Entscheidungsgründe:
Am 15. September 2005 ereignete sich in Wien 23 im Bereich der ampelgeregelten Kreuzung der Breitenfurter Straße mit der Zufahrt zu einer Tankstelle auf Höhe der ON 164 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Motorrads und Gerald M***** als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren.
Der Kläger begehrte 9.374,13 EUR sA und brachte vor, der Lenker des PKW habe den Vorrang des Klägers verletzt und so den Verkehrsunfall verschuldet, indem er ein unzulässiges Linksabbiegemanöver in die Tankstelle vorgenommen habe und dabei mit dem entgegenkommenden, geradeausfahrenden Motorrad des Klägers kollidiert sei. Der Kläger begehrte den Ersatz des Schadens am Motorrad, weitere unfallkausale Kosten sowie Schmerzengeld.
Die Beklagte wendete ein, das Alleinverschulden treffe den Kläger, der unzulässigerweise rechts an einer aufgestauten Kolonne vorbeigefahren sei, wodurch es zur Kollision mit dem im Stillstand befindlichen PKW gekommen sei. Die vom Kläger benützte Verkehrsfläche habe ausschließlich zum erleichterten Einfahren von Bussen in die weiter vorne liegende Haltestelle gedient. Der Kläger habe sich sohin außerhalb der für den Fließverkehr befindlichen Fahrbahn aufgehalten und habe dadurch einen allfälligen Vorrang gegenüber dem links abbiegenden PKW verloren. Auf § 12 Abs 5 StVO könne sich der Kläger nicht berufen, da nach dieser Bestimmung das Vorfahren nur bis zur Kreuzung, nicht aber auch das Übersetzen der Kreuzung zulässig sei. Der Kläger habe auch eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Der Lenker des PKW habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger unter Benützung einer außerhalb der Fahrbahn gelegenen Verkehrsfläche an einer aufgestauten Kolonne unzulässig vorbeifahre.Die Beklagte wendete ein, das Alleinverschulden treffe den Kläger, der unzulässigerweise rechts an einer aufgestauten Kolonne vorbeigefahren sei, wodurch es zur Kollision mit dem im Stillstand befindlichen PKW gekommen sei. Die vom Kläger benützte Verkehrsfläche habe ausschließlich zum erleichterten Einfahren von Bussen in die weiter vorne liegende Haltestelle gedient. Der Kläger habe sich sohin außerhalb der für den Fließverkehr befindlichen Fahrbahn aufgehalten und habe dadurch einen allfälligen Vorrang gegenüber dem links abbiegenden PKW verloren. Auf Paragraph 12, Absatz 5, StVO könne sich der Kläger nicht berufen, da nach dieser Bestimmung das Vorfahren nur bis zur Kreuzung, nicht aber auch das Übersetzen der Kreuzung zulässig sei. Der Kläger habe auch eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Der Lenker des PKW habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger unter Benützung einer außerhalb der Fahrbahn gelegenen Verkehrsfläche an einer aufgestauten Kolonne unzulässig vorbeifahre.
Der Höhe nach ist das Klagebegehren in dritter Instanz nicht mehr strittig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende Feststellungen:
Die Breitenfurter Straße verläuft (in Fahrtrichtung des Klagsfahrzeugs gesehen) in Annäherung an die Kreuzung geradlinig und weist in dieser Fahrtrichtung „zwei“ Fahrstreifen auf, wobei der linke Fahrstreifen eine Breite von 4 m, der rechte „Fahrstreifen“ eine Breite von 3 m aufweist. Der rechte Fahrstreifen beginnt sich erst etwa 35 m vor der Haltelinie der Kreuzung zu entwickeln und ist durch eine „Leitlinie“ vom linken Fahrstreifen optisch getrennt. In Verlängerung dieses rechts situierten „Fahrstreifens“ befindet sich nach der Kreuzung (und nach einem Schutzweg) eine Bushaltestelle (Busbucht).
Die Kreuzung ist durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt. Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn trocken, es herrschte Tageslicht.
Nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei der Kreuzung nur um eine solche handelt, die ausschließlich der Zufahrt zur Tankstelle oder (auch) zur Durchfahrt durch das Tankstellengelände dient. Die Zufahrt zur Tankstelle trägt keinen Straßennamen.
Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf der Breitenfurter Straße stadtauswärts und näherte sich der Kreuzung an. Da sich hinter der Haltelinie eine Kolonne gebildet hatte, lenkte der Kläger zu Beginn des sich rechtsseitig öffnenden „Fahrstreifens“ auf diesen, um die Kreuzung geradeaus zu übersetzen. Er fuhr dabei mittig im rechten „Fahrstreifen“ mit einer Geschwindigkeit von rund 20 - 25 km/h. Der rechte „Fahrstreifen“ war bis über die Kreuzung hinaus frei.
In der auf dem linken Fahrstreifen aufgestauten Kolonne bestand im Kreuzungsbereich eine Lücke, wobei das letzte Fahrzeug vor der Kreuzung unmittelbar hinter der Haltelinie, jenes nach der Kreuzung (jeweils stadtauswärts gesehen) sich im Bereich des Schutzweges befand. Der Kläger sah in seiner Annäherung an die Kreuzung diese Lücke nicht. Nicht festgestellt werden kann, dass er die Lücke sehen hätte können.
Gerald M***** lenkte den PKW auf der Breitenfurter Straße stadteinwärts und beabsichtigte, nach links zur Tankstelle einzubiegen. Er brachte sein Fahrzeug zunächst im Bereich des Kreuzungsmittelpunkts zum Stillstand. Da ihm die Lenkerin des sich in erster Position hinter der Haltelinie im linken stadtauswärts führenden Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs mit Handzeichen bedeutete, dass er nach links einbiegen könne, setzte er sein Fahrzeug in Bewegung.
Als das Beklagtenfahrzeug aus dem Lichtraumprofil des ersten hinter der Kreuzung angehaltenen Fahrzeugs hervor kam, war der Kläger mit seinem Motorrad noch rund 9 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt.
Der Kläger leitete prompt eine Vollbremsung sowohl mit der Vorder- als auch mit der Hinterbremse ein. Durch dieses Manöver kam sein Motorrad ins Rutschen, sodass es noch kurz vor dem späteren Aufprall auf der linken Seite liegend auf der Fahrbahn entlang schlitterte. Das Klagsfahrzeug stieß in weiterer Folge mit einer Geschwindigkeit von rund 19 - 22 km/h gegen die rechte Seite des Beklagtenfahrzeugs im Bereich dessen rechten vorderen Kotflügels, wobei der Kläger selbst mit dem Kopf noch gegen die Beifahrertüre des Beklagtenfahrzeugs prallte.
Als Gerald M***** den herannahenden Kläger sah, leitete er seinerseits eine Vollbremsung ein, sodass sein Fahrzeug unmittelbar vor dem Anprall des Klagsfahrzeugs zum Stillstand gekommen war.
In der Kollisionsposition blockierte das Beklagtenfahrzeug den „Fahrstreifen“, auf dem sich der Kläger annäherte, zu etwa zwei Dritteln. Die Kollision hätte auch dann mit den gleichen Folgen stattgefunden, wenn der Kläger nicht im rechten „Fahrstreifen“, sondern äußerst rechtsseitig im linken Fahrstreifen an der Kolonne vorbeigefahren wäre.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Lenker des PKW habe gegen § 19 Abs 5 StVO verstoßen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, weil er gemäß § 17 Abs 4 StVO im rechten „Fahrstreifen“ berechtigt an den im linken Fahrstreifen gemäß § 18 Abs 3 StVO angehaltenen Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Der Kläger sei gemäß § 12 Abs 3 StVO berechtigt gewesen, auf dem rechten „Fahrstreifen“ die Kreuzung zu übersetzen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Lenker des PKW habe gegen Paragraph 19, Absatz 5, StVO verstoßen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, weil er gemäß Paragraph 17, Absatz 4, StVO im rechten „Fahrstreifen“ berechtigt an den im linken Fahrstreifen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, StVO angehaltenen Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Der Kläger sei gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StVO berechtigt gewesen, auf dem rechten „Fahrstreifen“ die Kreuzung zu übersetzen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, ausgehend von der maßstabgetreuen Skizze des Sachverständigen ergebe sich, dass dort, wo sich in Fahrtrichtung des Klägers die Straße nach rechts erweitere, im Verlauf des früheren Straßenrandes in Längsrichtung eine