Entscheidungsgründe:
Am 4. Oktober 1982 um 13,16 Uhr fuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen W 753.280 mit angehobenem Kranarm über die nicht öffentliche Eisenbahnkreuzung (Streckenkilometer 3069) der Bundesbahnlinie zwischen den Bahnhöfen Wien Brigittenau und Wien-Donauuferbahn. Dabei wurde auf Gleis 2 die Fahrleitung abgerissen und auf Gleis 1 die Fahrleitung stark beschädigt. Die Reparatur der Oberleitung erfolgte zunächst provisorisch am 4. Oktober und am 5. Oktober 1982, die endgültige Instandsetzung der Anlage fand am 25. und am 26. November 1982 statt.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten den Ersatz von zuletzt
S 49.180,-- s.A. Dieser Betrag errechne sich wie folgt zusammen:
1.) Personalkosten 171 Stunden, a S 300,-- S 51.300,--
2.) Reisekosten für diese Bediensteten S 1.791,25
3.) Katastrophenzulage S 3.143,50
4.) Bereitstellung von 2 Motorturmwagen
35 Stunden, a S 650,-- S 22.750,--
5.) Streckenbenützung durch Motorturmwagen
a) gefahrene Kilometer: 50, a S 28,80 S 1.440,--
b) gefahrene Tonnenkilometer S 80,--
c) Fahrzeit 31 Stunden, a S 1.570,-- S 48.670,--
(der Stundensatz für Fahrzeit umfasse die anteiligen unfallskausalen
Aufwendungen wegen Abnützung der Eisenbahnstrecke, Belegung der
Strecke während der Arbeitszeit und Bereitstellung der Strecke als
Zufahrtsweg für die Motorturmwagen)
6.) Bereitstellung eines PKWs samt Lenker S 2.002,50
7.) Vergütung für Kurzschlußabschaltung S 297,--
8.) Betriebserschwernisse
(Güterzug anhalten etc) S 2.425,80
9.) Materialkosten S 27.823,74
abzüglich Materialrückgewinn - S 680,--
Gesamtschaden S 161.043,79
davon sei eine Teilzahlung von S 96.553,--
abzuziehen, was den ursprünglichen
Klagebetrag von S 64.490,70
ausmache.
In der Tagsatzung vom 15. Jänner 1986 schränkte die Klägerin wegen einer weiteren Zahlung von S 18.372,-- das Klagebegehren auf S 49.180,-- (richtig S 46.118,79 s.A.) ein.
Die Beklagte bestritt das noch offene Klagebegehren, das ausschließlich in dem Ersatz nach Punkt 5.) lit c) besteht. Es sei verfehlt, die Beklagte anteilsmäßig mit den Herstellungskosten des gesamten Streckennetzes der Ö*** B*** in bezug aufDie Beklagte bestritt das noch offene Klagebegehren, das ausschließlich in dem Ersatz nach Punkt 5.) Litera c,) besteht. Es sei verfehlt, die Beklagte anteilsmäßig mit den Herstellungskosten des gesamten Streckennetzes der Ö*** B*** in bezug auf
die Errichtung der Gleisanlagen (Unterbau, Oberbau und Hochbau) zu belasten. Außerdem sei der Stundensatz von S 1.570,-- in keiner Weise nachvollziehbar; er werde daher bestritten.
Das Erstgericht gab dem restlichen Klagebegehren mit S 45.608,79 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 3.571,21 s.A. ab. Zu der allein noch wesentlichen Schadenspost 5.) lit c) (Streckenbenützung durch Motorturmwagen - Fahrzeit) stellte das Erstgericht folgendes fest:Das Erstgericht gab dem restlichen Klagebegehren mit S 45.608,79 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 3.571,21 s.A. ab. Zu der allein noch wesentlichen Schadenspost 5.) Litera c,) (Streckenbenützung durch Motorturmwagen - Fahrzeit) stellte das Erstgericht folgendes fest:
Die Einsatzzeit der beiden Motorturmwagen mit 31 Stunden entspricht dem tatsächlichen Einsatz im Arbeitsverlauf. Der Stundensatz von S 1.570,-- ist ein Durchschnittssatz gemäß Kostenstellenrechnung. Er basiert auf der durchschnittlichen Fahrzeit auf den Gleisen der Ö*** B*** pro Jahr.
