Entscheidungsgründe:
Am 29. Februar 1980 wurde bei einem Verkehrsunfall in Bürgelstein (Gemeinde St. Wolfgang) der Omnibus der Klägerin mit dem Kennzeichen PT 13.046 beschädigt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten.
Die Klägerin begehrte aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 65.209.- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, daß ihr Omnibus durch 56 Tage nicht einsatzfähig gewesen sei. Die mit der Bergung und Reparatur des Fahrzeuges verbundenen Kosten von insgesamt S 311.459,- habe die Beklagte bezahlt. Für die Stehtage habe die Klägerin der Beklagten anteilige Steh- und Vorsorgekosten von S 1.620,- täglich, insgesamt also S 90.720,-, in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe darauf nur S 25.511,- bezahlt, sodaß der Klagsbetrag von S 65.209,- noch offen sei.
Die Klägerin halte neben den zum täglichen Fahrbetrieb benötigten Omnibussen vorsorglich noch Reservebusse, die bei einem Ausfall zur Verfügung stünden. Sie habe Anspruch auf Ersatz der anteiligen Kosten für vorsorglich bereitgehaltene Ersatzomnibusse aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dies komme der Beklagten weit billiger als die Anmietung von Autobussen durch die Klägerin; dafür wäre ein Pauschalpreis von täglich S 3.000,- bis S 3.500,- zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen gewesen. Der von der Klägerin verlangte Betrag von S 1.620,- pro Ausfallstag errechne sich wie folgt: Die Klägerin habe im Durchschnitt des Jahres 1979 212 Reservebusse gehalten, die bei den Postautobetriebsleitungen in den einzelnen Bundesländern stützpunktmäßig zusammengefaßt gewesen seien. Die jährlichen Fixkosten hätten für jeden Omnibus S 166.280.- betragen, für alle 212 Reservebusse daher S 35,200.000,-. Die Reservebusse seien zu 80 % für den Ersatz von Fahrzeugen bei Pflege, Wartung, Fahrzeuggebrechen, Sondereinsätzen etc., zu 10 % bei Fahrzeugausfällen infolge Allein- oder Mitverschuldens der Lenker von Postkraftwagen und zu 10 % bei Fahrzeugausfällen aus Fremdverschulden verwendet worden. Durch allein fremdverschuldete Unfälle komme es jährlich zu durchschnittlich 2165 Ausfallstagen. Die anteiligen Gesamtkosten für die Bereithaltung der Reservefahrzeuge für fremdverschuldete Unfälle hätten 10 % der Gesamtkosten für Reservefahrzeuge, also S 3,520.000,-, betragen. Diese Kosten seien auf die 2165 Einsatztage für fremdverschuldete Unfälle aufzuteilen, sodaß sich ein Tagessatz von S 1.620,- ergebe. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, sie habe durch die Zahlung des Betrages von S 25.511,- den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der anteiligen Kosten für vorsorglich bereitgehaltene Ersatzbusse aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag bereits vollständig befriedigt. Die unfallsbedingte Reparaturdauer hätte maximal 30 Tage betragen, sodaß schon aus diesem Grund der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch überhöht sei. Im übrigen betrage der zu ersetzende Tagessatz nicht S 1.620,-, sondern weniger, weil die Kosten der Reservehaltung nicht nur auf die Einsatztage, sondern auf das ganze Jahr umzulegen seien. Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Tagessatzes widerspreche auch der Praxis der Gerichte in der BRD.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin betreibt Autobuslinien im öffentlichen Verkehr. Die Gesamtzahl der im Durchschnitt des Jahres 1979 von ihr eingesetzten Omnibusse betrug 1511. Auf Grund einer Dienstanweisung des Verkehrsministeriums ist die Klägerin verhalten, 15 % des Gesamtstandes als Reservebusse zu halten. Die Anzahl der Reservebusse betrug im Jahr 1979 212.
Die Gesamtjahreskosten der Haltung eines Busses betrugen im Durchschnitt im Jahr 1979 S 166.280.-. Die Jahresfixkosten sämtlicher Reservebusse betragen daher S 35,200.000,-. Diese Reservebusse werden etwa zu 80 % als Ersatz von Fahrzeugen bei Pflege, Wartung, Fahrzeuggebrechen, Sondereinsätzen etc. zum Einsatz gebracht, zu 10 % bei Fahrzeugausfall infolge eigenen oder Mitverschuldens der Postautobuslenker und zu 10 % bei Fahrzeugausfällen durch Fremdverschulden.