Bodenmarkierung aus 2 m langen Strichen, die durch 1 m lange Abstände unterbrochen seien, beginne. Diese Bodenmarkierung entspreche einer Begrenzungslinie im Sinne von § 8 Abs 3 der Bodenmarkierungsverordnung. Daraus sei aber abzuleiten, dass diese Bodenmarkierung entgegen der rechtlichen Würdigung des Erstgerichts keine Leitlinie zwischen zwei Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung darstelle. Bei jenem Teil der Straße, der sich rechts neben der Begrenzungslinie befinde, handle es sich nicht um einen Fahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 5 StVO), sondern um einen Teil der Straße (§ 2 Abs 1 Z 1 StVO), der durch die Begrenzungslinie von dem für den Fließverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn abgegrenzt sei. Dieser abgegrenzte Teil der Fahrbahn sei durch den übrigen Verlauf und dessen bauliche Ausgestaltung als Busbucht iSd § 27 Abs 2 Bodenmarkierungsverordnung zu qualifizieren, zumal nach der Kreuzung in Annäherung an die Bushaltestelle eine Bodenmarkierung durch den Buchstaben „H“ in jenem Teil der Fahrbahn angebracht sei. Eine Busbucht dürfe in Längsrichtung nur von denjenigen Fahrzeugen befahren werden, die in der Bushaltestelle, die wohl nur für den Linienverkehr eingerichtet sei, zu einem allfälligen Fahrgastwechsel anzuhalten hätten. Der Kläger sei daher dort nicht berechtigt gefahren, weshalb ihm auch kein Vorrang als Geradeausfahrendem gegenüber dem entgegenkommenden links abbiegenden PKW zukommen könne. Den Kläger treffe daher das Alleinverschulden infolge einer Vorrangverletzung.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, ausgehend von der maßstabgetreuen Skizze des Sachverständigen ergebe sich, dass dort, wo sich in Fahrtrichtung des Klägers die Straße nach rechts erweitere, im Verlauf des früheren Straßenrandes in Längsrichtung eine Bodenmarkierung aus 2 m langen Strichen, die durch 1 m lange Abstände unterbrochen seien, beginne. Diese Bodenmarkierung entspreche einer Begrenzungslinie im Sinne von Paragraph 8, Absatz 3, der Bodenmarkierungsverordnung. Daraus sei aber abzuleiten, dass diese Bodenmarkierung entgegen der rechtlichen Würdigung des Erstgerichts keine Leitlinie zwischen zwei Fahrstreifen in derselben Fahrtrichtung darstelle. Bei jenem Teil der Straße, der sich rechts neben der Begrenzungslinie befinde, handle es sich nicht um einen Fahrstreifen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO), sondern um einen Teil der Straße (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO), der durch die Begrenzungslinie von dem für den Fließverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn abgegrenzt sei. Dieser abgegrenzte Teil der Fahrbahn sei durch den übrigen Verlauf und dessen bauliche Ausgestaltung als Busbucht iSd Paragraph 27, Absatz 2, Bodenmarkierungsverordnung zu qualifizieren, zumal nach der Kreuzung in Annäherung an die Bushaltestelle eine Bodenmarkierung durch den Buchstaben „H“ in jenem Teil der Fahrbahn angebracht sei. Eine Busbucht dürfe in Längsrichtung nur von denjenigen Fahrzeugen befahren werden, die in der Bushaltestelle, die wohl nur für den Linienverkehr eingerichtet sei, zu einem allfälligen Fahrgastwechsel anzuhalten hätten. Der Kläger sei daher dort nicht berechtigt gefahren, weshalb ihm auch kein Vorrang als Geradeausfahrendem gegenüber dem entgegenkommenden links abbiegenden PKW zukommen könne. Den Kläger treffe daher das Alleinverschulden infolge einer Vorrangverletzung.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da die einzige vergleichbare Entscheidung (2 Ob 2/93), die jedoch auf Basis der Vorgängerbestimmung der relevanten Bodenmarkierungsverordnung erging, das Vorhandensein einer Begrenzungslinie und damit auch die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen nicht zu überprüfen gehabt habe. Die beiden übrigen oberstgerichtlichen Entscheidungen zur „Busbucht“ (2 Ob 132/88; 2 Ob 307/00v) seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.