Die Revision ist berechtigt.
Eine abstrakte Rente soll dem Verletzten einen Ausgleich dafür bieten, daß er sich zur Vermeidung eines konkreten Verdienstentganges physisch und psychisch mehr anstrengen muß als früher, und ihn in die Lage versetzen, für den infolge seiner Verletzung zu befürchtenden Fall späteren Arbeitsplatzverlustes auch schon jetzt durch Rücklagen einen Fonds zur Deckung des Ausfalles zu schaffen (ZVR 1975/167, RZ 1982/9 uva). Die abstrakte Rente hat somit eine Ausgleichs- und eine Sicherungsfunktion zu erfüllen, die Ausgleichsfunktion allein genügt nicht (ZVR 1967/235, ZVR 1985/48 uva). Voraussetzung ist, daß der Arbeitsplatz gefährdet ist (JBl 1971, 42, ZVR 1976/48, RZ 1984/16 uva) und deshalb nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Einkommensminderung zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist (1 Ob 575/87). Es ist Sache der Klägerin, Umstände, die den Verlust ihres Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen können, zu beweisen (8 Ob 139/77 uva).
Im vorliegenden Fall ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen der auf den Unfall zurückzuführenden Dauerfolgen zwar beträchtlich herabgesetzt, doch hat sie derzeit eine Anstellung und bezieht ein Monatseinkommen von durchschnittlich S 8.516,-- netto. Bei Beurteilung der Frage, ob dieser Arbeitsplatz gefährdet ist, muß darauf Rücksicht genommen werden, daß es sich um eine "geschützte Arbeit" im Sinne des § 19 des Steiermärkischen Behindertengesetzes handelt. Der Schutz dieses Gesetzes bietet zwar keine Gewähr dafür, daß die Klägerin diesen Arbeitsplatz dauernd behalten können wird, doch wurden keine konkreten Umstände behauptet oder festgestellt, aus denen sich eine Wahrscheinlichkeit des Verlustes ergeben würde. Wohl ist nach § 22 leg. cit. die Hilfe durch geschützte Arbeit einzustellen, wenn festgestellt wird, daß der Behinderte den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist, doch hat die Klägerin, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ihren Arbeitsplatz bereits mehr als neun Monate innehatte, nicht behauptet, den gestellten Anforderungen nicht gewachsen zu sein, es wurde auch weder vorgebracht noch festgestellt, daß der Dienstvertrag nach Ablauf eines Jahres nicht verlängert werden wird. Der Hinweis auf die Entscheidung RZ 1984/16 ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, weil in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall der konkrete Arbeitsplatz deshalb gefährdet war, weil der private Dienstgeber betriebliche Veränderungen erwog, nach welchen nur mehr Arbeiten zu verrichten wären, die der in seiner Arbeitsfähigkeit Eingeschränkte nicht mehr verrichten könnte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen geschützten Arbeitsplatz inne, Dienstgeber ist das Land Steiermark, es sind keine Umstände in Sicht, die für einen drohenden Verlust dieses Arbeitsplatzes sprechen würden. Berücksichtigt man überdies, daß bei der Frage, ob eine abstrakte Rente zuzusprechen ist, eine eher restriktive Handhabung angezeigt ist (1 Ob 575/87, 8 Ob 88/87), dann kann der Klägerin mangels Sicherungsfunktion ein Anspruch auf eine abstrakte Rente nicht zuerkannt werden.Im vorliegenden Fall ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen der auf den Unfall zurückzuführenden Dauerfolgen zwar beträchtlich herabgesetzt, doch hat sie derzeit eine Anstellung und bezieht ein Monatseinkommen von durchschnittlich S 8.516,-- netto. Bei Beurteilung der Frage, ob dieser Arbeitsplatz gefährdet ist, muß darauf Rücksicht genommen werden, daß es sich um eine "geschützte Arbeit" im Sinne des Paragraph 19, des Steiermärkischen Behindertengesetzes handelt. Der Schutz dieses Gesetzes bietet zwar keine Gewähr dafür, daß die Klägerin diesen Arbeitsplatz dauernd behalten können wird, doch wurden keine konkreten Umstände behauptet oder festgestellt, aus denen sich eine Wahrscheinlichkeit des Verlustes ergeben würde. Wohl ist nach Paragraph 22, leg. cit. die Hilfe durch geschützte Arbeit einzustellen, wenn festgestellt wird, daß der Behinderte den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist, doch hat die Klägerin, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ihren Arbeitsplatz bereits mehr als neun Monate innehatte, nicht behauptet, den gestellten Anforderungen nicht gewachsen zu sein, es wurde auch weder vorgebracht noch festgestellt, daß der Dienstvertrag nach Ablauf eines Jahres nicht verlängert werden wird. Der Hinweis auf die Entscheidung RZ 1984/16 ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, weil in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall der konkrete Arbeitsplatz deshalb gefährdet war, weil der private Dienstgeber betriebliche Veränderungen erwog, nach welchen nur mehr Arbeiten zu verrichten wären, die der in seiner Arbeitsfähigkeit Eingeschränkte nicht mehr verrichten könnte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen geschützten Arbeitsplatz inne, Dienstgeber ist das Land Steiermark, es sind keine Umstände in Sicht, die für einen drohenden Verlust dieses Arbeitsplatzes sprechen würden. Berücksichtigt man überdies, daß bei der Frage, ob eine abstrakte Rente zuzusprechen ist, eine eher restriktive Handhabung angezeigt ist (1 Ob 575/87, 8 Ob 88/87), dann kann der Klägerin mangels Sicherungsfunktion ein Anspruch auf eine abstrakte Rente nicht zuerkannt werden.
Aus diesen Gründen waren die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Begehren auf Zuerkennung einer abstrakten Rente abgewiesen wird.
Bei der Entscheidung über die Verfahrenskosen erster Instanz war zu berücksichtigen, daß die Klägerin bis zur Fällung des Teilanerkenntnisurteiles über das Feststellungsbegehren etwa mit der Hälfte durchgedrungen ist, weshalb die Kosten bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegenseitig aufzuheben waren. Ab diesem Zeitpunkt haben die Beklagten aber gemäß § 41 ZPO Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten.Bei der Entscheidung über die Verfahrenskosen erster Instanz war zu berücksichtigen, daß die Klägerin bis zur Fällung des Teilanerkenntnisurteiles über das Feststellungsbegehren etwa mit der Hälfte durchgedrungen ist, weshalb die Kosten bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegenseitig aufzuheben waren. Ab diesem Zeitpunkt haben die Beklagten aber gemäß Paragraph 41, ZPO Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.