Der Rekurs ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 15 MietG, der den Behelf der sogenannten Änderungskündigung abgelöst habe, könne nur dort zum Tragen kommen, wo für eine Zinserhöhung ein gerechtfertigter Anlaß, wie etwa die Notwendigkeit, die Kosten von Erhaltungsarbeiten zu decken, vorliege. Eine Mietzinserhöhung auf das Ausmaß des nach dem Mietengesetz zulässigen Mietzinses sei mit Hilfe des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z. 15 MietG nicht erzwingbar. Da nicht behauptet worden sei, daß der gezahlte Mietzins nicht kostendeckend sei, seien die vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen sowie die Fassung eines Beschlusses im Sinne des § 21 Abs. 2 MietG entbehrlich.Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MietG, der den Behelf der sogenannten Änderungskündigung abgelöst habe, könne nur dort zum Tragen kommen, wo für eine Zinserhöhung ein gerechtfertigter Anlaß, wie etwa die Notwendigkeit, die Kosten von Erhaltungsarbeiten zu decken, vorliege. Eine Mietzinserhöhung auf das Ausmaß des nach dem Mietengesetz zulässigen Mietzinses sei mit Hilfe des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MietG nicht erzwingbar. Da nicht behauptet worden sei, daß der gezahlte Mietzins nicht kostendeckend sei, seien die vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen sowie die Fassung eines Beschlusses im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MietG entbehrlich.
Der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG liege ebenfalls nicht vor. Für die Annahme des Berufungsgerichtes, es könnte trotz der ausdrücklich angeführten Freiwilligkeit eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines erhöhten Zinses auf Grund der Wertsicherungsklausel bestehen, sei keine Grundlage vorhanden. Daß die vereinbarte Wertsicherungsklausel nach dem 1. Jänner 1968 erneuert worden sei, habe die Klägerin auch gar nicht behauptet.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG liege ebenfalls nicht vor. Für die Annahme des Berufungsgerichtes, es könnte trotz der ausdrücklich angeführten Freiwilligkeit eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines erhöhten Zinses auf Grund der Wertsicherungsklausel bestehen, sei keine Grundlage vorhanden. Daß die vereinbarte Wertsicherungsklausel nach dem 1. Jänner 1968 erneuert worden sei, habe die Klägerin auch gar nicht behauptet.
Die Sache sei somit im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.
Nach § 19 Abs. 2 Z. 15 MietG stellt es einen wichtigen Kündigungsgrund dar, wenn sich der Mieter eines den zinsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes weigert, der Erhöhung des Mietzinses auf jenen Betrag zuzustimmen, der für den Mietgegenstand bei Anwendung der zinsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 2 bis 7) zu entrichten wäre. Der Wortlaut der angeführten Bestimmung läßt keinen Zweifel daran, daß sich ihr Anwendungsbereich auf alle nicht der Zinsbildung durch das Mietengesetz unterliegenden Mietverhältnisse erstreckt. Darunter fallen nicht nur Mietverhältnisse, bei denen eine freie Zinsbildung Platz greift, sondern auch solche, die bei denen die Zinsbildung durch andere Vorschriften als das Mietengesetz geregelt ist, also auch solche, die den Vorschriften des Zinsstopgesetzes unterliegen (Zingher, MietG16 S. 116, Sobalik, Zum Geltungsbereich des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z. 15 MietG, ImZ 1970, S. 7, Limbek-Ruttar, Das Mietengesetz II. Teil, S. 107, Feil, Lexikon des Miet- und Wohnungsrechtes, Bl. 10 verso, Derbolav, Mietenrecht S, 97). Daß die Bestimmungen der §§ 2 und 4 des Zinsstopgesetzes eine Erhöhung des gestoppten Mietzinses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 6, 7, 9, 14 und 15 des Mietengesetzes ermöglichen, besagt daher keineswegs, daß dem Vermieter eines unter die Bestimmungen des Zinsstopgesetzes fallenden Bestandobjektes der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 15 MietG nur unter der Voraussetzung zustatten kommt, daß die Voraussetzungen eines Zinserhöhungsantrages nach dem Zinsstopgesetz vorliegen. Ist der vereinbarte Zins niedriger als der mietengesetzliche Zins, dann kann der Vermieter den letzteren – allerdings auch nicht mehr – verlangen (MietSlg 21.602, 22.303 = 22.509, 24.255 u.a.). Die von der Rekurswerberin vertretene Ansicht, das Verlangen der Klägerin auf Zahlung eines nach den Bestimmungen des Mietengesetzes gebildeten Zinses wäre nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, daß die Erhöhung auf dieses Ausmaß zur Deckung der Kosten von Erhaltungsarbeiten erforderlich wäre, findet daher nirgends eine Stütze. Daß der „Notbehelf“ der „Änderungskündigung“ auf dem Gedanken einer Anhebung des Mietzinses auf ein volkswirtschaftlich gerechtfertigtes Ausmaß aufbaute, kann bei dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 2 Z. 15 MietG nicht zum Anlaß genommen werden, eine solche Voraussetzung in diese Bestimmung hinein zu interpretieren.Nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MietG stellt es einen wichtigen Kündigungsgrund dar, wenn sich der Mieter eines den zinsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes weigert, der Erhöhung des Mietzinses auf jenen Betrag zuzustimmen, der für den Mietgegenstand bei Anwendung der zinsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes (Paragraphen 2 bis 7) zu entrichten wäre. Der Wortlaut der angeführten Bestimmung läßt keinen Zweifel daran, daß sich ihr Anwendungsbereich auf alle nicht der Zinsbildung durch das Mietengesetz unterliegenden Mietverhältnisse erstreckt. Darunter fallen nicht nur Mietverhältnisse, bei denen eine freie Zinsbildung Platz greift, sondern auch solche, die bei denen die Zinsbildung durch andere Vorschriften als das Mietengesetz geregelt ist, also auch solche, die den Vorschriften des Zinsstopgesetzes unterliegen (Zingher, MietG16 S. 116, Sobalik, Zum Geltungsbereich des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MietG, ImZ 1970, S. 7, Limbek-Ruttar, Das Mietengesetz römisch zwei. Teil, S. 107, Feil, Lexikon des Miet- und Wohnungsrechtes, Bl. 