Die Revision ist berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, die Anführung der Nichtbezahlung des Mietzinses als Kündigungsgrund in der Kündigung sei hinreichend, weil der Gekündigte im Verfahren durchaus die Möglichkeit habe vorzubringen, dass kein Mietzinsrückstand bestehe und keine Mahnung unter Nachfristsetzung erfolgt sei.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Gemäß § 33 Abs 1 MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Gegenstand des Kündigungsstreits auch für Einwendungen des Beklagten von vornherein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird (vgl SZ 22/113, ImmZ 1976/59 ua). Enthält ein Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, dann muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Eine unklare oder mangelhafte Ausführung des Kündigungsgrundes geht zu Lasten der kündigenden Partei (MietSlg 19.837 ua).Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MRG hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung Einwendungen erhoben, so hat der Vermieter nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, dass der Gegenstand des Kündigungsstreits auch für Einwendungen des Beklagten von vornherein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird vergleiche SZ 22/113, ImmZ 1976/59 ua). Enthält ein Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, dann muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Eine unklare oder mangelhafte Ausführung des Kündigungsgrundes geht zu Lasten der kündigenden Partei (MietSlg 19.837 ua).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Aufkündigung als Kündigungsgrund „Nichtbezahlung des Mietzinses“ angeführt. Damit hat er aber im Sinn der oben dargelegten Grundsätze mit noch hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 1 MRG der nur einen Tatbestand enthält, geltend macht (vgl ZBl 1983 Nr 180 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 1 MG). Nachdem die Beklagte gegen die vorliegende Aufkündigung Einwendungen erhoben hatte, war der Kläger allerdings nach § 33 Abs 1 MRG gehalten, das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des angerufenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. Dazu gehört bei einer Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Zinses auch die Behauptung, dass der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung des Zinses über die übliche oder bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber 8 Tage im Rückstand geblieben ist (2 Ob 542/76). Derartige Behauptungen hat der Kläger aber im Verfahren erster Instanz aufgestellt. Ob sie zutreffen, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen war somit der Kläger nicht gehalten, schon in der Aufkündigung sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs 2 Z 1 MRG, nämlich, dass der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber 8 Tage im Rückstand sei, anzuführen. Da die Aufkündigung somit den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 1 MRG hinreichend anführte, wird im fortgesetzten Verfahren über die Berechtigung der Aufkündigung abzusprechen sein.Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Aufkündigung als Kündigungsgrund „Nichtbezahlung des Mietzinses“ angeführt. Damit hat er aber im Sinn der oben dargelegten Grundsätze mit noch hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG der nur einen Tatbestand enthält, geltend macht vergleiche ZBl 1983 Nr 180 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG). Nachdem die Beklagte gegen die vorliegende Aufkündigung Einwendungen erhoben hatte, war der Kläger allerdings nach Paragraph 33, Absatz eins, MRG gehalten, das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des angerufenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. Dazu gehört bei einer Aufkündigung wegen Nichtzahlung des Zinses auch die Behauptung, dass der Mieter trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Zahlung des Zinses über die übliche oder bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber 8 Tage im Rückstand geblieben ist (2 Ob 542/76). Derartige Behauptungen hat der Kläger aber im Verfahren erster Instanz aufgestellt. Ob sie zutreffen, wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen war somit der Kläger nicht gehalten, schon in der Aufkündigung sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, nämlich, dass der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber 8 Tage im Rückstand sei, anzuführen. Da die Aufkündigung somit den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG hinreichend anführte, wird im fortgesetzten Verfahren über die Berechtigung der Aufkündigung abzusprechen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.