Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und teilweise auch berechtigt.
Gemäß § 38 Abs 4 Satz 4 StVO ist beim Einbiegen nach links den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Gemäß Satz 5 der Bestimmung haben Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Satz 4 StVO ist beim Einbiegen nach links den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Gemäß Satz 5 der Bestimmung haben Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
Der Erstbeklagte war daher gegenüber dem Kläger jedenfalls benachrangt.
Nach ständiger Rechtsprechung geht der Vorrang durch Übertreten von Verkehrsvorschriften nicht verloren (RIS-Justiz RS0074976).
Von dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall 2 Ob 44/91 = ZVR 1992/62 unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort die linksabbiegende Erstbeklagte den entgegenkommenden geradeausfahrenden Kläger vor der Kollision wahrnahm und sie daher gemäß § 3 StVO darauf vertrauen durfte, der Kläger werde rechts abbiegen. Hier hingegen hat der Erstbeklagte mangels (rechtzeitiger) Wahrnehmung des Klägers nicht auf dessen vorschriftsmäßiges Fahren vertraut. Dem Erstbeklagten kommt daher der Vertrauensgrundsatz insoweit nicht zustatten, weil dieser nicht in Bezug auf nicht wahrgenommene Verkehrsteilnehmer gilt und auch nicht demjenigen zugutekommt, der seinerseits nicht jene Vorsicht anwendet, die von ihm im Interesse der Sicherheit des Verkehrs erwartet wird (RIS-Justiz RS0073146).Von dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall 2 Ob 44/91 = ZVR 1992/62 unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort die linksabbiegende Erstbeklagte den entgegenkommenden geradeausfahrenden Kläger vor der Kollision wahrnahm und sie daher gemäß Paragraph 3, StVO darauf vertrauen durfte, der Kläger werde rechts abbiegen. Hier hingegen hat der Erstbeklagte mangels (rechtzeitiger) Wahrnehmung des Klägers nicht auf dessen vorschriftsmäßiges Fahren vertraut. Dem Erstbeklagten kommt daher der Vertrauensgrundsatz insoweit nicht zustatten, weil dieser nicht in Bezug auf nicht wahrgenommene Verkehrsteilnehmer gilt und auch nicht demjenigen zugutekommt, der seinerseits nicht jene Vorsicht anwendet, die von ihm im Interesse der Sicherheit des Verkehrs erwartet wird (RIS-Justiz RS0073146).
Zur Vorrangverletzung durch den Erstbeklagten, die nach ständiger Rechtsprechung an sich schwer wiegt (auch im Bereich des § 38 StVO, vgl jüngst 2 Ob 35/06w = RIS-Justiz RS0026775 [T55]), kommt auch seine unfallkausale Unaufmerksamkeit als weiteres Verschuldenselement.Zur Vorrangverletzung durch den Erstbeklagten, die nach ständiger Rechtsprechung an sich schwer wiegt (auch im Bereich des Paragraph 38, StVO, vergleiche jüngst 2 Ob 35/06w = RIS-Justiz RS0026775 [T55]), kommt auch seine unfallkausale Unaufmerksamkeit als weiteres Verschuldenselement.
