene, beantragt der Vater des Minderjährigen, den Unterhaltsbeitrag auf S 1.167,- ab 1.11.1992 herabzusetzen.
Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag mit Begründung aus, der minderjährige Manfred verdiene nur S 3.332,- im Monat, er sei auf den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters in der derzeitigen Höhe angewiesen.
Das Erstgericht setzte antragsgemäß den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag auf S 1.167,- ab 1.11.1992 herab.
Das von der Mutter namens des Minderjährigen angerufene Rekursgericht
bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, eine vertragliche Regelung der Eltern bezüglich des Unterhaltes ihres Kindes könne nicht zu dessen Lasten gehen und dürfe dessen Gesamtunterhalt nicht schmälern. Solange allerdings der Gesamtunterhalt des Kindes durch eine Vereinbarung nicht geschmälert sei, sei auch das Kind an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung seiner Eltern gebunden.
Die Vereinbarung der Eltern vom 18.5.1992 stelle keine Regelung dar, die lediglich im Innenverhältnis wirken sollte. Für eine derartige Auffassung spreche nämlich lediglich der 4.Absatz des Punktes 2 des Vergleiches, während der nachfolgende Absatz klar zum Ausdruck bringe, daß für den Fall künftiger Unterhaltserhöhungen der Vater immer nur 58,74 % der Erhöhung zu tragen habe. In dieser Situation zu verlangen, daß der Vater zunächst den gesamten Geldunterhalt der Kinder zu leisten habe und sich dann an der Mutter schadlos halten könne, hieße nicht nur das Risiko der Einbringlichmachung auf den Vater zu überwälzen, sondern auch die Bedeutung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Vergleiches zu relativieren, weil eine Regelung, die ausschließlich das Innenverhältnis der Eltern betreffe, einer solchen Genehmigung nicht bedürfe. Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß der Gesamtunterhalt des minderjährigen Manfred gefährdet wäre, sei davon auszugehen, daß Punkt 2 des Vergleiches auch gegenüber dem Minderjährigen seine Wirksamkeit habe.
Gemäß § 140 Abs 3 ABGB könne bei einfachen Lebensverhältnissen als Richtschnur für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit die Mindestpension nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG dienen, welche 1992 monatlich S 6.500,- oder unter Berücksichtigung der 13. und 14.Pension etwa S 7.583,- betragen habe. Der Durchschnittsbedarf hingegen sei jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse habe. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes sei das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehöre und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen.Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB könne bei einfachen Lebensverhältnissen als Richtschnur für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit die Mindestpension nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG dienen, welche 1992 monatlich S 6.500,- oder unter Berücksichtigung der 13. und 14.Pension etwa S 7.583,- betragen habe. Der Durchschnittsbedarf hingegen sei jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse habe. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes sei das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehöre und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen.
Im konkreten Fall betrage der Durchschnittsbedarf des Minderjährigen Manfred für 1992 S 3.850,-, also annähernd die Hälfte der Mindestpension des Jahres 1992, sodaß die Anrechnung seines Einkommens auf die Unterhaltsleistungen beider Elternteile gerechtfertigt sei. Da Manfred im Monat durchschnittlich (unter Berücksichtigung der 13. und 14.Sonderzahlung) S 3.900,- verdiene, reduziere sich sein Unterhaltsanspruch für 1992 auf S 3.683,- (S 7.583,- minus S 3.900,-). Grundsätzlich würde sich der Unterhaltsanspruch des mj.Manfred gegenüber seinem Vater auf S 1.820,- (richtig: S 1.840,-) ermäßigen. Im Hinblick auf den Vergleich vom 18.5.1992 reduziere sich der Betrag aber etwa auf S 1.080,-.
Infolge der Erhöhung der Mindestpension ab 1.1.1993 auf S 7.000,-, im Monatsdurchschnitt, nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und unter Berücksichtigung der 13. und 14.Zahlung auf S 7.921,-, würde sich der väterliche Unterhaltsbeitrag auf S 2.000,- erhöhen; im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Relation des Vergleiches auf etwa S 1.170,-.
Die vom Erstgericht beschlossene Unterhaltsherabsetzung auf S 1.167,-
werde diesen Überlegungen gerecht.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mit der Begründung zugelassen, daß der Vergleich vom 8.5.1992 keine ausdrückliche Regelung dafür treffe, welche Rechtsfolgen sich an die teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit knüpfen und die Formulierung der Absätze 4 und 5 Anlaß zu Mißverständnissen sein könne.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen (nunmehr vertreten durch den Unterhaltssachwalter) in dem geltend gemacht wird, es könne nicht angehen, daß sein Eigeneinkommen zur Gänze vom bereits reduzierten Betrag der Mindestpension abgezogen werde und somit das Eigeneinkommen die ohnehin bereits herabgesetzten Unterhaltsbeiträge des Kindesvaters noch vermindere.