Aus den Entscheidungsgründen:
Der OGH hat bereits in seinen Entscheidungen 2 Ob 154/80 und 8 Ob 49/82 ausgesprochen, daß ein abbiegender Kraftfahrzeuglenker nicht mit einem der Vorschrift des § 8 Abs. 4 StVO widersprechenden Befahren eines Radfahrstreifens durch Kraftfahrzeuge - im Falle der Entscheidung 8 Ob 49/82 ebenso wie im vorliegenden Fall durch ein Motorfahrrad - rechnen muß. Auf den Schutzzweck der vorgenannten Norm kommt es dabei nicht an. In gleicher Weise, in der etwa der Lenker eines Kraftfahrzeuges, der eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Richtung befährt (ZVR 1979/34 ua.) oder der aus einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot kommt (ZVR 1975/24 ua.) für sich keinen Vorrang in Anspruch nehmen kann, weil er damit rechnen muß, daß die Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, daß aus dieser Straße bzw. Richtung kein Fahrzeug kommt, kann auch der auf einem Radfahrstreifen bzw. Radweg fahrende Lenker eines Kraftfahrzeuges keinen Vorrang beanspruchen, weil eben die anderen Verkehrsteilnehmer damit rechnen können, daß derartige Verkehrsflächen nicht entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 4 StVO von Kraftfahrzeugen befahren werden. Der Umstand, daß sich auf dem Radweg ein Fahrrad hätte nähern können, ist für die Vorrangfrage ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden war, weil das Fahrverhalten nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.Der OGH hat bereits in seinen Entscheidungen 2 Ob 154/80 und 8 Ob 49/82 ausgesprochen, daß ein abbiegender Kraftfahrzeuglenker nicht mit einem der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 4, StVO widersprechenden Befahren eines Radfahrstreifens durch Kraftfahrzeuge - im Falle der Entscheidung 8 Ob 49/82 ebenso wie im vorliegenden Fall durch ein Motorfahrrad - rechnen muß. Auf den Schutzzweck der vorgenannten Norm kommt es dabei nicht an. In gleicher Weise, in der etwa der Lenker eines Kraftfahrzeuges, der eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Richtung befährt (ZVR 1979/34 ua.) oder der aus einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot kommt (ZVR 1975/24 ua.) für sich keinen Vorrang in Anspruch nehmen kann, weil er damit rechnen muß, daß die Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, daß aus dieser Straße bzw. Richtung kein Fahrzeug kommt, kann auch der auf einem Radfahrstreifen bzw. Radweg fahrende Lenker eines Kraftfahrzeuges keinen Vorrang beanspruchen, weil eben die anderen Verkehrsteilnehmer damit rechnen können, daß derartige Verkehrsflächen nicht entgegen der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 4, StVO von Kraftfahrzeugen befahren werden. Der Umstand, daß sich auf dem Radweg ein Fahrrad hätte nähern können, ist für die Vorrangfrage ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden war, weil das Fahrverhalten nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.
Somit kann sich im vorliegenden Fall der Kläger nicht darauf berufen, daß ihm der "Vorrang" gegenüber dem nach rechts einbiegenden Erstbeklagten zugekommen sei. Entgegen der Ansicht der Unterinstanzen besteht in dieser Frage auch keine Bindung an das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil, welches dem Erstbeklagten eine solche Vorrangverletzung anlastete. § 268 ZPO ordnet an, daß der Richter in Fällen, in denen die Entscheidung von dem Beweise und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses gebunden ist. Der Umfang dieser Bindung wird durch die Erläuterungen der Regierungsvorlage (688 Blg. Sten. Prot. Abg. XI 1898, §§ 278 bis 284, S 264 f.) wie folgt klargestellt: "Was die Frage betrifft, welcher Einfluß einer mittels Strafurteil erfolgten Tatsachenfeststellung auf die Beweisführung im Zivilprozeß einzuräumen sei, beschränkt sich der Entwurf darauf, den Inhalt des über die bezügliche Tatsache ergangenen, verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses als für den Zivilrichter bindend zu erklären. Wenigstens in diesen Grenzen Widersprüche zwischen zivilgerichtlichen und strafrichterlichen