Der Kläger hat gegen § 9 Abs 6 StVO verstoßen. Primärer Zweck dieser Bestimmung ist es, eine Behinderung des Verkehrs insbesondere auf Straßen zu vermeiden, auf denen etwa durch Spurensignalisation (§ 39 Abs 2 StVO) eine für einzelne Fahrstreifen gesonderte Verkehrsregelung erfolgt (ZVR 1980/286 = RIS-Justiz RS0073484; vgl Pürstl/Somereder, StVO11 § 9 Anm 15). Darüber hinaus dient die Bestimmung vor allem dem sicheren und klar erkennbaren Einordnen (§ 12 StVO) und damit der Unfallvermeidung im Zuge von Einbiegevorgängen (Dittrich/Stolzlechner, StVO § 9 Rz 64), also überhaupt der Ordnung der Verkehrsströme. Nach Ansicht des erkennenden Senates fällt auch der linksabbiegende Gegenverkehr in den Schutzbereich des § 9 Abs 6 StVO (implizit so schon 2 Ob 44/91 = ZVR 1992/62). Wenngleich hier der Erstbeklagte in der insoweit irrigen Ansicht, für den Gegenverkehr gelte noch das Rotlicht, diesen nicht beachtet hat, durfte er dennoch darauf vertrauen, dass aus dem Rechtsabbiegestreifen der Gegenfahrbahn keine geradeausfahrenden Fahrzeuge mit der überdies relativ hohen Geschwindigkeit des Motorrades des Klägers (40 bis 50 km/h, eine Geschwindigkeit, die beim Abbiegevorgang kaum eingehalten werden könnte) kommen würden. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist daher im vorliegenden Fall zu bejahen, wobei dem Kläger sein Verstoß gegen § 9 Abs 6 StVO auch vorwerfbar ist.Der Kläger hat gegen Paragraph 9, Absatz 6, StVO verstoßen. Primärer Zweck dieser Bestimmung ist es, eine Behinderung des Verkehrs insbesondere auf Straßen zu vermeiden, auf denen etwa durch Spurensignalisation (Paragraph 39, Absatz 2, StVO) eine für einzelne Fahrstreifen gesonderte Verkehrsregelung erfolgt (ZVR 1980/286 = RIS-Justiz RS0073484; vergleiche Pürstl/Somereder, StVO11 Paragraph 9, Anmerkung 15). Darüber hinaus dient die Bestimmung vor allem dem sicheren und klar erkennbaren Einordnen (Paragraph 12, StVO) und damit der Unfallvermeidung im Zuge von Einbiegevorgängen (Dittrich/Stolzlechner, StVO Paragraph 9, Rz 64), also überhaupt der Ordnung der Verkehrsströme. Nach Ansicht des erkennenden Senates fällt auch der linksabbiegende Gegenverkehr in den Schutzbereich des Paragraph 9, Absatz 6, StVO (implizit so schon 2 Ob 44/91 = ZVR 1992/62). Wenngleich hier der Erstbeklagte in der insoweit irrigen Ansicht, für den Gegenverkehr gelte noch das Rotlicht, diesen nicht beachtet hat, durfte er dennoch darauf vertrauen, dass aus dem Rechtsabbiegestreifen der Gegenfahrbahn keine geradeausfahrenden Fahrzeuge mit der überdies relativ hohen Geschwindigkeit des Motorrades des Klägers (40 bis 50 km/h, eine Geschwindigkeit, die beim Abbiegevorgang kaum eingehalten werden könnte) kommen würden. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist daher im vorliegenden Fall zu bejahen, wobei dem Kläger sein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 6, StVO auch vorwerfbar ist.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt dem Kläger weiters sein unvorsichtiger „fliegender Start" als Mitverschulden zur Last (vgl RIS-Justiz RS0075003, RS0074998, RS0075080).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt dem Kläger weiters sein unvorsichtiger „fliegender Start" als Mitverschulden zur Last vergleiche RIS-Justiz RS0075003, RS0074998, RS0075080).
Soweit sich der Kläger auf § 12 Abs 5 StVO („Vorschlängeln") stützen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nicht die Missachtung von § 9 Abs 6 StVO erlaubt.Soweit sich der Kläger auf Paragraph 12, Absatz 5, StVO („Vorschlängeln") stützen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nicht die Missachtung von Paragraph 9, Absatz 6, StVO erlaubt.
Darauf, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Klägers der Unfall genauso passiert wäre, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen: Entgegen seiner Ansicht hätte das rechtmäßige Alternativverhalten nicht darin bestanden, vor der Kreuzung im Geradeausfahrstreifen zu fahren (das wäre wegen der dort angehaltenen PKWs und der Straßenbahn nicht möglich gewesen), sondern vom Rechtsabbiegestreifen aus nach rechts einzubiegen. Dass dann der Unfall genauso passiert wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht und steht auch nicht fest.
Bei Berücksichtigung dieser beiderseitigen Verschuldenselemente erscheint dem erkennenden Senat eine Verschuldensteilung von 1 : 1 angemessen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.