Im Durchschnitt kommt es jährlich zu etwa 2165 Ausfallstagen bei fremdverschuldeten Unfällen. Dies bedeutet einen Einsatz der Reservebusse von 102,12 Tagen pro Jahr und Bus.
Berechnet man die Haltungskosten eines Busses durch die Zahl der Einsatztage, dann ergibt sich daraus ein Tagessatz in der Höhe von S 1.620,- pro Bus. Berechnet man jedoch die Kosten des Busses auf die Tage des gesamten Jahres, so ergibt sich daraus ein Tagessatz in der Höhe von S 455,56 pro Tag, das heißt für 56 Ausfallstage eine Gesamtsumme von S 25.511,-.
Demnach ergibt sich, daß diese Reservebusse im Durchschnitt nur durch ein Drittel des Jahres im Einsatz sind, wobei aber nicht gesagt ist, daß sich sämtliche Unfälle oder sonstige Ersatzeinsätze hintereinander ereignen und es vorkommen kann, daß gleichzeitig drei oder mehrere Busse als Ersatz herangezogen werden müssen. Außerdem sind diese Ersatzbusse nicht zentral in einer Garage stationiert, sondern auf einzelne Stützpunkte aufgeteilt.
Da es sich bei dem beschädigten Omnibus um einen solchen mit 51 Sitzen handelte, wäre als Verdienstentgang ein Tagessatz von etwa S 3.000,- bis S 3.500,- angemessen bzw. wäre auch der Tagessatz für die Anmietung eines Ersatzbusses etwa bei S 3.000,- gelegen. Die Stehzeit von 56 Tagen ist auf Grund der Beschädigungen des Fahrzeuges angemessen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Beklagte der Klägerin nur jenen Tagessatz zu ersetzen hätte, der sich ergebe, wenn man die jährlichen Kosten der Haltung eines Reservebusses durch die Gesamtzahl der Tage im Jahr dividiere, für 56 Tage daher S 25.511,-
(S 166.280.- : 365 = S 455,56 x 56 = S 25.511,-). Diesen Betrag habe aber die Beklagte bereits bezahlt.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß sich der Anspruch auf Abgeltung des vom Geschädigten selbst beigestellten Reservefahrzeuges nicht auf das Schadenersatzrecht stütze, sondern auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Entscheidend sei daher das Maß der Nützlichkeit der Geschäftsführung für den Schädiger. Soweit die Geschäftsführung nicht im Interesse des Schädigers, sondern im eigenen Interesse des Geschäftsführers erfolge, könne sie hinsichtlich der Kosten nicht auf den Schädiger überwälzt werden. Vorhaltekosten, die auch ohne Schadenseintritt entstünden, seien daher nicht abgeltungsfähig. Eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise, die aus der Sicht des Reservehalters bemüht sei, die an den Einsatztagen erzielten Erlöse auf die gewinnlosen Stehtage zu kompensieren, scheide damit aus. Sei die Reservehaltung überdimensioniert, so könne diese aus Gründen der Betriebspflicht oder anderer vom Reservehalter betrieblich zu vermeidender Risken nicht auf den Geschädigten überwälzt werden. Strittig sei im vorliegenden Fall nicht, daß eine Bereinigung der Reservehaltungskosten um die im Eigeninteresse des Geschädigten erfolgte Reservehaltung zu erfolgen habe, sondern auf welche Weise. Könne die angenommene Relation 90 % Eigeninteresse - 10 % Fremdverschulden nochmals dadurch verändert werden, daß nicht die auf das Kalenderjahr berechneten Fixkosten auf Kalendertage aufgeteilt würden, sondern nur auf die durch Fremdverschulden bedingten Einsatztage ? Je mehr Ersatzfahrzeuge für die zu bewältigenden Einsatztage von der Geschädigten bereitgehalten würden, desto höher wäre der für die konkreten Ausfallstage verrechnete Satz, der sich schließlich erst dann nicht mehr als nützliche Geschäftsführung erwiese, wenn er die Ersatzfahrzeugkosten im Sinne des § 1323 ABGB überstiege. Nach Ansicht der Klägerin wäre die Geschäftsführung stets nützlich, wenn das Ergebnis der Kosten unter den Mietwagenkosten bliebe. Die Haltung einer Reserve, die nur zu rund einem Drittel für den Vorsorgefall ausgelastet sei, werde jedoch nur dann noch eine nützliche Geschäftsführung sein, wenn mit einer geringeren Fuhrparkreserve im Einzelfall nicht das Auslangen gefunden werden könne. Einen Beweis in dieser Richtung für das Unfallsjahr 1980 habe die Geschädigte nicht erbracht. Es sei nicht erwiesen, daß bei einer geringeren Fuhrparkhaltung 