Erkenntnissen hintanzuhalten, wird durch wichtige rechts- und legislativpolitische Gründe gefordert ... so kann es weder für notwendig noch für wünschenswert erachtet werden, nach durchgeführtem Strafprozeß eine Wiederholung des ganzen Beweisverfahrens vor dem Zivilgerichte und damit gewissermaßen eine Überprüfung des Strafprozesses durch den Zivilrichter zuzulassen. Hingegen ist das Beweisverfahren im Strafprozeß ein so eindringliches und freies, der Strafrichter mit der Beurteilung der Tatsachenwahrheit und mit der Sachverhaltsfeststellung so vertraut, daß seiner Entscheidung über die Wahrheit oder Unwahrheit prozeßerheblicher Tatsachen volle Verläßlichkeit innewohnt. Die Gleichheit der Beweisgrundsätze, welche fortan in beiden Arten des gerichtlichen Verfahrens herrschen soll "macht dieses Herüberwirken der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung noch begreiflicher."Somit kann sich im vorliegenden Fall der Kläger nicht darauf berufen, daß ihm der "Vorrang" gegenüber dem nach rechts einbiegenden Erstbeklagten zugekommen sei. Entgegen der Ansicht der Unterinstanzen besteht in dieser Frage auch keine Bindung an das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil, welches dem Erstbeklagten eine solche Vorrangverletzung anlastete. Paragraph 268, ZPO ordnet an, daß der Richter in Fällen, in denen die Entscheidung von dem Beweise und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses gebunden ist. Der Umfang dieser Bindung wird durch die Erläuterungen der Regierungsvorlage (688 Blg. Sten. Prot. Abg. römisch elf 1898, Paragraphen 278 bis 284, S 264 f.) wie folgt klargestellt: "Was die Frage betrifft, welcher Einfluß einer mittels Strafurteil erfolgten Tatsachenfeststellung auf die Beweisführung im Zivilprozeß einzuräumen sei, beschränkt sich der Entwurf darauf, den Inhalt des über die bezügliche Tatsache ergangenen, verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses als für den Zivilrichter bindend zu erklären. Wenigstens in diesen Grenzen Widersprüche zwischen zivilgerichtlichen und strafrichterlichen Erkenntnissen hintanzuhalten, wird durch wichtige rechts- und legislativpolitische Gründe gefordert ... so kann es weder für notwendig noch für wünschenswert erachtet werden, nach durchgeführtem Strafprozeß eine Wiederholung des ganzen Beweisverfahrens vor dem Zivilgerichte und damit gewissermaßen eine Überprüfung des Strafprozesses durch den Zivilrichter zuzulassen. Hingegen ist das Beweisverfahren im Strafprozeß ein so eindringliches und freies, der Strafrichter mit der Beurteilung der Tatsachenwahrheit und mit der Sachverhaltsfeststellung so vertraut, daß seiner Entscheidung über die Wahrheit oder Unwahrheit prozeßerheblicher Tatsachen volle Verläßlichkeit innewohnt. Die Gleichheit der Beweisgrundsätze, welche fortan in beiden Arten des gerichtlichen Verfahrens herrschen soll "macht dieses Herüberwirken der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung noch begreiflicher."
In diesem Sinne der Vermeidung einer Diskrepanz zwischen der strafgerichtlichen und zivilgerichtlichen Entscheidung (vgl. auch Fasching, ZVR 1958/65) wird § 268 ZPO von der ständigen Judikatur dahin ausgelegt, daß die bindende Wirkung des strafgerichtlich verurteilenden Erkenntnisses soweit besteht, als darin eine strafbare Handlung erwiesen und einer bestimmten Person zuzurechnen ist und ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden vorliegt (Neumann[4] II 987; SZ 24/307; 3 Ob 13/59 uva., zuletzt 3 Ob 557/80; 8 Ob 176/81). Der Zivilrichter muß demnach in seinem Urteil im Tatsachenbereich die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen über die tatsächlichen Handlungen und Unterlassungen des Verurteilten und ihre Kausalität für den Schadenserfolg zugrunde legen, kann also keinen abweichenden, wohl aber einen weiteren Sachverhalt (vgl. Fasching III Anm. 2 bis 6, 9 bis 12 zu § 268; SZ 23/385; SZ 42/84; ZVR 1972/27 uva.) feststellen. Er muß darüber hinaus bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen, weil eine strafbare Handlung oder