10 verso, Derbolav, Mietenrecht S, 97). Daß die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 4 des Zinsstopgesetzes eine Erhöhung des gestoppten Mietzinses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 6, 7, 9, 14 und 15 des Mietengesetzes ermöglichen, besagt daher keineswegs, daß dem Vermieter eines unter die Bestimmungen des Zinsstopgesetzes fallenden Bestandobjektes der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MietG nur unter der Voraussetzung zustatten kommt, daß die Voraussetzungen eines Zinserhöhungsantrages nach dem Zinsstopgesetz vorliegen. Ist der vereinbarte Zins niedriger als der mietengesetzliche Zins, dann kann der Vermieter den letzteren – allerdings auch nicht mehr – verlangen (MietSlg 21.602, 22.303 = 22.509, 24.255 u.a.). Die von der Rekurswerberin vertretene Ansicht, das Verlangen der Klägerin auf Zahlung eines nach den Bestimmungen des Mietengesetzes gebildeten Zinses wäre nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, daß die Erhöhung auf dieses Ausmaß zur Deckung der Kosten von Erhaltungsarbeiten erforderlich wäre, findet daher nirgends eine Stütze. Daß der „Notbehelf“ der „Änderungskündigung“ auf dem Gedanken einer Anhebung des Mietzinses auf ein volkswirtschaftlich gerechtfertigtes Ausmaß aufbaute, kann bei dem klaren Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MietG nicht zum Anlaß genommen werden, eine solche Voraussetzung in diese Bestimmung hinein zu interpretieren.
Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichtes als vollkommen zutreffend, daß über das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z. 15 MietG vor Klärung der vom Berufungsgericht bezeichneten Umstände noch nicht abgesprochen werden kann.Damit erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichtes als vollkommen zutreffend, daß über das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MietG vor Klärung der vom Berufungsgericht bezeichneten Umstände noch nicht abgesprochen werden kann.
Was den Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG anlangt, kann allerdings schon jetzt gesagt werden, daß dieser Kündigungsgrund nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß auf den Umstand, ob das von § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG geforderte Tatbestandsmerkmal der erfolgten Mahnung vorliegt, besonders Augenmerk zu lenken sein wird. Nun kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin unter allen Umständen verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten anläßlich einer Mahnung den behaupteten Zinsrückstand genau ziffernmäßig anzugeben. Nachdem die Beklagte gegen die vorliegende Aufkündigung Einwendungen erhoben hatte, war die Klägerin aber nach § 21 Abs. 1 MietG gehalten, das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des angerufenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen (MietSlg. 4123, 5291, 9087, u.a.). Dazu gehört bei einer Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Zinses auch die Behauptung, daß der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung des Zinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber 8 Tage in Rückstand geblieben ist (MietSlg 20.508). Eine derartige Behauptung hat die Klägerin weder in der Aufkündigung noch später in der mündlichen Streitverhandlung vom 5. Februar 1976 aufgestellt, wo sie es auch unterließ eine konkrete Behauptung über die Höhe des Rückstandes vorzubringen.Was den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG anlangt, kann allerdings schon jetzt gesagt werden, daß dieser Kündigungsgrund nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß auf den Umstand, ob das von Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG geforderte Tatbestandsmerkmal der erfolgten Mahnung vorliegt, besonders Augenmerk zu lenken sein wird. Nun kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin unter allen Umständen verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten anläßlich einer Mahnung den behaupteten Zinsrückstand genau ziffernmäßig anzugeben. Nachdem die Beklagte gegen die vorliegende Aufkündigung Einwendungen erhoben hatte, war die Klägerin aber nach Paragraph 21, Absatz eins, MietG gehalten, das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des angerufenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen (MietSlg. 4123, 5291, 9087, u.a.). Dazu gehört bei einer Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Zinses auch die Behauptung, daß der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung des Zinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber 8 Tage in Rückstand geblieben ist (MietSlg 20.508). Eine derartige Behauptung hat die Klägerin weder in der Aufkündigung noch später in der mündlichen Streitverhandlung vom 5. Februar 1976 aufgestellt, wo sie es auch unterließ eine konkrete Behauptung über die Höhe des Rückstandes vorzubringen.
Was den Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 1 MietG anlangt, erweist sich somit eine Verfahrensergänzung in der vom Berufungsgericht gezeigten Richtung als nicht erforderlich. Ungeachtet dessen hat es, da die Sache hinsichtlich des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z. 15 MietG noch nicht spruchreif ist, bei der Aufhebung des Ersturteiles zu verbleiben.Was den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG anlangt, erweist sich somit eine Verfahrensergänzung in der vom Berufungsgericht gezeigten Richtung als nicht erforderlich. Ungeachtet dessen hat es, da die Sache hinsichtlich des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MietG noch nicht spruchreif ist, bei der Aufhebung des Ersturteiles zu verbleiben.
Wenn auch der Rekurs im Ergebnis nicht zu dem angestrebten Erfolg führte, so führte er doch zu einer Änderung der dem Erstgericht erteilten Aufträge. Es erschien daher ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO am Platze.Wenn auch der Rekurs im Ergebnis nicht zu dem angestrebten Erfolg führte, so führte er doch zu einer Änderung der dem Erstgericht erteilten Aufträge. Es erschien daher ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO am Platze.