Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und teilweise auch berechtigt.
1. Der gegenständliche Verkehrsunfall wirft im Kern die Frage auf, ob sich der Kläger trotz seines verkehrswidrigen Verhaltens (unzulässiges Befahren des Mehrzweckstreifens - Verstoß gegen § 8 Abs 4 StVO) gegenüber der Erstbeklagten auf seinen Vorrang berufen kann.1. Der gegenständliche Verkehrsunfall wirft im Kern die Frage auf, ob sich der Kläger trotz seines verkehrswidrigen Verhaltens (unzulässiges Befahren des Mehrzweckstreifens - Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 4, StVO) gegenüber der Erstbeklagten auf seinen Vorrang berufen kann.
1.1. Dazu hat die Rechtsprechung allgemein den Grundsatz entwickelt, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und er auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält. Dieser Grundsatz soll jedenfalls dann seine Richtigkeit haben, wenn der bevorrangte Verkehr vom wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen wird sowie wenn mit einem Verkehr auf der bevorrangten Straße gerechnet werden muss (RIS-Justiz RS0073421; RS0074976).
1.2. Allerdings gilt der Grundsatz nicht uneingeschränkt. Wenn etwa ein einbiegender und an sich benachrangter Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen kann, dass der in einer Kolonne fahrende bevorrangte Kfz-Lenker ein vor ihm abbiegendes und deshalb langsamer werdendes Fahrzeug nicht unter Überfahren einer Sperrlinie und einer daran anschließenden Sperrfläche überholen wird, so kann sich der dennoch überholende Kfz-Lenker nicht auf seinen Vorrang berufen (2 Ob 172/04i = ZVR 2005/98). Ebenso kann der Lenker eines Fahrzeugs, das aus einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot kommt, für sich keinen Vorrang in Anspruch nehmen, sondern er muss damit rechnen, dass die Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, dass aus dieser Straße kein Fahrzeug kommt (RIS-Justiz RS0073385, vgl auch [T6]: Missachtung des Rotlichts). Dasselbe gilt für den Lenker eines Fahrzeugs, der eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Richtung befährt (ZVR 1979/34), sowie für Fahrzeuglenker, die als Radfahrer entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig in Längsrichtung befahren, oder entgegen § 8 Abs 2 Satz 1 StVO an einer Schutzinsel nicht rechts, sondern links vorbei- und dadurch eine „Verbindungsstraße" in der „falschen" Richtung befahren, bzw auf einer Nebenfahrbahn gegen die nach § 8 Abs 1 letzter Satz StVO zulässige Fahrtrichtung fahren (vgl 2 Ob 165/06p mwN).1.2. Allerdings gilt der Grundsatz nicht uneingeschränkt. Wenn etwa ein einbiegender und an sich benachrangter Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen kann, dass der in einer Kolonne fahrende bevorrangte Kfz-Lenker ein vor ihm abbiegendes und deshalb langsamer werdendes Fahrzeug nicht unter Überfahren einer Sperrlinie und einer daran anschließenden Sperrfläche überholen wird, so kann sich der dennoch überholende Kfz-Lenker nicht auf seinen Vorrang berufen (2 Ob 172/04i = ZVR 2005/98). Ebenso kann der Lenker eines Fahrzeugs, das aus einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot kommt, für sich keinen Vorrang in Anspruch nehmen, sondern er muss damit rechnen, dass die Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, dass aus dieser Straße kein Fahrzeug kommt (RIS-Justiz RS0073385, vergleiche auch [T6]: Missachtung des Rotlichts). Dasselbe gilt für den Lenker eines Fahrzeugs, der eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Richtung befährt (ZVR 1979/34), sowie für Fahrzeuglenker, die als Radfahrer entgegen Paragraph 68, Absatz eins, StVO einen Gehsteig in Längsrichtung befahren, oder entgegen Paragraph 8, Absatz 2, Satz 1 StVO an einer Schutzinsel nicht rechts, sondern links vorbei- und dadurch eine „Verbindungsstraße" in der „falschen" Richtung befahren, bzw auf einer Nebenfahrbahn gegen die nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz StVO zulässige Fahrtrichtung fahren vergleiche 2 Ob 165/06p mwN).
1.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der allgemein gültige Grundsatz, wonach der Vorrang auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, in besonders krassen Fällen der Verkehrswidrigkeit durchbrochen wird.
