Rechtssatz RS0027069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027069
Entscheidungsdatum
08.07.2010
Rechtssatz
Gleichteiliges Mitverschulden bei unbefugtem Befahren einer "Busspur" im Sinne des § 53 Abs 1 Z 5 StVO einerseits und Verstoß gegen § 19 Abs 5 StVO im Zuge des - zulässigen - Querens der "Busspur" andererseits.Gleichteiliges Mitverschulden bei unbefugtem Befahren einer "Busspur" im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, StVO einerseits und Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 5, StVO im Zuge des - zulässigen - Querens der "Busspur" andererseits.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 46/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 46/94
- 2 Ob 94/09a
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 94/09a
Auch; Beisatz: Gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem unzulässigerweise den Fahrradstreifen befahrenden Motorradfahrer und einem entgegenkommenden, links abbiegenden und den Vorrang des Motorradfahrers verletzenden Pkw-Lenker. (T1); Beisatz: Gleichteiliges Verschulden im Falle einer Kollision zwischen einem Motorradfahrer, der eine Kreuzung - aus dem Rechtsabbiegestreifen - in gerader Richtung überfuhr, und einem entgegenkommenden PKW, der nach links abbog, ohne auf den entgegenkommenden Geradeausverkehr zu achten (vgl 2 Ob 54/07s). (T2); Beisatz: Gleichteiliges Mitverschulden bei Kollision zwischen einem die Vorrangstraße befahrenden, aber das Anhaltegebot bei einer Eisenbahnkreuzung verletzenden Fahrzeugs und einem aus einer benachrangten Querstraße einbiegenden PKW (vgl 2 Ob 83/08g). (T3)
- 2 Ob 54/10w
Entscheidungstext OGH 08.07.2010 2 Ob 54/10w
Vgl; Beisatz: Hier: Gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem an einer anhaltenden Kolonne vorbeifahrenden und dabei gegen § 17 Abs 4 StVO verstoßenden Motorradfahrer und einen durch Vorrang des Motorradfahrens gemäß § 38 Abs 4 StPO verletzenden links abbiegenden PKW‑Lenkers. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027069
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_0020OB00046_9400000_001