Unterlassung Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt (§§ 5, 6 StGB) und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung somit im Sinne des § 1294 ABGB ein zivilrechtliches Verschulden an der schädigenden Handlung oder Unterlassung feststeht. In welchem Ausmaß diese vom Strafgericht festgestellte schuldhafte Handlung oder Unterlassung zum Schadenserfolg beigetragen hat, ob sie allein dafür maßgebend war oder inwieweit der Schadenserfolg auch aus Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, diesen also ein Mitverschulden trifft, hat der Zivilrichter aber bereits wieder selbständig zu entscheiden (Neumann aaO 988; Fasching III Anm. 10 zu § 268; SZ 41/8; JBl. 1962, 387; JBl. 1979, 597; 2 Ob 250/77; 8 Ob 189/81 ua.).In diesem Sinne der Vermeidung einer Diskrepanz zwischen der strafgerichtlichen und zivilgerichtlichen Entscheidung vergleiche auch Fasching, ZVR 1958/65) wird Paragraph 268, ZPO von der ständigen Judikatur dahin ausgelegt, daß die bindende Wirkung des strafgerichtlich verurteilenden Erkenntnisses soweit besteht, als darin eine strafbare Handlung erwiesen und einer bestimmten Person zuzurechnen ist und ein kausaler Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden vorliegt (Neumann[4] römisch zwei 987; SZ 24/307; 3 Ob 13/59 uva., zuletzt 3 Ob 557/80; 8 Ob 176/81). Der Zivilrichter muß demnach in seinem Urteil im Tatsachenbereich die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen über die tatsächlichen Handlungen und Unterlassungen des Verurteilten und ihre Kausalität für den Schadenserfolg zugrunde legen, kann also keinen abweichenden, wohl aber einen weiteren Sachverhalt vergleiche Fasching römisch drei Anmerkung 2 bis 6, 9 bis 12 zu Paragraph 268,; SZ 23/385; SZ 42/84; ZVR 1972/27 uva.) feststellen. Er muß darüber hinaus bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen, weil eine strafbare Handlung oder Unterlassung Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt (Paragraphen 5, 6, StGB) und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung somit im Sinne des Paragraph 1294, ABGB ein zivilrechtliches Verschulden an der schädigenden Handlung oder Unterlassung feststeht. In welchem Ausmaß diese vom Strafgericht festgestellte schuldhafte Handlung oder Unterlassung zum Schadenserfolg beigetragen hat, ob sie allein dafür maßgebend war oder inwieweit der Schadenserfolg auch aus Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, diesen also ein Mitverschulden trifft, hat der Zivilrichter aber bereits wieder selbständig zu entscheiden (Neumann aaO 988; Fasching römisch drei Anmerkung 10 zu Paragraph 268,; SZ 41/8; JBl. 1962, 387; JBl. 1979, 597; 2 Ob 250/77; 8 Ob 189/81 ua.).
Vorliegendenfalls hat das Strafgericht den Erstbeklagten rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen körperlichen Beschädigung nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB schuldig erkannt. Daraus folgt auf Grund der Bindungswirkung, daß den Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall trifft. Weiters hat das Strafgericht hinsichtlich des tatsächlichen Verhaltens des Erstbeklagten als erwiesen angenommen, daß er beim Einbiegen nach rechts mit dem neben der Fahrbahn (= auf dem Radweg) mit seinem Motorfahrrad geradeausfahrenden Kläger zusammengestoßen ist, wodurch dieser schwer verletzt wurde. Auch hinsichtlich dieser Tatsachenfeststellungen besteht demgemäß Bindung.Vorliegendenfalls hat das Strafgericht den Erstbeklagten rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen körperlichen Beschädigung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt. Daraus folgt auf Grund der Bindungswirkung, daß den Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall trifft. Weiters hat das Strafgericht hinsichtlich des tatsächlichen Verhaltens des Erstbeklagten als erwiesen angenommen, daß er beim Einbiegen nach rechts mit dem neben der Fahrbahn (= auf dem Radweg) mit seinem Motorfahrrad geradeausfahrenden Kläger zusammengestoßen ist, wodurch dieser schwer verletzt wurde. Auch hinsichtlich dieser Tatsachenfeststellungen besteht demgemäß Bindung.
