Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien machen geltend, daß ein Anbot für die Anmietung eines Ersatzstraßenbahnzuges im Verfahren nicht vorgelegt worden sei. Es handle sich vielmehr um eine Finanzierungsvariante für die Anschaffung eines zehnachsigen Gelenktriebwagens, nicht aber um das Anbot eines Mietfahrzeuges. Die klagende Partei sei nicht imstande gewesen nachzuweisen, welcher Schade ihr ansonsten bei Verzicht auf Reservegarnituren durch den vorübergehenden Ausfall einer Triebwagengarnitur entstanden wäre, sodaß die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1323 ABGB nicht gegeben seien.Die beklagten Parteien machen geltend, daß ein Anbot für die Anmietung eines Ersatzstraßenbahnzuges im Verfahren nicht vorgelegt worden sei. Es handle sich vielmehr um eine Finanzierungsvariante für die Anschaffung eines zehnachsigen Gelenktriebwagens, nicht aber um das Anbot eines Mietfahrzeuges. Die klagende Partei sei nicht imstande gewesen nachzuweisen, welcher Schade ihr ansonsten bei Verzicht auf Reservegarnituren durch den vorübergehenden Ausfall einer Triebwagengarnitur entstanden wäre, sodaß die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag nach Paragraph 1323, ABGB nicht gegeben seien.
Diese Argumentation ist nicht überzeugend.
Zum Ersatz von Aufwendungen für ein Reservefahrzeug hat der Oberste
Gerichtshof schon mehrmals Stellung genommen (SZ 45/137 = ZVR
1974/114 = JBl 1973, 476; SZ 59/95 = ZVR 1987/100 = JBl 1986, 581; SZ
60/65; ZVR 1988/125, 2 Ob 10/95). Danach hat der Schädiger bei Beschädigung eines Fahrzeuges nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für die auf die Zeit des unfallsbedingten Ausfalles des beschädigten Fahrzeuges entfallenden Kosten eines vom Geschädigten bereits gehaltenen und nun zum Einsatz gebrachten Reservefahrzeuges einzustehen. Auf diese Rechtsprechung, die in der Lehre weitgehend Zustimmung gefunden hat, ist daher zu verweisen (Reischauer in Rummel2 Rz 11 a zu § 1323, Koziol Haftpflichtrecht I2, 63; Rummel in Rummel2 Rz 5 zu § 1035; Apathy,60/65; ZVR 1988/125, 2 Ob 10/95). Danach hat der Schädiger bei Beschädigung eines Fahrzeuges nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für die auf die Zeit des unfallsbedingten Ausfalles des beschädigten Fahrzeuges entfallenden Kosten eines vom Geschädigten bereits gehaltenen und nun zum Einsatz gebrachten Reservefahrzeuges einzustehen. Auf diese Rechtsprechung, die in der Lehre weitgehend Zustimmung gefunden hat, ist daher zu verweisen (Reischauer in Rummel2 Rz 11 a zu Paragraph 1323,, Koziol Haftpflichtrecht I2, 63; Rummel in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 1035,; Apathy,
Der Ersatz von Kosten eines Reservefahrzeuges, ZVR 1989, 257).
Zu der vom Berufungsgericht erheblich bezeichneten Rechtsfrage, die Grenzen der Ersatzpflicht seien nicht im Verdienstentgang der klagenden Parteien sondern in den Kosten eines Mietfahrzeuges zu ziehen, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die Grenze der Ersatzpflicht hinsichtlich der sogenannten Vorsorgekosten der klare und überwiegende Vorteil des Schädigers ist (JBl 1986, 581). Der Entscheidung SZ 60/65 könnte entnommen werden, daß die Grenze der Ersatzpflicht bei Straßenbahnen im Verdienst gesehen werden kann, der wegen des Ausfalles bei Nichteinsatz eines Reservefahrzeuges entgangen wäre. Bei neuerlicher Prüfung der Sachlage sind aber die Ausführungen Hubers (Christian Huber Fragen der Schadensberechnung 420 f) zu berücksichtigen. Huber legt dar, daß der in SZ 60/65 verwendete Begriff "Verdienstentgang" jedenfalls in betriebswirtschaftlicher Terminologie als Saldo zwischen Aufwendungen und Erträgen bezeichnet wird, verweist aber darauf, daß es für die Ersatzfähigkeit von Betriebsreservekosten nicht darauf ankommen kann, weil auch viele Verkehrsbetriebe die Gewinnschwelle niemals erreichen, was unter anderem auch auf die Tarifgestaltung unter sozialen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten zurückzuführen sei (aaO 421). Jedenfalls seien bis zur Grenze der Anmietung fremder Fahrzeuge auf dem Markt Betriebsreservekosten ersatzfähig, sofern es um das auch im Schadenersatzrecht berücksichtigungswürdige Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fahrbetriebes öffentlicher Verkehrsmittel geht.
Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsmeinung an. Soweit aus der Entscheidung SZ 60/65 etwas anderes hervorgehen sollte, kann dies nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Nach den Feststellungen haben die B*****werke tatsächlich die Anmietung einer Ersatzgarnitur - zwar durch einen längeren Zeitraum - angeboten. Bei der Abwägung, ob die aufgewendeten Betriebsreservekosten untunlich im Sinn des § 1323 ABGB sind, ist es daher zulässig, den Betriebsreservekosten das Bereitstellungsentgelt vergleichbarer Fahrzeuge gegenüberzustellen (Huber aaO 422). Damit liegt nach den Feststellungen eine ausreichende Vergleichsbasis vor, die als Obergrenze der Reservehaltungskosten herangezogen werden kann.Nach den Feststellungen haben die B*****werke tatsächlich die Anmietung einer Ersatzgarnitur - zwar durch einen längeren Zeitraum - angeboten. Bei der Abwägung, ob die aufgewendeten Betriebsreservekosten untunlich im Sinn des Paragraph 1323, ABGB sind, ist es daher zulässig, den Betriebsreservekosten das Bereitstellungsentgelt vergleichbarer Fahrzeuge gegenüberzustellen (Huber aaO 422). Damit liegt nach den Feststellungen eine ausreichende Vergleichsbasis vor, die als Obergrenze der Reservehaltungskosten herangezogen werden kann.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist daher zuzustimmen. Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.