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Rechtssatz RS0026978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026978

Geschäftszahl

1Ob1/78 (1Ob2/78); 6Ob677/78; 2Ob32/87

Entscheidungsdatum

11.12.1987

Rechtssatz

Da der Schaden häufig umso größer ist, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, kann der Geschädigte unter Umständen verpflichtet sein, selbst alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun etwa einen Reparaturauftrag möglichst rasch zu erteilen. Der Geschädigte muß dann aber auch, wenn die Naturalherstellung möglich und tunlich und der Schädiger zur Naturalrestitution verpflichtet ist, berechtigt sein, die Wiederherstellung selbst zu besorgen oder besorgen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
    Veröff: SZ 51/7
  • 6 Ob 677/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 6 Ob 677/78
    nur: Da der Schaden häufig umso größer ist, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, kann der Geschädigte unter Umständen verpflichtet sein, selbst alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun etwa einen Reparaturauftrag möglichst rasch zu erteilen. (T1)
  • 2 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 32/87
    nur T1; Beisatz: Die Selbstherstellung durch den Geschädigten ist dann zulässig, wenn der Schädiger sich seiner Pflicht zur Leistung des Naturalersatzes entzieht und wenn der Schädiger infolge eines komplizierten Schadensbehebungsvorganges im Gegensatz zum entsprechend ausgerüsteten Geschädigten selbst nicht in der Lage ist, dies zu tun. (T2) Veröff: JBl 1988,319 = ZVR 1988/126 S 276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026978

Dokumentnummer

JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_004