Rechtssatz RS0019810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019810
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Bei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeuges.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 195/72
Entscheidungstext OGH 07.12.1972 2 Ob 195/72
Veröff: SZ 45/137 = RZ 1973/70 S 52 = EvBl 1973/144 S 323 = JBl 1973,476 (kritisch Koziol) = ZVR 1974/114 S 181
- 8 Ob 5/86
Entscheidungstext OGH 06.06.1986 8 Ob 5/86
Beisatz: Diese Kosten sind aber nicht nur die Fixkosten dieser Ersatzfahrzeuge während ihrer Einsatzzeit, sondern auch während der Zeiträume, in denen sie nicht zum Einsatz kommen. Die Grenze dieser Ersatzpflicht ist der klare überwiegende Vorteil des Schädigers: Übersteigen die Kosten der Vorsorgehaltung den sonst eintretenden Schaden - hier die Kosten der Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges -, dann sind sie vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen. (T1) Veröff: SZ 59/95 = JBl 1986,581 = ZVR 1987/100 S 307
- 8 Ob 71/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 71/86
Beisatz: Hier: Einstehenmüssen des Schädigers für die auf die Zeit des unfallsbedingten Ausfalles des beschädigten Fahrzeuges entfallenden Kosten eines vom Geschädigten auch wegen der Möglichkeit der Beschädigung bereitgehaltenen und nun zum Einsatz gebrachten Reservefahrzeuges. (T2) Veröff: SZ 60/65
- 2 Ob 32/87
Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 32/87
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1988,319 = ZVR 1988/126 S 276
- 2 Ob 57/87
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 2 Ob 57/87
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/125 S 274
- 2 Ob 10/95
Entscheidungstext OGH 23.02.1995 2 Ob 10/95
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schädiger hat nur den Teil der Vorsorgekosten zu ersetzen, der auf den Zeitraum entfällt, in dem das Ersatzfahrzeug zu seinen Gunsten eingesetzt wurde. (T3)
- 2 Ob 54/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 2 Ob 54/95
Auch; Beis wie T1 nur: Die Grenze dieser Ersatzpflicht ist der klare überwiegende Vorteil des Schädigers: Übersteigen die Kosten der Vorsorgehaltung den sonst eintretenden Schaden - hier die Kosten der Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges -, dann sind sie vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Betriebsreservekosten sind jedenfalls bis zur Grenze der Anmietung fremder Fahrzeuge auf dem Markt Betriebsreservekosten ersatzfähig, sofern es um das auch im Schadenersatzrecht berücksichtigungswürdige Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fahrbetriebes öffentlicher Verkehrsmittel geht. Bei der Abwägung, ob die aufgewendeten Betriebsreservekosten untunlich im Sinn des § 1323 ABGB sind, ist es daher zulässig, den Betriebsreservekosten das Bereitstellungsentgelt vergleichbarer Fahrzeuge gegenüberzustellen. Auf den Verdienst, der wegen des Ausfalles bei Nichteinsatz eines Reservefahrzeuges entgangen wäre, kommt es für die Grenze der Ersatzpflicht dagegen nicht an. (T5)
- 2 Ob 272/01s
Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 272/01s
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 166/16z
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 166/16z
Beisatz: Die Verpflichtung richtet sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB. (T6)
Beis wie T4
- 2 Ob 215/24t
Entscheidungstext OGH 21.01.2025 2 Ob 215/24t
vgl; Beisatz: Hier: Triebwagen. (T7)
- 2 Ob 176/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 176/25h
nur T6
Schlagworte
Reservehaltungskosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019810
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0020OB00195_7200000_002