Rechtssatz RS0069065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069065
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Norm
MG §21 Abs1 A2b
MRG §31 Abs2 Z1
Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs 1 MG hat der Vermieter das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des angerufenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. Dazu gehört bei einer Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Zinses auch die Behauptung, daß der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung des Zinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber acht Tage, in Rückstand geblieben ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, MG hat der Vermieter das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des angerufenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. Dazu gehört bei einer Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Zinses auch die Behauptung, daß der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung des Zinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber acht Tage, in Rückstand geblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0069065
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19760930_OGH0002_0020OB00542_7600000_002