1980 im Zeitraum Februar - April 1980 der Ersatz des geschädigten Fahrzeuges durch ein Reservefahrzeug der Geschädigten nicht möglich gewesen wäre. Vorhaltekosten, die dem Geschädigten pro Tag unabhängig vom schadenstiftenden Ereignis aufliefen, könnten mangels besonderer kausaler Verknüpfung mit dem Schadensfall nicht so verrechnet werden, daß die gewinnlosen und erlöserzielenden Stehtage einander ausgleichen müßten, wie die Klägerin vermeine. Vielmehr werde im Falle eines nicht durch die Reservehaltung gedeckten Ausfalles zufolge Fremdverschuldens dann im Einzelfall auf § 1323 ABGB zurückzugreifen sein. Eine reichliche Reservehaltung auch für atypische Fremdverschuldensspitzen sei keine Geschäftsführung zu Gunsten des Schädigers.Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß sich der Anspruch auf Abgeltung des vom Geschädigten selbst beigestellten Reservefahrzeuges nicht auf das Schadenersatzrecht stütze, sondern auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Entscheidend sei daher das Maß der Nützlichkeit der Geschäftsführung für den Schädiger. Soweit die Geschäftsführung nicht im Interesse des Schädigers, sondern im eigenen Interesse des Geschäftsführers erfolge, könne sie hinsichtlich der Kosten nicht auf den Schädiger überwälzt werden. Vorhaltekosten, die auch ohne Schadenseintritt entstünden, seien daher nicht abgeltungsfähig. Eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise, die aus der Sicht des Reservehalters bemüht sei, die an den Einsatztagen erzielten Erlöse auf die gewinnlosen Stehtage zu kompensieren, scheide damit aus. Sei die Reservehaltung überdimensioniert, so könne diese aus Gründen der Betriebspflicht oder anderer vom Reservehalter betrieblich zu vermeidender Risken nicht auf den Geschädigten überwälzt werden. Strittig sei im vorliegenden Fall nicht, daß eine Bereinigung der Reservehaltungskosten um die im Eigeninteresse des Geschädigten erfolgte Reservehaltung zu erfolgen habe, sondern auf welche Weise. Könne die angenommene Relation 90 % Eigeninteresse - 10 % Fremdverschulden nochmals dadurch verändert werden, daß nicht die auf das Kalenderjahr berechneten Fixkosten auf Kalendertage aufgeteilt würden, sondern nur auf die durch Fremdverschulden bedingten Einsatztage ? Je mehr Ersatzfahrzeuge für die zu bewältigenden Einsatztage von der Geschädigten bereitgehalten würden, desto höher wäre der für die konkreten Ausfallstage verrechnete Satz, der sich schließlich erst dann nicht mehr als nützliche Geschäftsführung erwiese, wenn er die Ersatzfahrzeugkosten im Sinne des Paragraph 1323, ABGB überstiege. Nach Ansicht der Klägerin wäre die Geschäftsführung stets nützlich, wenn das Ergebnis der Kosten unter den Mietwagenkosten bliebe. Die Haltung einer Reserve, die nur zu rund einem Drittel für den Vorsorgefall ausgelastet sei, werde jedoch nur dann noch eine nützliche Geschäftsführung sein, wenn mit einer geringeren Fuhrparkreserve im Einzelfall nicht das Auslangen gefunden werden könne. Einen Beweis in dieser Richtung für das Unfallsjahr 1980 habe die Geschädigte nicht erbracht. Es sei nicht erwiesen, daß bei einer geringeren Fuhrparkhaltung 1980 im Zeitraum Februar - April 1980 der Ersatz des geschädigten Fahrzeuges durch ein Reservefahrzeug der Geschädigten nicht möglich gewesen wäre. Vorhaltekosten, die dem Geschädigten pro Tag unabhängig vom schadenstiftenden Ereignis aufliefen, könnten mangels besonderer kausaler Verknüpfung mit dem Schadensfall nicht so verrechnet werden, daß die gewinnlosen und erlöserzielenden Stehtage einander ausgleichen müßten, wie die Klägerin vermeine. Vielmehr werde im Falle eines nicht durch die Reservehaltung gedeckten Ausfalles zufolge Fremdverschuldens dann im Einzelfall auf Paragraph 1323, ABGB zurückzugreifen sein. Eine reichliche Reservehaltung auch für atypische Fremdverschuldensspitzen sei keine Geschäftsführung zu Gunsten des Schädigers.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die relevante Rechtsfrage noch nicht ausreichend durch Rechtsprechung und Lehre geklärt sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.