Der Stundensatz erfaßt den zeitabhängigen Teil der Anschaffungs- und Erhaltungskosten von Unterbau, Oberbau und Hochbau (Abschreibungen und Betriebskosten auf Vollkostenbasis). Die größenordnungsmäßige Richtigkeit des Stundensatzes von S 1.570,-- kann festgestellt werden. Es ergibt sich für 31 Stunden a S 1.570,-- ein Betrag von S 48.670,--. Der Stundensatz für einen Einsatz ist derselbe, ob er etwa in Klagenfurt stattfindet oder an der Wiener Unfallstelle. Ein wesentlicher Unterschied liegt in den Fahrzeiten.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß der Geschädigte berechtigt sei, den Ersatz der Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu begehren. Würden hiefür Betriebsmittel eingesetzt, die auch anderweitig verwendet würden, so sei der Geschädigte verpflichtet, anteilsmäßig deren Kosten der Amortisation zu ersetzen. Bei dem Stundensatz handle es sich um einen Durchschnittssatz, der von der Eisenbahnbetriebswissenschaft ermittelt worden sei. Die Abweisung des Mehrbegehrens ergebe sich aus einem offenbaren Rechenfehler.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es - unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Teilabweisung - auch das restliche Klagebegehren abwies. Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung über den Ersatz von Amortisationskosten bei Vornahme der Reparatur durch den Geschädigten selbst fehle. Die Höhe des festgestellten Stundensatzes für den zeitabhängigen Teil der Anschaffungs- und Erhaltungskosten von Unterbau, Oberbau und Hochbau sei nicht zu beanstanden. Sie sei durch das Sachverständigengutachten im Zusammenhalt mit § 273 Abs 1 ZPO gedeckt. Die Zeit der Streckenbenützung durch den Motorturmwagen sei jedoch kein Vermögensschaden der Klägerin. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, handle es sich bei dieser "Schadenspost" um eine rechnerische Größe, die einen Schaden der Klägerin nicht erkennen lasse. Ein solcher wäre nur denkbar, wenn durch die zusätzliche Benützung der Strecke durch die Reparaturfahrzeuge eine Abnützung entstanden wäre, die einen erhöhten Aufwand an Erhaltungskosten oder eine frühzeitige Erneuerung der Betriebsanlagen erfordert hätte. Dies habe aber die Klägerin gar nicht behauptet; es sei nicht denkbar, daß die zusätzliche Benützung der Strecke zu Reparaturzwecken tatsächlich zu einem meßbaren Mehraufwand auf Unterbau, Oberbau oder Hochbau geführt hätte. Die Strecke, an der der Fahrdraht beschädigt wurde, sei nach den Behauptungen in der Klage eine Betriebsstrecke, auf der - dies könne als gerichtsbekannt angesehen werden - vornehmlich und weitaus überwiegend normaler Eisenbahnbetrieb abgewickelt wird; der Vergleich mit den Kosten einer Reparaturwerkstätte (die ausschließlich der Vornahme von Reparaturen dient) sei daher nicht zielführend. Es könnten aber auch nicht Überlegungen über die Ersatzhaltung von Betriebsmitteln angestellt werden, weil Kosten von Betriebsanlagen damit nichts zu tun haben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es - unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Teilabweisung - auch das restliche Klagebegehren abwies. Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung über den Ersatz von Amortisationskosten bei Vornahme der Reparatur durch den Geschädigten selbst fehle. Die Höhe des festgestellten Stundensatzes für den zeitabhängigen Teil der Anschaffungs- und Erhaltungskosten von Unterbau, Oberbau und Hochbau sei nicht zu beanstanden. Sie sei durch das Sachverständigengutachten im Zusammenhalt mit Paragraph 273, Absatz eins, ZPO gedeckt. Die Zeit der Streckenbenützung durch den Motorturmwagen sei jedoch kein Vermögensschaden der Klägerin. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, handle es sich bei dieser "Schadenspost" um eine rechnerische Größe, die einen Schaden der Klägerin nicht erkennen lasse. Ein solcher wäre nur denkbar, wenn durch die zusätzliche Benützung der Strecke durch die Reparaturfahrzeuge eine Abnützung entstanden wäre, die einen erhöhten Aufwand an Erhaltungskosten oder eine frühzeitige Erneuerung der Betriebsanlagen erfordert hätte. Dies habe aber die Klägerin gar nicht behauptet; es sei nicht denkbar, daß die zusätzliche Benützung der Strecke zu Reparaturzwecken tatsächlich zu einem meßbaren Mehraufwand auf Unterbau, Oberbau oder Hochbau geführt hätte. Die Strecke, an der der Fahrdraht beschädigt wurde, sei nach den Behauptungen in der Klage eine Betriebsstrecke, auf der - dies könne als gerichtsbekannt angesehen werden - vornehmlich und weitaus überwiegend normaler Eisenbahnbetrieb abgewickelt wird; der Vergleich mit den Kosten einer Reparaturwerkstätte (die ausschließlich der Vornahme von Reparaturen dient) sei daher nicht zielführend. Es könnten aber auch nicht Überlegungen über die Ersatzhaltung von Betriebsmitteln angestellt werden, weil Kosten von Betriebsanlagen damit nichts zu tun haben.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.