Die im Spruche des Strafurteils enthaltene Ausführung, der Kläger habe sich im Vorrang befunden, stellt keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung dar. Auf diese bezieht sich iS der obigen Darlegungen die Bindungswirkung des § 268 ZPO nicht. Rechtsfragen hat das Zivilgericht selbstständig zu lösen. Demgemäß wurde zB in der Entscheidung SZ 28/117 ausgesprochen, die Bejahung der Rechtsfrage, ob jemand Arbeiteraufseher iS des § 899 Abs. 1 RVO war, hänge davon ab, ob ihm die Überwachung der Arbeit anderer Arbeiter und die Befugnis, selbständig Anordnungen zu treffen, übertragen gewesen sei. Da eine solche Übertragung im zugrunde liegenden Fall durch das Strafgericht bindend festgestellt worden sei, weil es die Tatsache, der Beklagte habe diese Befugnisse gehabt, zugrunde gelegt habe, sei die Qualifikation als Arbeiteraufseher vom Zivilgericht zu bejahen. In der Entscheidung 2 Ob 49/64 wurde erklärt, die Rechtsfrage, ob der Beklagte auf den Vorrang verzichtet habe, sei vom Zivilrichter zu bejahen, wenn der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das gemeiniglich als Vorrangverzicht zu beurteilen sei. Das Strafgericht habe festgestellt, daß er sein Fahrzeug wenige Meter vor der Fahrbahn der Landesstraße angehalten habe; an diese Feststellung sei das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO jedenfalls gebunden. In der Entscheidung 8 Ob 104/72 wurde darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung einer Vorrangverletzung nach § 19 Abs. 5 StVO 1960 hinsichtlich der Annäherungsgeschwindigkeit und der Entfernung der beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt des Beginnes des Linksabbiegens des einen der beiden Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtlichen Feststellungen bestehe. Aus der Entscheidung ZVR 1974/121 folgt letztlich ebenfalls, daß die Bindung an die vom Strafgericht zugrunde gelegten Vorrangverhältnisse ausgehend von der vom Strafgericht festgestellten Art und Weise der Beschilderung, nämlich die Aufstellungsorte und Art der aufgestellten Verkehrszeichen, angenommen wurde. Lediglich in den Entscheidungen 2 Ob 336/67 und 2 Ob 35/74 wurde auf die vom Strafgericht zugrunde gelegte Vorrangverletzung als solche abgestellt. Die Frage, wie vorliegendenfalls der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung rechtlich zu qualifizieren ist, unterliegt somit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen als Rechtsfrage jedenfalls der selbständigen rechtlichen Beurteilung des Zivilgerichtes (Fasching III Anm. 10 zu § 268; vgl. weiters SZ 24/307, EvBl. 1974/84; ZVR 1976/77; ZVR 1978/30 uva.). Auf der Grundlage der vom Strafgericht bei seinem Schuldspruch angenommenen Unfallsörtlichkeit und tatsächlichen Fahrweise der beiden Fahrzeuglenker folgt hier aber rechtlich iS der diesbezüglichen obenstehenden Ausführungen, daß der Erstbeklagte einen Vorrang des Klägers nicht verletzt hat, weil diesem ein solcher nicht zukam. In welchem Ausmaß das bindend festgestellte schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten aber dennoch zum Schadenseintritt beigetragen hat, ist durch Gegenüberstellung des beiderseitigen Fahrverhaltens der Fahrzeuglenker zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger wegen seiner verbotswidrigen Benützung des Radweges den F-Weg nur unter besonderer Bedachtnahme auf den dortigen Verkehr überqueren hätte dürfen. Tatsächlich ist er jedoch, ohne auf die für ihn auf einer Fahrstrecke von 45 m und während einer Zeit von 4 bis 5 Sekunden wahrnehmbaren Blinkzeichen am Fahrzeug des Erstbeklagten zu achten, mit unverminderter Geschwindigkeit von 40 km/h an die Fahrbahn des F-Weges herangefahren, um diese zu überqueren, und hat erst zu einem Zeitpunkt reagiert, als ihm eine unfallsverhindernde Maßnahme nicht mehr möglich war. Dagegen konnte der Erstbeklagte bei seinem Einbiegevorgang aus seiner normalen Sitzposition den sich nähernden Kläger nicht wahrnehmen; hiezu hätte er sich erheben und zur Seite beugen müssen. Ob er sodann aus der vom Kläger bei seiner Annäherung eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf dessen mangelnde Anhaltebereitschaft schließen und seinerseits noch rechtzeitig unfallsverhindernd reagieren hätte können, braucht aber nicht geprüft zu werden. Im Hinblick darauf, daß der Kläger den Radweg unzulässigerweise benützte und damit eine bei der Verschuldensteilung jedenfalls besonders ins Gewicht fallende Vorschriftswidrigkeit begangen hat, könnte dem Erstbeklagten nämlich auch im Falle der Unterlassung einer möglichen Abwehrreaktion kein höheres als das von den beklagten Parteien zugestandene Mitverschulden von einem Drittel angelastet werden.Die im Spruche des Strafurteils enthaltene