Rechtssatz RS0073327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073327
Entscheidungsdatum
15.10.2009
Rechtssatz
Ein nach links abbiegender Kraftfahrer muss nicht im Vorhinein damit rechnen, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Radfahrstreifen entgegen der Vorschrift des § 8 Abs 4 StVO von Kraftfahrzeugen befahren wird. Er darf vielmehr (bis zur Erkennbarkeit des Gegenteiles) gemäß § 3 StVO darauf vertrauen, dass dies nicht der Fall sein wird. Der Umstand, dass dem Linksabbieger auf dem Radfahrstreifen ein Fahrrad entgegenkommen könnte, dem gemäß § 19 Abs 5 StVO der Vorrang zukäme, ist ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden ist, weil das Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.Ein nach links abbiegender Kraftfahrer muss nicht im Vorhinein damit rechnen, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Radfahrstreifen entgegen der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 4, StVO von Kraftfahrzeugen befahren wird. Er darf vielmehr (bis zur Erkennbarkeit des Gegenteiles) gemäß Paragraph 3, StVO darauf vertrauen, dass dies nicht der Fall sein wird. Der Umstand, dass dem Linksabbieger auf dem Radfahrstreifen ein Fahrrad entgegenkommen könnte, dem gemäß Paragraph 19, Absatz 5, StVO der Vorrang zukäme, ist ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden ist, weil das Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 49/82
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 8 Ob 49/82
- 2 Ob 68/81
Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 68/81
Auch; Beisatz: Hier: Motorfahrrad (T1) Veröff: SZ 55/154 = ZVR 1984/107 S 103
- 2 Ob 138/05s
Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 138/05s
Vgl auch; Beisatz: Das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ist stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen. (T2)
- 2 Ob 219/05b
Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 219/05b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Benützung der Radfahranlage entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. (T3)
- 2 Ob 94/09a
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 94/09a
Auch; nur: Das Fahrverhalten ist nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen. (T4); Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073327
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0080OB00049_8200000_001