1.4. In einen mit dem hier zu beurteilenden vergleichbaren Sachverhalt judizierte der erkennende Senat, dass im Falle eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW-Lenker, der unbefugt eine Busspur benützte, um an einer stehenden Fahrzeugkolonne vorbeizufahren, und einem entgegenkommenden links abbiegenden PKW, der wegen der stehenden Kolonne keine ausreichende Sicht auf die Busspur hatte und der daher nicht in einem Zug hätte abbiegen dürfen, (im Hinblick auf die im unbefugten Befahren der Busspur liegende krasse Verkehrswidrigkeit) eine Verschuldensteilung von 1:1 angemessen sei (2 Ob 46/94 = ZVR 1995/83).
1.5. Ebenso entschied der Senat im Falle einer Kollision zwischen einem Motorradfahrer, der eine Kreuzung - aus dem Rechtsabbiegestreifen - in gerader Richtung überfuhr, und einem entgegenkommenden PKW, der nach links abbog, ohne auf den entgegenkommenden Geradeausverkehr zu achten (2 Ob 54/07s), sowie bei Kollision zwischen einem die Vorrangstraße befahrenden, aber das Anhaltegebot bei einer Eisenbahnkreuzung verletzenden Fahrzeugs und einem aus einer benachrangten Querstraße einbiegenden PKW (2 Ob 83/08g).
1.6. Zum selben Ergebnis (einer Teilung im Verhältnis von 1 : 1) kommt der Senat nach Abwägung der - von den Vorinstanzen aufgezeigten - beiden Seiten vorwerfbaren Verkehrswidrigkeiten auch im vorliegenden Fall. Dem steht auch nicht der - vom Berufungsgericht grundsätzlich richtig wiedergegebene und zutreffende - Grundsatz entgegen, dass das jeweilige Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist. Hier hätte nämlich die konkrete Verkehrslage - (durch den angehaltenen Kastenwagen bedingte) eingeschränkte Sicht auf die den in Gegenrichtung verlaufenden Mehrzweckstreifen befahrenden Fahrzeuge - für die Erstbeklagte die Verpflichtung mit sich gebracht, ihre Geschwindigkeit bis zu einem „Vortasten" herabzumindern, um den Vorrang eines solchen Fahrzeugs wahren zu können (vgl RIS-Justiz RS0074791).1.6. Zum selben Ergebnis (einer Teilung im Verhältnis von 1 : 1) kommt der Senat nach Abwägung der - von den Vorinstanzen aufgezeigten - beiden Seiten vorwerfbaren Verkehrswidrigkeiten auch im vorliegenden Fall. Dem steht auch nicht der - vom Berufungsgericht grundsätzlich richtig wiedergegebene und zutreffende - Grundsatz entgegen, dass das jeweilige Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist. Hier hätte nämlich die konkrete Verkehrslage - (durch den angehaltenen Kastenwagen bedingte) eingeschränkte Sicht auf die den in Gegenrichtung verlaufenden Mehrzweckstreifen befahrenden Fahrzeuge - für die Erstbeklagte die Verpflichtung mit sich gebracht, ihre Geschwindigkeit bis zu einem „Vortasten" herabzumindern, um den Vorrang eines solchen Fahrzeugs wahren zu können vergleiche RIS-Justiz RS0074791).
2. Was die Höhe des vom Erstgericht ausgemessenen Schmerzengelds betrifft, ist der vom Kläger vorgenommenen Berechnung des von ihm als angemessen erachteten (höheren) Betrags entgegen zu halten, dass die Bemessung des Schmerzengelds nach ständiger Rechtsprechung nicht nach starren Regeln zu erfolgen hat, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (vgl Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld9 108 f). Der Kläger, der keine einzige Vergleichsentscheidung zitiert, bleibt aber jegliche Begründung dafür schuldig, dass der ausgemessene Betrag unterhalb der von der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle zuerkannten Ersatzbeträge liege.2. Was die Höhe des vom Erstgericht ausgemessenen Schmerzengelds betrifft, ist der vom Kläger vorgenommenen Berechnung des von ihm als angemessen erachteten (höheren) Betrags entgegen zu halten, dass die Bemessung des Schmerzengelds nach ständiger Rechtsprechung nicht nach starren Regeln zu erfolgen hat, sodass es auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen vergleiche Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld9 108 f). Der Kläger, der keine einzige Vergleichsentscheidung zitiert, bleibt aber jegliche Begründung dafür schuldig, dass der ausgemessene Betrag unterhalb der von der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle zuerkannten Ersatzbeträge liege.
Die angefochtene Entscheidung war somit - in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers - im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 43 Abs 2 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins,, 43 Absatz 2 und 50 ZPO.