Ausführung, der Kläger habe sich im Vorrang befunden, stellt keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Schlußfolgerung dar. Auf diese bezieht sich iS der obigen Darlegungen die Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO nicht. Rechtsfragen hat das Zivilgericht selbstständig zu lösen. Demgemäß wurde zB in der Entscheidung SZ 28/117 ausgesprochen, die Bejahung der Rechtsfrage, ob jemand Arbeiteraufseher iS des Paragraph 899, Absatz eins, RVO war, hänge davon ab, ob ihm die Überwachung der Arbeit anderer Arbeiter und die Befugnis, selbständig Anordnungen zu treffen, übertragen gewesen sei. Da eine solche Übertragung im zugrunde liegenden Fall durch das Strafgericht bindend festgestellt worden sei, weil es die Tatsache, der Beklagte habe diese Befugnisse gehabt, zugrunde gelegt habe, sei die Qualifikation als Arbeiteraufseher vom Zivilgericht zu bejahen. In der Entscheidung 2 Ob 49/64 wurde erklärt, die Rechtsfrage, ob der Beklagte auf den Vorrang verzichtet habe, sei vom Zivilrichter zu bejahen, wenn der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das gemeiniglich als Vorrangverzicht zu beurteilen sei. Das Strafgericht habe festgestellt, daß er sein Fahrzeug wenige Meter vor der Fahrbahn der Landesstraße angehalten habe; an diese Feststellung sei das Zivilgericht gemäß Paragraph 268, ZPO jedenfalls gebunden. In der Entscheidung 8 Ob 104/72 wurde darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung einer Vorrangverletzung nach Paragraph 19, Absatz 5, StVO 1960 hinsichtlich der Annäherungsgeschwindigkeit und der Entfernung der beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt des Beginnes des Linksabbiegens des einen der beiden Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtlichen Feststellungen bestehe. Aus der Entscheidung ZVR 1974/121 folgt letztlich ebenfalls, daß die Bindung an die vom Strafgericht zugrunde gelegten Vorrangverhältnisse ausgehend von der vom Strafgericht festgestellten Art und Weise der Beschilderung, nämlich die Aufstellungsorte und Art der aufgestellten Verkehrszeichen, angenommen wurde. Lediglich in den Entscheidungen 2 Ob 336/67 und 2 Ob 35/74 wurde auf die vom Strafgericht zugrunde gelegte Vorrangverletzung als solche abgestellt. Die Frage, wie vorliegendenfalls der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung rechtlich zu qualifizieren ist, unterliegt somit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen als Rechtsfrage jedenfalls der selbständigen rechtlichen Beurteilung des Zivilgerichtes (Fasching römisch drei Anmerkung 10 zu Paragraph 268,; vergleiche weiters SZ 24/307, EvBl. 1974/84; ZVR 1976/77; ZVR 1978/30 uva.). Auf der Grundlage der vom Strafgericht bei seinem Schuldspruch angenommenen Unfallsörtlichkeit und tatsächlichen Fahrweise der beiden Fahrzeuglenker folgt hier aber rechtlich iS der diesbezüglichen obenstehenden Ausführungen, daß der Erstbeklagte einen Vorrang des Klägers nicht verletzt hat, weil diesem ein solcher nicht zukam. In welchem Ausmaß das bindend festgestellte schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten aber dennoch zum Schadenseintritt beigetragen hat, ist durch Gegenüberstellung des beiderseitigen Fahrverhaltens der Fahrzeuglenker zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger wegen seiner verbotswidrigen Benützung des Radweges den F-Weg nur unter besonderer Bedachtnahme auf den dortigen Verkehr überqueren hätte dürfen. Tatsächlich ist er jedoch, ohne auf die für ihn auf einer Fahrstrecke von 45 m und während einer Zeit von 4 bis 5 Sekunden wahrnehmbaren Blinkzeichen am Fahrzeug des Erstbeklagten zu achten, mit unverminderter Geschwindigkeit von 40 km/h an die Fahrbahn des F-Weges herangefahren, um diese zu überqueren, und hat erst zu einem Zeitpunkt reagiert, als ihm eine unfallsverhindernde Maßnahme nicht mehr möglich war. Dagegen konnte der Erstbeklagte bei seinem Einbiegevorgang aus seiner normalen Sitzposition den sich nähernden Kläger nicht wahrnehmen; hiezu hätte er sich erheben und zur Seite beugen müssen. Ob er sodann aus der vom Kläger bei seiner Annäherung eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf dessen mangelnde Anhaltebereitschaft schließen und seinerseits noch rechtzeitig unfallsverhindernd reagieren hätte können, braucht aber nicht geprüft zu werden. Im Hinblick darauf, daß der Kläger den Radweg unzulässigerweise benützte und damit eine bei der Verschuldensteilung jedenfalls besonders ins Gewicht fallende Vorschriftswidrigkeit begangen hat, könnte dem Erstbeklagten nämlich auch im Falle der Unterlassung einer möglichen Abwehrreaktion kein höheres als das von den beklagten Parteien zugestandene Mitverschulden von einem Drittel angelastet werden.